Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Angaben des Angeklagten gegenüber Sachverständiger als Befundtatsachen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 505/98
Datum
10.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen versuchten Mordes ein. Streitpunkt war unter anderem, ob eine Sachverständige zusätzlich als Zeugin vernommen werden musste und ob Äußerungen eines Mitangeklagten im Gutachten verwertbar sind. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die Angaben des Mitangeklagten gelten als Befundtatsachen, stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag und wurden durch die Fachkunde der Sachverständigen (Fragetechnik, Beobachtungsgabe) erlangt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Äußerungen eines Beschuldigten oder Mitangeklagten gegenüber einem Sachverständigen im Rahmen einer Exploration können als Befundtatsachen gelten und im Gutachten verwertet werden.

2

Die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin ist nicht zwingend erforderlich, wenn ihre Bekundungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr erteilten Auftrag stehen.

3

Die Verwertbarkeit von Angaben im Gutachten kann sich auf die besondere Fachkunde des Sachverständigen stützen, insbesondere auf Fragetechnik und Beobachtungsgabe.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlichen Fehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. November 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Sachverständige musste nicht als Zeugin vernommen werden. Die Angaben des Angeklagten B auch und gerade zur letzten Phase des Geschehens gegenüber der Sachverständigen im Rahmen der Exploration waren Befundtatsachen.

Die Bekundungen der Sachverständigen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Auftrag. Gegenstand der Untersuchung war auch die Frage, inwieweit der bei diesem Tatabschnitt als Gehilfe verurteilte B im Verhältnis zu dem Haupttäter H sein Verhalten eigenverantwortlich steuern konnte („pathologische Abhängigkeit“).

Die hierzu gemachten Angaben Bs hat die Sachverständige aufgrund ihres besonderen Fachwissens, zu dem auch die Fragetechnik und Beobachtungsgabe gehören, erlangt (BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 2; BGHR StPO § 79 Zusatztatsachen 1; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 3 StR 141/94).

LaufhitteHarmsNack
HagerBasdorf

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