Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung mehrerer Verurteilungen wegen Beweiswürdigungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 50/65
Datum
09.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen Verurteilungen wegen Rückfalldiebstahls und -betrugs ein. Der BGH hob mehrere Diebstahls- und Betrugsverurteilungen auf, weil das Urteil widersprüchliche Erwägungen enthielt und kreisförmig auf eine belastende Mitverurteiltenaussage abstellte. Ein Betrugsspruch (Fall 6) blieb bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Überprüfung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die belastende Aussage eines Mitverurteilten genügt für eine Verurteilung nur dann, wenn sie durch weitere, unabhängige und glaubhafte Indizien gestützt wird.

2

Enthält ein Urteil widersprüchliche Begründungen, sind diese Erwägungen von der Beweiskette auszuschließen; führt ihr Ausschluss zur Ungewissheit über die Schuld, ist die Verurteilung aufzuheben.

3

Ein Kreisschluss, bei dem ein bereits zu beweisender Tatsachenvortrag als Bestätigung der Richtigkeit herangezogen wird, ist unzulässig und darf nicht zur Grundlage einer Schuldspruchsbildung werden.

4

Bleiben einzelne Schuldsprüche bestehen, ist die Gesamtstrafenentscheidung aufzuheben oder zu überprüfen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung durch aufgehobene Verurteilungen beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 22. September 1964

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen den Autohändler Edgar ██████ aus RO, geboren am █████ in ███, Kreis ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Rückfalldiebstahls und Rückfallbetruges.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten KC) wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22. September 1964 mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Rückfallbetruges im Falle RCD (Fall 6 der Urteilsgründe) in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte KC) verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die meisten Revisionsangriffe des Angeklagten KC sind unzulässig. In zwei Punkten jedoch ist die Beweiswürdigung rechtlich bedenklich:

Das Urteil sieht den Beschwerdeführer auf Grund der belastenden Aussage des Mitverurteilten WY als überführt an, hebt aber wiederholt hervor, dass diese Angaben „für sich allein genommen“ der Strafkammer nicht genügt hätten, wenn nicht „noch eine Kette weiterer erheblicher Indizien die Darstellung des Angeklagten ████ bestätigt hätte“ (UA S. 14/15).

a) Dabei sagt das Landgericht unter anderem, es könne „mit absoluter Gewissheit weder ausgeschlossen werden, dass ███ diese Diebstähle allein durchgeführt, noch dass er einen anderen Mittäter gehabt“ habe; gleichwohl spreche „hier ein erheblicher Verdacht, der im Zusammenhang mit den sonstigen Indizien und dem glaubhaften Zeugnis des Angeklagten HC geeignet ist, die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten KC) zu überzeugen, gegen den Angeklagten ████, da sich trotz eingehender Ermittlungen keinerlei Anzeichen für eine Alleintäterschaft des Angeklagten ████████ oder für einen anderen Mittäter haben finden lassen“ (UA S. 16/17).

Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie einen unlösbaren Widerspruch enthalten. Die Strafkammer gelangt nämlich auf Grund „eingehender Ermittlungen“ zu dem Ergebnis, █████████████ die Taten weder allein noch mit einem anderen Mittäter als KC) begangen haben, obwohl sie kurz vorher betont, diese Möglichkeit lasse sich nicht sicher ausschließen.

b) An anderer Stelle enthält das Urteil einen Kreisschluss. Auf Seite 21/22 UA (unter e) wird als „weiteres erhebliches Indiz für die Darstellung des Angeklagten KY“ (UA S. 15) ein Umstand angeführt, der nicht von der Aussage des Mitverurteilten ██████ unabhängig ist. Das Landgericht beruft sich hier ausdrücklich auf „die Aussage des Angeklagten ████, um die Verteidigung des Beschwerdeführers („das Kraftfahrzeug habe ihm ███ zum Verkauf übergeben“) zu widerlegen. Es benutzt also in Wahrheit die Bekundungen ██ zum Beweis für ihre Richtigkeit; was erst bewiesen werden soll, wird als richtig vorausgesetzt.

Die im Urteil unter c und e angeführten Erwägungen haben daher aus der Beweiskette auszuscheiden. Dann aber bleibt unsicher, ob dem Tatrichter die übrigen Beweisanzeichen in Verbindung mit der Aussage des ██████ für die Schuldüberzeugung genügt hätten. Jedenfalls durfte das Revisionsgericht diese Frage nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil musste daher in vollem Umfang aufgehoben werden, soweit es auf den erörterten Rechtsmängeln beruhen kann. Nach den schriftlichen Gründen sind alle Diebstahlsverurteilungen des Beschwerdeführers unmittelbar, seine Verurteilungen wegen Betruges in den Fällen 2 ██████, 11 ██████████ und 14 (Hejl) mittelbar (UA S. 23) auf die rechtlich bedenklichen Erwägungen gestützt worden.

2. Unberührt hiervon bleibt lediglich der Schuldspruch wegen Betruges im Falle 6 ███████. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen ist RC) durch Täuschung veranlasst worden, seinen Anspruch auf sofortige Auszahlung des Geldes in einen bloßen Darlehensanspruch umzuwandeln; auf eine etwaige Täuschung über die schlechte Vermögenslage des Beschwerdeführers hat die Strafkammer es nicht abgestellt.

Auch in diesem Falle konnte jedoch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil nicht sicher auszuschließen war, dass die Strafhöhe durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen mitbeeinflusst worden ist.

3. Sollte die Gesamtstrafe vom 16. September 1964 wiederum wegfallen, so empfiehlt es sich, dies auch im Urteilsspruch (und nicht nur in den Entscheidungsgründen) deutlich zu machen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSarstedtSiemer
SchmidtBorker