Revision StA: bedingter Tötungsvorsatz geprüft – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 50/59
- Datum
- 12.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Todes als möglich erkennt und den Erfolg billigend in Kauf nimmt, auch wenn er ihn nicht wünscht.
Die Billigung des Erfolgs erfordert keine wohlüberlegte oder ruhige Abwägung; sie kann auch in einem Zustand starker innerer Erregung vorliegen.
Die bloße Äußerung, dem Täter sei "alles egal", ist nicht ohne Weiteres mit einer Billigung des Todes gleichzusetzen; die Frage der Billigung ist anhand der Gesamtumstände zu beurteilen.
Eine vom Angeklagten vorgenommene Beschränkung der Revision insoweit, als nur eine Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe als drei Jahre angefochten wird, ist unwirksam; der Strafausspruch ist in vollem Umfang zu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg, 6. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ███ aus █████████, Kreis ████, geboren am ███████ 1921 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ n ███ ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 6. November 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft – an das Schwurgericht in Lüneburg zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte – dieser unter Beschränkung auf den Strafausspruch – Revisionen eingelegt.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift durch, das des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Revision der Staatsanwaltschaft:
I. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass gegen die Darlegungen, mit denen das Urteil den bedingten Tötungsvorsatz verneint, durchgreifende Rechtsbedenken bestehen.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass der Tatrichter aus dem Schärfen des Messers keine Folgerungen zu Ungunsten des Angeklagten gezogen hat. Ebenso liegt es im Rahmen zulässiger Beweiswürdigung, wenn das Schwurgericht aus den Äußerungen des Angeklagten nach der Tat nur auf eine nachträgliche Billigung, nicht aber auf einen Tötungsvorsatz geschlossen hat. Eine solche Folgerung mag ungewöhnlich sein, denkgesetzlich unmöglich ist sie aber nicht. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Urteils sind daher unzulässig.
2. Die Beschwerdeführerin weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zur Tat selbst die Besorgnis erwecken, der Tatrichter könne den Begriff des bedingten Vorsatzes in rechtsirriger Weise eingeengt haben.
Mit Recht geht das Schwurgericht zunächst davon aus, der Täter müsse beim bedingten Tötungsvorsatz die möglichen Folgen seiner Handlungsweise vorausgesehen und sie gebilligt haben.
Die bisherigen Feststellungen lassen jedoch offen, ob der Angeklagte wirklich – wie der Tatrichter meint – die vorausgesehenen Folgen der Tat im Rechtssinne nicht „gebilligt“ hat.
a) Zwar wird bei der rechtlichen Würdigung zur Frage der Fahrlässigkeit im Urteil u. a. ausgeführt:
„Der Angeklagte hat bei der Tat die Vorsicht, zu der er den Umständen nach und nach seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und den Tod als Folge des Stiches zwar für möglich gehalten, aber darauf vertraut, dass der Tod nicht eintreten werde“ (UA S. 30).
Diese Ausführungen entsprechen jedoch den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils nicht. Das Schwurgericht sieht in den „ausführlichen Darstellungen“ bei den ersten Vernehmungen des Angeklagten „die allein richtige Wiedergabe der Geschehnisse“ (UA S. 19). Vor der Polizei hat – wie das Urteil ergibt – der Angeklagte folgendes ausgesagt:
„Auf eine bestimmte Stelle seines Körpers habe ich mit dem Messer nicht gezielt. Es war mir gleich, wohin ich traf. Ich stieß blindlings zu. Ich weiß nicht, ob ich das Messer beim Stich gedreht habe. Auf eindringliches Befragen erkläre ich noch einmal, dass ich auf gar keinen Fall vorher die Absicht hatte, █████ zu töten. Ich gebe allerdings zu, dass mir im Augenblick des Stechens alles egal war, auch die eventuell eintretenden Folgen meines Stiches. Ich will damit sagen, dass ich im Augenblick der Tat in meiner Wut auch mit einer schweren Verletzung oder mit dem Tode des ██ rechnete, obwohl ich ihn nicht herbeiwünschte. Wie gesagt, war mir in diesem Moment alles Wurst“ (UA S. 14/15).
Diese Feststellungen würdigt das Schwurgericht bei der Erörterung des Tötungsvorsatzes wie folgt:
„Die Einlassung des Angeklagten, dass ihm alles egal sei, dass er mit einer schweren Verletzung und mit dem Tode des ████ gerechnet habe, obwohl er ihn nicht herbeigewünscht habe, lässt nicht zu, einen bedingten Vorsatz festzustellen. Sie gestattet nur die Feststellung, dass der Angeklagte im Augenblick der Tat auch mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass ein Stich ‚irgendwohin, wohin er eben traf‘, auch eine tödliche Verletzung herbeiführen konnte. Er wollte in dem Augenblick stechen, wohin er eben traf. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte darüber hinaus für den Fall, dass dieser Stich eine tödliche Verletzung herbeiführen würde, auch mit diesem Ergebnis einverstanden war...
Die Vernehmung des Angeklagten ist, wie die Aussage des Zeugen ██████████████ vom Zeugen ████████, sehr sorgfältig durchgeführt und ebenso sorgfältig in der Niederschrift festgelegt worden. Der Zeuge hat versucht, möglichst die Worte des Angeklagten selbst niederzulegen. Wenn daher der Angeklagte darauf beharrt hat, dass er das Ergebnis, den Tod des ████, nicht herbeigewünscht habe, so lässt sich diese Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen, auch nicht dadurch, dass er zuvor erklärt hat, es sei ihm alles gleich gewesen. Die Äußerung ‚es ist mir alles Wurst‘ ist nicht dasselbe wie ‚ich bin damit einverstanden‘!
Im Augenblick der Tat war ihm eben alles egal, und wenn er sich in seinem Zustand überhaupt Gedanken über den Ausgang seiner Tat gemacht hat, dann jedenfalls nach seiner eigenen Einlassung nur dahin, dass er █████ verletzen, nicht töten wollte“ (UA S. 27, 28).
b) Danach lässt sich die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, dass der Tatrichter rechtsirrig gemeint hat, eine Billigung des Erfolges liege nur vor, wenn der Erfolg den Wünschen des Angeklagten entspreche. Bedingter Vorsatz kann aber auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Im Rechtssinne billigt er diesen Erfolg, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, sich auch damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn so für den Fall seines Eintritts will (BGHSt 7, 363, 369).
Der Angeklagte hatte also den bedingten Tötungsvorsatz gehabt, wenn er erkannte, dass ███ durch das wahllose Zustechen getötet werden ███████, und wenn er trotzdem so handelte, weil er auf jeden Fall seine Rache in dieser Weise nehmen wollte, selbst wenn dadurch ███ den Tod finden sollte.
Eine solche „Billigung“ erfordert auch keine in gewisser Ruhe und Sachlichkeit getroffene Überlegung. Bedingter und unbedingter Tötungsvorsatz sind ebensogut bei aus innerer Unruhe entsprungenen Straftaten denkbar, z. B. (wie hier) im Falle starker Erregung.
Da das Schwurgericht – wie erwähnt – über diese Grundsätze geirrt haben kann, war das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange aufzuheben.
II. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob auch – wie die Beschwerdeführerin meint – diejenigen Ausführungen des Urteils rechtlich bedenklich sind, die sich mit den Mordmerkmalen befassen. Diesen Darlegungen fehlt im Übrigen bisher (der Generalbundesanwalt hebt dies mit Recht hervor) die tatsächliche Grundlage, weil das Schwurgericht einen Tötungsvorsatz verneint hat.
Vorsorglich sei zum Merkmal der Heimtücke nur darauf hingewiesen, dass auch einem Täter, bei dem Wut und Zorn völlig die Oberherrschaft gewonnen haben, bewusst werden kann, er nutze die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers aus. Ob ihn die starke Erregung an dieser Erkenntnis gehindert hat, wird stets von den jeweiligen Einzelumständen des Falles abhängen (BGHSt 11, 139; 6, 120).
Revision des Angeklagten
Unwirksam ist die Beschränkung des Rechtsmittels, soweit nur die Verurteilung zu einer höheren Strafe als drei Jahre Gefängnis angegriffen wird. Der Strafausspruch war daher in vollem Umfange nachzuprüfen.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben sich hierbei keine Rechtsmängel ergeben. Die Darlegung des Urteils, die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei „kein Strafmilderungsgrund“, ist aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu verstehen. Das Schwurgericht hat sich nicht etwa – wie der Beschwerdeführer meint – aus Rechtsgründen daran gehindert gesehen, die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit als mildernden Umstand im Sinne des § 228 StGB zu würdigen. Es hat lediglich von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Hierzu aber war es befugt, und es ist dies umso weniger zu beanstanden, als andere Milderungsgründe nebenher nicht vorliegen (RGSt 68, 294).
Aus derselben Erwägung ist mit Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, dass von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB kein Gebrauch gemacht worden ist. Im Urteil wird nämlich ausdrücklich hervorgehoben:
„Das Schwurgericht hat ferner erwogen, dass die Strafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden kann. Aber gegen den Angeklagten sprechen sehr viele Umstände.“
Gleichfalls im Sinne einer Ablehnung der Strafherabsetzung sind die Worte gegen Schluss des Urteils zu verstehen, „auch bei Berücksichtigung des § 51 Abs. 2 StGB“ sei eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren zu verhängen. Gegen die Verurteilung zur Höchststrafe ist bei dem hier in Betracht kommenden Strafrahmen (3 bis 5 Jahre Gefängnis) und bei der Vielzahl der erschwerenden Umstände auch sonst rechtlich nichts einzuwenden.
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Borker |