Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung Straßenraub – List nicht ausreichend für §250 Abs.1 Nr.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 50/64
Datum
03.03.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden zunächst wegen schweren Raubes verurteilt; die Revisionen führten teilweise zum Erfolg. Streitpunkt war, ob der Raub als Straßenraub (§250 Abs.1 Nr.3 StGB) anzusehen ist, obwohl der Überfall an einem nichtöffentlichen Trümmergrundstück geschah. Der BGH änderte den Schuldspruch zu Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und verwies zur neuen Strafentscheidung zurück, weil die für den Straßenraub erforderlichen Nötigungshandlungen nicht auf der öffentlichen Straße stattgefunden haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 250 Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass die zur Qualifikation als Raub erforderlichen Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) ganz oder teilweise auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße ausgeübt werden.

2

Orte in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit öffentlichen Wegen oder Straßen gehören zum Bereich der Straße im Sinne des §250 Abs.1 Nr.3 nur, wenn Verkehrsteilnehmer sie mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Eigentümers regelmäßig betreten.

3

Die List, ein Opfer von einem öffentlichen Weg an einen nichtöffentlichen Ort zu locken, gehört nicht zu den dafür typischen Merkmalen des Raubes und begründet für sich genommen keinen Straßenraub nach §250 Abs.1 Nr.3.

4

Eine entsprechende Ausweitung von §250 Abs.1 Nr.3 auf ähnlich gelagerte, aber gesetzlich nicht erfasste Fälle ist unzulässig; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch jedoch durch Änderung der Urteilsformel berichtigen, wenn die festgestellten Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung zwingend ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 21. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schornsteinmaurer Albert ███ aus ████, geboren am █████ 1938 in Gr. ██████, 2. Frau Karin, geborene ██ ███, aus ██, geboren ██ 1940 in ██,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Albert ███ und Karin ████, geborene ██████, wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21. November 1963 a) im Schuldspruch wie folgt geändert: Die Angeklagten sind des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig, b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ und die Angeklagte ████ wegen schweren Raubes (Straßenraubes) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagter rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision des Angeklagten ███ hat entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen überhaupt nicht angeführt. Die Revision der Angeklagten ████, mit deren Verfahrensrügen Verstöße gegen die Aufklärungspflicht geltend gemacht werden, bezeichnet die Beweismittel nicht, deren sich die Strafkammer nach Meinung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

Die Sachrügen haben nur teilweise Erfolg. Die Anwendung der §§ 249, 223a, 73, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. Die hiergegen gerichteten Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.

Die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Straßenraub) hält dagegen einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Zu Unrecht meint die Strafkammer, Straßenraub liege schon deshalb vor, weil die Stiftsgasse, durch welche sich die Angeklagte ████, gefolgt von dem Angeklagten ███ mit dem Tatopfer ███████ zum Tatort begab, eine öffentliche Straße sei und sich der Bereich dieser Straße auf den Tatort erstrecke. Die Feststellungen ergeben, dass der eigentliche Raub an einer Stelle eines Trümmergrundstücks begangen wurde, die von der Fahrbahn der Stiftsgasse ungefähr bis 7 m entfernt liegt.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt entschieden, dass zum Bereich eines öffentlichen Weges oder einer Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch Orte gehören können, die mit jenen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen und von ihnen aus ohne weiteres zugänglich sind. Das setzt aber voraus, dass Verkehrsteilnehmer sie mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Eigentümers zur Abkürzung ihres Weges, zur Umgehung nicht oder nur schwer gangbarer Stellen des öffentlichen Weges oder der Straße oder aus anderen ähnlichen Gründen zu betreten pflegen (vgl. BGHSt 14, 383, 385 und die dort mitgeteilten weiteren Entscheidungen). Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären.

Rechtsfehlerhaft ist weiterhin auch die Auffassung der Strafkammer, Straßenraub liege jedenfalls deshalb vor, weil die Angeklagten sich schon in dem an der Langen Straße gelegenen Lokal „████████“ über die Ausführung des Raubes einig gewesen seien und der Angriff auf ███████ daher schon auf der Langen Straße begonnen habe, als die Angeklagte ████ ihn dort unter dem Vorwand, er solle ihr in ihre Wohnung folgen, veranlasste, mit ihr durch die Lange Straße und die Stiftsgasse zum Tatort zu gehen. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil BGHSt 14, 383, 386 ausgeführt, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB setze, soweit er den Straßenraub betrifft, voraus, dass diejenigen Handlungen, welche den Diebstahl zum Raub machen, also die Gewaltanwendung gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, ganz oder teilweise auf einem öffentlichen Wege oder einer Straße begangen werden.

Die gegenteilige Auffassung der Strafkammer entspricht allerdings im Grundsätzlichen einer Rechtsansicht, welche der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem nicht veröffentlichten Urteil 1 StR 575/59 vom 22. Dezember 1959 unter a) der Urteilsgründe vertreten hat. Danach genügt für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, dass der oder die Täter sich auf einem öffentlichen Wege oder einer Straße so verhalten, dass hierin bereits eine Gefährdung der durch § 249 StGB geschützten Rechtsgüter und daher im Sinne des § 43 StGB ein Anfang der Ausführung des beabsichtigten Raubes zu sehen ist.

Der erkennende Senat kann indessen dieser Auffassung nicht beitreten. Das Gesetz bedroht zwar (abgesehen von einer hier bedeutungslosen Ausnahme) den Raub, nicht aber den Diebstahl auf öffentlichen Wegen oder Straßen mit erhöhter Strafe (vgl. §§ 250, 243 StGB). Bei der Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der Worte „Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße ... begangen wird“ in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, soweit sie den Straßenraub betrifft, müssen daher alle Umstände außer Betracht bleiben, welche beiden Straftaten gemeinsam sind. Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang nur diejenigen Merkmale, welche den Raub vom Diebstahl unterscheiden, also die gerade dem Raub eigentümlichen Merkmale. Das sind die in § 249 StGB genannten Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben). Die Bedeutung der oben mitgeteilten Gesetzesworte sowie Sinn und Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zielen hiernach nur darauf ab, Verkehrsteilnehmern, die sich auf öffentlichen Wegen oder Straßen aufhalten oder fortbewegen, erhöhten Schutz vor solchen Überfällen zu gewähren, bei welchen dem Raub eigentümliche Merkmale ganz oder teilweise an den genannten Orten verwirklicht werden. Die List, durch welche ein Verkehrsteilnehmer von einem dieser Orte weg an einen nicht öffentlichen Ort gelockt wird, an dem man ihn dann beraubt, gehört nicht zu jenen Merkmalen.

Auch der Zusammenhang des Gesetzes kann die abweichende Auffassung der Strafkammer nicht rechtfertigen. § 250 Abs. 1 StGB nennt neben den bisher erwähnten Umständen eine ganze Reihe weiterer Umstände, bei deren Vorliegen Raub mit erhöhter Strafe bedroht wird. Keiner dieser Umstände bietet allein oder im Zusammenhang mit anderen einen Anhalt dafür, dass die erhöhte Strafdrohung des § 250 Abs. 1 StGB auch für Fälle der hier in Rede stehenden Art gelten soll.

Die Auffassung der Strafkammer beruht hiernach in Wahrheit nicht auf einer Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, bedeutet vielmehr eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle, welche allenfalls den von ihr betroffenen Fällen ähnlich sind. Eine solche entsprechende Anwendung verbieten § 2 Abs. 1 StGB, Artikel 103 Abs. 2 GG.

Die Entscheidungen BGHSt 3, 297 (Nr. 10 und 14 zu § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ergeben nichts Gegenteiliges. Sie betreffen Fälle, in denen schon auf einem öffentlichen Weg Gewalt verübt, gedroht oder zumindest versucht wurde, an das Geld heranzukommen, das dem Opfer mit Gewalt weggenommen werden sollte.

Das oben mitgeteilte Urteil des 1. Strafsenats verpflichtet den erkennenden Senat nicht, die Rechtsfrage gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen. Es betrifft einen Fall, in dem der Plan des Täters darauf gerichtet war, sein Opfer auf einem Feldweg zu berauben, bei dem das Urteil des Tatrichters, das der 1. Strafsenat aufgehoben hat, die Möglichkeit offen ließ, dass er ein öffentlicher Weg war. Der Raub geschah dann allerdings entgegen dem Tatplan nicht auf dem Feldweg, auf den der Täter sein Opfer gelockt hatte, sondern etwa 6–8 m von diesem Wege entfernt auf einem angrenzenden Stoppelacker, den Täter und Opfer betreten hatten, weil der Feldweg nass und stark aufgeweicht war.

Der erkennende Senat hat es nicht mit einem solchen Sachverhalt zu tun. Die Angeklagten waren im vorliegenden Fall von vornherein entschlossen, ihr Opfer an einem nicht öffentlichen Orte zu berauben.

Dass eine erneute Verhandlung vor dem Tatrichter zu abweichenden Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse führen könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Er hat daher den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel von sich aus behoben.

Über die Strafen muss der Tatrichter erneut entscheiden. Dabei hindert ihn § 358 Abs. 2 StPO nicht, wieder die bisherigen Strafen, die auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 StGB liegen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu verhängen.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen zu verlesen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen. In das neue Urteil brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt