Revision: Unzureichende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 507/57
- Datum
- 10.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblicher Alkoholisierung ist die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB besonders sorgfältig zu prüfen; es sind konkrete Feststellungen über aufgenommene Alkoholmengen und deren Wirkung zu treffen.
Die bloße Beobachtung von Polizeibeamten in einer nächtlichen Menschenmenge ersetzt keine substantiierte Feststellung zur Alkoholisierung und genügt nicht zur Verneinung verminderter Zurechnungsfähigkeit.
Erhebliche Einlassungen des Beschuldigten über hohen Alkoholkonsum verpflichten das Tatgericht zu einer eingehenden Begründung, warum § 51 StGB nicht angewendet wird; unterbleibt diese, ist das Urteil aufzuheben.
Indizien wie Standfestigkeit oder Reaktionsvermögen des Täters dürfen allein nicht ohne nähere Feststellungen die Schlussfolgerung stützen, der Grad der Trunkenheit sei gering.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 5. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Walter F ██ aus HO, dort geboren am ██ 1934, Sachbezeichnung: ██ █████ – wegen Aufruhrs u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1958, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5. Juli 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████████ ist wegen Aufruhrs (§ 115 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 2 StGB) und Gefangenenbefreiung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel greift durch.
Nach den Feststellungen „hatte der Angeklagte ██████████ gegen 1 Uhr an einer Betriebsfeier teilgenommen und anschließend die Rio-Bar in der Scholvinstraße aufgesucht, wo er sich bis gegen 5 Uhr aufgehalten und nach seiner Einlassung in dieser Zeit seinen gesamten Wochenlohn von etwa 70 DM für Bier und Schnaps ausgegeben hatte. Beim Verlassen der Bar hatte er sich der Menschenansammlung angeschlossen…“
Zur Frage der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB enthält das Urteil lediglich folgendes: „Das Vorliegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB konnte nicht ausgeschlossen werden.“
Ihre Annahme, der Angeklagte sei zur Tatzeit nicht unzurechnungsfähig gewesen, begründet die Strafkammer wie folgt: „Der Angeklagte hat auf die Polizeibeamten, die dafür den richtigen Blick haben, nicht den Eindruck gemacht, betrunken zu sein. Darum ist auch von der Abnahme einer Blutprobe abzusehen worden. Die Zielstrebigkeit seines Handelns und sein schnelles Reaktionsvermögen, das er bei dem Angriff auf den Polizeibeamten ██ bewiesen hat, lassen erkennen, dass der Angeklagte durchaus noch in der Lage war, vernünftig zu wollen. Dass der Grad der Trunkenheit des Angeklagten nicht sehr erheblich war, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte trotz seiner Beinprothese noch die nötige Standfestigkeit bewiesen hat, um einen erfolgreichen Angriff gegen den kräftigen Polizeibeamten ███████ zu unternehmen. Daraus folgert das Gericht, dass auch nicht etwa das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgeschlossen war.“
Der Revision ist zuzugeben, dass bei den bisherigen Urteilsdarlegungen gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
Da das Landgericht die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe in wenigen Stunden einen ungewöhnlich hohen Betrag „für Bier und Schnaps ausgegeben“, als unwiderlegt behandelt, musste im vorliegenden Falle die Frage der Zurechnungsfähigkeit besonders sorgfältig und eingehend behandelt werden. Hieran fehlt es.
Die vom Angeklagten selbst genossenen Alkoholmengen werden im Urteil nicht einmal ungefähr angegeben. Diesen Mangel gleicht die Mitteilung des Eindrucks der Polizeibeamten von dem Angeklagten schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorfall in der Nacht abspielte und die Beamten es überdies mit einer großen Menschenmenge zu tun hatten, aus der der Angeklagte nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum heraustrat (er wurde alsbald niedergeschlagen und in ein Krankenhaus gebracht). Im Übrigen nimmt – wie die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zeigt – auch das Landgericht an, dass der Angeklagte zumindest stark angetrunken gewesen sein kann; damit setzt es sich aber offensichtlich in Widerspruch zu der Beurteilung der Polizeibeamten, die den Angeklagten für nahezu nüchtern gehalten und deshalb keine Blutprobe bei dem Beschwerdeführer im Krankenhaus veranlasst haben wollen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Schmidt | Börker | |||
| Sarstedt | Siemer | Schmitt |