Revision: Sperrfrist der Fahrerlaubnis auf drei Jahre festgesetzt; Anrechnung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 506/65
- Datum
- 01.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anrechnung der Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Bemessung der Sperrfrist ist nicht in allgemeiner Form nach Maßgabe von § 60 StGB vorgesehen; sie ist bei § 42m StGB nur in der gesetzlich bestimmten, engen Weise zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung der Sperrfrist nach § 42m StGB kann der Tatrichter das gesetzliche Mindestmaß (regelmäßig 6 Monate) um die Dauer der vorläufigen Entziehung verkürzen, jedoch höchstens bis auf 3 Monate.
Offensichtliche Fehlformulierungen oder rechnerische Unrichtigkeiten im Strafausspruch dürfen der Tatrichter/BGH gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn behauptete Nachforschungen (z. B. bei Post oder Polizei) nach eigener Darstellung erfolglos waren und daher nicht zu erwarten ist, daß sie bestätigende Erkenntnisse liefern würden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aurich, 25. Juni 1965
Rubrum
5 StR 506/65 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Günther █ aus ██, geboren am ███ 1927 in ████, Kreis ████ wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 25. Juni 1965 im Strafausspruch berichtigt:
Die Frist, vor deren Ablauf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, wird auf drei Jahre festgesetzt. Der letzte Satz der Urteilsformel, nach dem die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in Höhe eines Jahres auf die Sperrfrist angerechnet werden soll, fällt weg.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem auch versuchter Mord zur Last gelegt war, nur wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und folgendes angeordnet:
"Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von 4 Jahren zu erteilen. Auf diese Sperrfrist wird die bisherige Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in Höhe eines Jahres angerechnet."
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die beiden hier wortlich wiedergegebenen Sätze der Urteilsformel beschränkt und rügt nur Verletzung des § 42m StGB.
Der Angeklagte ficht seine Verurteilung in vollem Umfange an.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Oldenburg i. O. hat vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil die Revisionsbegründungsfrist möglicherweise versäumt worden sei. Dazu schreibt der Generalbundesanwalt:
"Die Revision des Staatsanwaltschafts Leves ich für ordnungsgemäß begründet, obwohl die Seite 2 der Revisionsbegründung mit der Unterschrift des Staatsanwalts (Bl. 234a d. A.) nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. Bl. 249 d. A.). Die bei Gericht eingegangene Seite 1 dieser Begründung (Bl. 234 d. A.) entspricht nämlich schon für sich allein den Inhaltsanforderungen des § 344 StPO, und das ihr beigegebene Begleitschreiben, das auf die Revisionsbegründung ausdrücklich Bezug nimmt, trägt die Unterschrift des Staatsanwalts (auch BGHSt 2, 77) (Bl. 233 d. A.). Das vorsorglich angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch (Bl. 249 a. A. Me) halte ich daher für gegenstandslos."
Dem tritt der Senat bei.
2. Das Rechtsmittel selbst vertritt der Generalbundesanwalt mit folgender Begründung:
"Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Schwurgericht die Dauer der Sperrfrist mit 4 Jahren bestimmt und gleichzeitig angeordnet hat, dass hierauf die bisherige Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in Höhe eines Jahres angerechnet wird. Eine solche Anrechnung, wie sie für die Untersuchungshaft durch § 60 StGB ermöglicht wird, ist für die Berücksichtigung der Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Bemessung der Sperrfrist im Gesetz nicht vorgesehen. Diese Zeit zu berücksichtigen, wird dem Tatrichter nach § 42m Abs. 4 (nicht Abs. 5) StGB nur in der Weise ermöglicht, dass sich das Mindestmaß der Sperre, das im Regelfall 6 Monate beträgt (§ 42m Abs. 1 StGB), um die Zeit verkürzt, in der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war, höchstens jedoch auf 3 Monate. Das bedeutet, dass der Tatrichter innerhalb dieses nach unten erweiterten Rahmens die Sperrfrist festsetzen kann.
Die Darlegungen des Schwurgerichts machen jedoch deutlich, dass es die tatsächliche Dauer der Sperrfrist auf 3 Jahre festsetzen wollte."
Der Senat dürfte daher in der Lage sein, in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Urteilsspruch in diesem Sinne zu berichtigen.
Auch diese Ausführungen treffen zu. Der Senat hat ihnen nichts hinzuzufügen.
II. Die Revision des Angeklagten
1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das aus den Urteilsgründen hervorgeht, brauchte es sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen bei Post und Polizei anzufragen, ob der Angeklagte in der Tatnacht bei der Post in Blomberg zu telefonieren versucht und bei der Polizeistation in Dunum vergeblich geklingelt habe. Da diese vom Angeklagten behaupteten Bemühungen nach seiner eigenen Darstellung keinen Erfolg gehabt haben sollen, war auch nicht zu erwarten, dass sie von Bediensteten der Post oder der Polizei bemerkt worden wären und bestätigt werden könnten.
2. Die sonstigen Angriffe gegen den Schuldspruch entfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Urteils. Diese tragen die Verurteilung. Sie schließen insbesondere die Möglichkeit aus, dass sich der Angeklagte in Notwehr geglaubt habe.
3. Auch der Ausspruch über die Gefängnisstrafe ist frei von rechtlichen Fehlern. Der Tatrichter darf „neben dem Gedanken der gerechten Sühne die Gesichtspunkte der notwendigen Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit berücksichtigen“ (BGHSt 17, 321, 324). Das hat das Schwurgericht getan. Der Vorwurf, es habe ganz allgemein auf die Abschreckung vor Begehung gleicher Delikte abgestellt und die Besonderheiten des Falles nicht beachtet, trifft nicht zu.
Dass sich der Angeklagte als Kraftfahrer noch keines Verkehrsvergehens schuldig gemacht hat, sondern seit dem Jahre 1949 ohne Unfall gefahren ist, wird bei der Bemessung der Sperrfrist nach § 42m StGB ausdrücklich erwähnt (UA S. 17). Es kann auch bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe nicht übersehen worden sein, zumal dort ausdrücklich von „den persönlichen Umständen des Angeklagten“ die Rede ist (UA S. 17).
Nur der Irrtum des Schwurgerichts, der die Dauer der Sperrfrist betrifft (oben Nr. I 2), ist auch auf die Sachrüge der Revision des Angeklagten zu berichtigen.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Kersting |