Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 506/60
Datum
20.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Vernehmung zweier Zeugen zur Entlastung; die Strafkammer lehnte die Beweisanträge mit dem Vorwurf der Prozessverschleppung ab. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Kammer nicht feststellte, dass der Verteidiger eine Verschleppungsabsicht hatte. Die in BGH-Rechtsprechung erkannte Ausnahme greift hier nicht; die Ablehnungsentscheidung kann die Verurteilung beeinflusst haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung der Prozessverschleppung setzt grundsätzlich voraus, dass der Verteidiger eine Verschleppungsabsicht hat.

2

Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung liegt nur vor, wenn der Angeklagte die Verteidigung in den wesentlichen Punkten selbst führt und der Verteidiger dadurch bloß zum Werkzeug des Angeklagten wird.

3

Bezeichnet die Kammer ein Beweismittel als ‚völlig ungeeignet‘, muss sie die Umstände darlegen, aus denen sich diese Bewertung und der Teilnahmeverdacht ergeben, damit der Verteidiger die Grundlage der Entscheidung erkennen kann.

4

Die fehlerhafte Ablehnung eines substanziellen Beweisantrags kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensmangel für die Verurteilung ursächlich war.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 19. August 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Gerhard ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ███ ██████ – wegen Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ wegen versuchten Diebstahls im Rückfall, Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen verurteilt.

Die von der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, Hildegard █████ und Horst ██████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte in den Nächten vom 10. bis zum 14. Februar 1960, in denen der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen haben soll, in einem Ruinenkeller in der Waterloostraße genächtigt habe.

Die auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisantrages hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, dass er „zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt“ worden sei, setzt bei einem Beweisantrag, den der Verteidiger gestellt hat, grundsätzlich voraus, dass der Verteidiger selbst eine Verschleppungsabsicht hat. Eine solche Absicht hat die Strafkammer hier nicht festgestellt.

Richtig ist allerdings, dass das Urteil BGH NJW 1953, 1314 eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt hat, wenn, wie es in dem Leitsatz zu der Entscheidung heißt, der Angeklagte ohne vernünftige Begründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit sich der Verteidiger verlässt, bestimmenden Einfluss auf die Antragstellung nimmt. Das Urteil betrifft einen Fall, in welchem der Angeklagte in der Hauptverhandlung und schon im Vorverfahren Abwesenheitsbeweise angeboten hatte, die geprüft wurden und misslangen. Nachdem dies feststand, hatte er, unter Änderung seines Verteidigungsvorbringens und ohne Angabe eines Grundes, einen Abwesenheitszeugen für das neue Vorbringen benannt. Dieser war, wie der Angeklagte wusste, mit unbekannter Anschrift nach Amerika ausgewandert. Der Bundesgerichtshof hat in der erweiterten Entscheidung aus diesen Umständen in ihrer Gesamtheit gefolgert, dass es auf eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers nicht ankomme, weil der Angeklagte „die Verteidigung in den wesentlichen Punkten selbst geführt“ habe und der Verteidiger „mehr zum irregeführten Werkzeug“ des Angeklagten geworden sei.

Dies trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Der Angeklagte hat sein Vorbringen nur einmal gewechselt, indem er seine im Vorverfahren abgelegten Geständnisse widerrief. Er hatte auch, als der Verteidiger den Beweisantrag stellte, noch keine Abwesenheitsbeweise ██████████, die geprüft und misslungen waren. Die Zeugin ████, deren Aussage in dem Ablehnungsbeschluss erwähnt wird, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift erst vernommen worden, nachdem der Verteidiger den Beweisantrag gestellt hatte. Die Zeugen, die der Verteidiger in dem Beweisantrag benannt hat, waren auch nicht ausgewandert. Die Sitzungsniederschrift ergibt allerdings, dass die Zeugin Stobbe sich nicht in der im Beweisantrag angegebenen Wohnung aufhielt und ihr Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte, und dass der Zeuge ██ █████ Urlaub im Saarland war. Die Strafkammer hat aber nicht festgestellt, dass der Angeklagte dies wusste, als er die Zeugen benannte. Das ist auch wenig wahrscheinlich, weil der Angeklagte seit dem 16. März 1960 in Untersuchungshaft war.

In einem solchen Fall muss es bei dem Grundsatz verbleiben, dass der Beweisantrag eines Verteidigers wegen Verschleppungsabsicht nur abgelehnt werden darf, wenn der Verteidiger selbst eine Verschleppungsabsicht hat.

Die Verurteilung des Angeklagten kann auf dem dargelegten Mangel beruhen.

Hieran ändert nichts, dass die Strafkammer für die Ablehnung des Beweisantrages eine Hilfsbegründung gegeben hat. Diese betrifft nur die Zeugin Hildegard ██████, nicht dagegen den Zeugen Horst █████.

Der Senat braucht daher auch nicht zu entscheiden, ob die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss rechtlich einwandfrei dargetan hat, dass die Zeugin Hildegard ███████ ein im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO „völlig ungeeignetes“ Beweismittel sei. Das kann zweifelhaft sein. Der Ablehnungsbeschluss gibt die Umstände nicht an, aus denen die Strafkammer gefolgert hat, dass die Zeugin der Teilnahme dringend verdächtig und daher ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Für den Verteidiger war daher möglicherweise nicht erkennbar, worauf die Strafkammer diese Auffassung stützte. Das musste aber, falls es nicht schon aus anderen Vorgängen der Hauptverhandlung ohne weiteres ersichtlich war, in dem Ablehnungsbeschluss gesagt werden, damit der Verteidiger seine weitere Verteidigung entsprechend einrichten konnte (vgl. hierzu RGSt 48, 84, 86).

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt