Revision: Verpflichtung zur Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 50/59
- Datum
- 26.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB ist vorzunehmen, wenn eine frühere Freiheitsstrafe weder vollstreckt noch verjährt oder erlassen ist.
Die Erklärung im jüngeren Urteil, die jetzt festgesetzten Strafen seien durch Untersuchungshaft verbüßt, schließt die Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB nicht aus, wenn die frühere Freiheitsstrafe weiterhin nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
Eine Rüge der Staatsanwaltschaft, dass das Tatgericht zu Unrecht keine Gesamtstrafe nach §79 StGB gebildet hat, ist in der Revision zulässig und kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Greift die Revision des Verurteilten den Einzelstrafenaußpruch an, so erstreckt sich diese Revision notwendigerweise auch auf die hiervon abhängige Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Horst ███ aus ███, geboren █████████ ████ in ██ █████ ██ (Oberschlesien), wegen Vergehens nach § 81a GmbHG hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. September 1959 insoweit aufgehoben, als es keine Gesamtstrafe nach § 79 StGB bildet.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 81a GmbHG war schon durch das Urteil des Senats vom 30. Juni 1959 rechtskräftig geworden.
Die Revision des Angeklagten will mit der allgemeinen Sachrüge nur die Gefängnis-, die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe angreifen. Die Bemessung der genannten Strafen enthält jedoch keinen rechtlichen Fehler.
Wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, hätte das Landgericht aus der Freiheitsstrafe im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Winsen vom 13. September 1956 und der jetzt verhängten Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe bilden müssen. Die Voraussetzungen des § 79 StGB liegen vor. Dem steht nicht, wie die Strafkammer meint, entgegen, dass das angefochtene Urteil erklärt, die jetzt festgesetzten Strafen seien durch die Untersuchungshaft verbüßt. Es kommt nicht hierauf, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 79 StGB allein darauf an, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Winsen bisher weder vollstreckt noch verjährt oder erlassen ist.
Wegen dieses Fehlers, der mit der Revision geltend gemacht werden kann (BGHSt 12, 1), muss das angefochtene Urteil insoweit, als es die Festsetzung einer Gesamtstrafe ablehnt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Das hat auch auf die Revision des Angeklagten zu geschehen. Indem sie den Einzelstrafausspruch angreift, erstreckt sie sich notwendig auch auf die davon abhängige Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
| Koffka | Siemer | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |