Revision verworfen: Angaben des Angeklagten gegenüber Sachverständiger als Befundtatsachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 505/98
- Datum
- 10.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Äußerungen eines Beschuldigten oder Mitangeklagten gegenüber einem Sachverständigen im Rahmen einer Exploration können als Befundtatsachen gelten und im Gutachten verwertet werden.
Die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin ist nicht zwingend erforderlich, wenn ihre Bekundungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr erteilten Auftrag stehen.
Die Verwertbarkeit von Angaben im Gutachten kann sich auf die besondere Fachkunde des Sachverständigen stützen, insbesondere auf Fragetechnik und Beobachtungsgabe.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlichen Fehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. November 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Sachverständige musste nicht als Zeugin vernommen werden. Die Angaben des Angeklagten B auch und gerade zur letzten Phase des Geschehens gegenüber der Sachverständigen im Rahmen der Exploration waren Befundtatsachen.
Die Bekundungen der Sachverständigen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Auftrag. Gegenstand der Untersuchung war auch die Frage, inwieweit der bei diesem Tatabschnitt als Gehilfe verurteilte B im Verhältnis zu dem Haupttäter H sein Verhalten eigenverantwortlich steuern konnte („pathologische Abhängigkeit“).
Die hierzu gemachten Angaben Bs hat die Sachverständige aufgrund ihres besonderen Fachwissens, zu dem auch die Fragetechnik und Beobachtungsgabe gehören, erlangt (BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 2; BGHR StPO § 79 Zusatztatsachen 1; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 3 StR 141/94).
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