Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Überprüfung der Schuldfähigkeit (§51 StGB) bei Sexualdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 50/60
Datum
05.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Verurteilung wegen Sexualdelikten und verweist auf ein ärztliches Gutachten zur Schuldfähigkeit. Der BGH prüft, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 StGB verletzt hat, und findet keine Rechtsfehler. Die Feststellung nur leicht verminderter Hemmungsfähigkeit und die Berücksichtigung von Alkohol sowie Vorstrafen sind widerspruchsfrei begründet. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis auf ein nachträgliches ärztliches Gutachten begründet für sich allein keine zulässige Verfahrensrüge gegen die Feststellung der Schuldfähigkeit.

2

Die Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit nach § 51 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung der persönlichen Veranlagung, des Triebgeschehens und etwaigen Alkoholgenusses; eine Feststellung nur leicht verminderter Hemmungsfähigkeit ist zulässig, wenn sie widerspruchsfrei begründet ist.

3

Das Unterlassen, eine bestimmte Tatsache in den Ausführungen zur Schuldfähigkeit ausdrücklich zu nennen, ist unschädlich, wenn die Tatsache im Urteil sonst erkennbar berücksichtigt wurde und das Ergebnis der Gesamtwürdigung erkennbar bleibt.

4

Bei der Bewertung der Schuldfähigkeit kann die Tattypizität der Tat in Verbindung mit Vorstrafen und der Persönlichkeitsstruktur des Täters berücksichtigt werden und die Annahme erheblicher Schuldfähigkeitsminderung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ soaus ██ den Rentner Erich ██, geboren am ███████████ 1903 in ████████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. September 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 23. September 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB ist nicht zu beanstanden.

In dem Vortrag der Revision, ein ärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Angeklagten lasse ohne weiteres zu einer anderen Entscheidung kommen, kann eine zulässige Verfahrensbeschwerde nicht gesehen werden. Die Revision sagt auch nicht ausdrücklich, dass die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt werde. Ihrem Zusammenhang ist jedoch die Behauptung zu entnehmen, nach dem festgestellten Sachverhalt sei der Angeklagte nicht als strafrechtlich verantwortlich anzusehen, § 51 StGB sei mithin verletzt. Auf diese Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft, eine Verletzung des sachlichen Rechts jedoch nicht feststellen können. Das gilt auch für die Ausführungen der Strafkammer zu § 51 StGB.

Die Revision will anscheinend vorbringen, die Strafkammer habe bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen, nicht beachtet, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen leicht schwachsinnigen, triebhaften, ichbezogenen Menschen handelt, der gegenüber dem Triebgeschehen weniger Gegenvorstellungen entwickelt als der Durchschnittsmensch. Das hat das Landgericht aber bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich beachtet. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nur leicht vermindert. Eine derartige Feststellung ist möglich und frei von Widersprüchen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang allerdings nicht erwähnt, dass der Angeklagte vor der Tat fünf Flaschen Bier getrunken hatte. In den Strafzumessungserwägungen heißt es jedoch, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat durch die genossene Biermenge etwas enthemmt war. Das lässt klar erkennen, dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung den Alkoholgenuss vor der Tat berücksichtigt hat.

Sie hat diese Tatsache zugunsten des Angeklagten gewertet, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass auch hierdurch das Hemmungsvermögen nicht in einem nach § 51 StGB beachtlichen Maße herabgesetzt worden sei. Das ist nicht zu beanstanden und bedurfte bei der nicht sehr großen Menge des getrunkenen Bieres auch keiner näheren Begründung, zumal die Tat dem Angeklagten nach seinen Vorstrafen nicht persönlichkeitsfremd war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer Bundesrichter Dr. Borker

Faller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt