Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Verführung nach §175a StGB – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 506/54
- Datum
- 07.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Verführung zur Unzucht (§175a Nr.3 StGB) müssen die Feststellungen ergeben, dass das Opfer durch den Täter veranlasst oder in das unzüchtige Verhalten hineingeführt wurde; bloßes einverständliches Mitwirken schließt Verführung aus.
Das Gericht hat entscheidungserhebliche Tatsachen, insbesondere ein anfängliches Widerstreben des Opfers und die dem Täter zuzuordnenden Vorstellungen, klar, widerspruchsfrei und erschöpfend festzustellen; unterbleiben derartige Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.
Bei mehreren unzüchtigen Handlungen ist zu prüfen und darzulegen, ob diese als fortgesetzte Handlung zu würdigen sind und welche Tatbestandsnorm daher den rechtlichen Charakter bestimmt.
Mehrdeutige oder widersprüchliche Formulierungen in den Urteilsgründen sind aufhebungsrelevant, wenn sie die Begründung essentieller Tatbestandsmerkmale erschweren oder unklar lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Porzellandreher Emil J ██████ aus █████, geboren am ███████ ███ in ██████ ██████, wegen Verführung zur Unzucht,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Juli 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe ist gemäß §§ 23 ff. StGB auf die Dauer von drei Jahren ausgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
Der Angeklagte hat am 5. April 1954 zwei etwa gleichaltrige Schüler, darunter den am ██████ 1939 geborenen Hans-Henning █████████, am Ostbahnhof Berlins kennengelernt. Er nahm beide mit nach Hause und ließ sie in einem Bett neben dem seinen schlafen. Nachdem er am nächsten Morgen den anderen Jugendlichen zum Einholen fortgeschickt hatte, betastete der Angeklagte den Schüler ███ ███ am Rücken, am Bauch und an den Oberschenkeln. „Angeblich wollte er feststellen, ob ██████████ am ganzen Körper so mager sei“. Hierdurch gerieten sowohl █████████ als auch der Angeklagte in geschlechtliche Erregung. ███████ zog auf Aufforderung des Angeklagten seine Badehose aus. Alsdann kam es zwischen beiden zur wechselseitigen Onanie.
Am nächsten Tage kam ███████████████████████ zum Angeklagten und verbrachte dort die Nacht. Anschließend kam es am Morgen erneut zur Unzucht des Angeklagten bei dem Jungen.
Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte habe ███████ am ersten Morgen verführt, mit ihm Unzucht zu treiben und sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Am nächsten Morgen – so ist im Urteil ausgeführt – habe der Angeklagte den Jugendlichen nicht nochmals verführt, wohl aber den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Das Verbrechen des § 175a Nr. 3 StGB und das Vergehen nach § 175 StGB sieht die Strafkammer als Teile einer fortgesetzten Handlung an, so dass der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB den rechtlichen Charakter der Tat bestimme.
II.
1.) Die Revision meint, dass im Urteil insofern ein Widerspruch enthalten sei, als zunächst davon ausgegangen worden sei, dass der Angeklagte den Jugendlichen nur betastet habe, um festzustellen, ob er am ganzen Körper so mager sei (UA 2), während es später heiße, dies sei geschehen, um ███ in einen Erregungszustand zu versetzen (UA S. 3).
Ob hier wirklich ein unlösbarer, zur Aufhebung des Urteils zwingender Widerspruch vorliegt, mag zweifelhaft sein. Die Frage kann unentschieden bleiben, weil das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Ausdrucksweise in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe „angeblich“ feststellen wollen, ob ██████████ am ganzen Körper so mager sei, zweideutig ist (angeblich gegenüber dem Jugendlichen oder gegenüber dem Gericht?).
2.) Im Ergebnis zutreffend macht die Revision jedoch geltend, das Landgericht habe den Tatbestand der Verführung nicht ausreichend festgestellt. Es fehlt an einer Erörterung darüber, ob der Jugendliche dem Verhalten des Angeklagten zunächst innerlich widerstrebte, ob er die Unzucht „an sich nicht wollte“. Sollte er von Anfang an und ohne Einflussnahme von sich aus mit dem unzüchtigen Treiben einverstanden gewesen sein, so wäre er nicht verführt worden. Das Urteil hat hierzu keine Feststellungen getroffen, auch nicht darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte in dieser Hinsicht gehabt hat. Nach dem Sachverhalt, insbesondere nach der Art, wie der Angeklagte und █████████ sich kennengelernt haben, lässt sich auch dem Urteilszusammenhang nichts zu diesem Punkte entnehmen.
Das Urteil musste daher aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |