Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Vergewaltigung: Urteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 505/79
- Datum
- 23.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Hineinbringen einer Person in eine einsame Gegend kann als vorangehende Gewaltanwendung oder Freiheitsberaubung gewertet werden, wenn es bewusst zur Ermöglichung einer späteren Vergewaltigung ausgenutzt wird.
Gerichtliche Feststellungen müssen erkennen lassen, dass der Täter die mangelnde Einwilligung des Opfers kannte oder für möglich hielt; bloße Vermutungen ohne konkrete Anknüpfung an festgestellte Tatsachen genügen nicht.
Fehlerhafte Beurteilungen der Ausgangssituation können die Würdigung der subjektiven Tatseite (Vorsatz hinsichtlich der Nicht‑Einwilligung) beeinträchtigen und den Schuldspruch tragen nicht; in solchen Fällen ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei erneuter Verurteilung hat der Tatrichter klarzustellen, dass er strafmildernde Gesichtspunkte, die er bereits bei der Prüfung eines minder schweren Falles erörtert hat, innerhalb des angewandten Regelstrafrahmens berücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 23. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Wolfgang Sch███ aus ████, geboren am █████████ 1946 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision dringt mit der Sachrüge durch.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
*"Das Landgericht sieht die Gewaltanwendung schon darin, dass der Angeklagte ‚die Zeugin [...] mit dem Wagen in eine einsame Gegend, in der sie mit keiner Hilfe durch andere rechnen konnte und in der sie dem Angeklagten auch nicht entkommen konnte, brachte und er diese Situation bewusst für seine Zwecke ausnutzte‘ (UA S. 24); er habe sich ‚spätestens während der Fahrt entschlossen, mit der Zeugin [...] im Wagen geschlechtlich zu verkehren und mit ihr andere sexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei er willens war, dies mit ihr gewaltsam zu erreichen‘ (UA S. 10). Das kann zwar als mögliche, der späteren Vergewaltigung dienende Freiheitsberaubung unter dem Gesichtspunkt ihr vorausgehender Gewaltanwendung genügen (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1976, 812, 813).
Was das Landgericht dazu feststellt, verträgt sich indessen nicht ohne weiteres mit seiner Erwägung, dass der seinem (des Angeklagten) Verlangen entgegenstehende Wille des Opfers ‚für den Angeklagten aus den Äußerungen der Zeugin, ihrem Weinen und ihrer Gegenwehr‘ erkennbar war (UA S. 24); bis zur Beendigung der Autofahrt hat die Zeugin solches Verhalten nicht gezeigt. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte bis dahin eine mangelnde Einwilligung der Zeugin erkannt und mit der Möglichkeit künftiger Gewaltanwendung auch nur gerechnet hat; dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem bis dahin festgestellten Verhalten der Zeugin, lässt sich dafür nichts entnehmen.
Ob die Feststellungen im Übrigen den Schuldspruch tragen, kann dahinstehen. Bei der fehlerhaften Beurteilung der Ausgangssituation lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass davon auch die Erwägung insbesondere zur subjektiven Tatseite beim Anschlussverhalten des Angeklagten beeinflusst sind.
Auf die weiteren Einwände der Revision kommt es damit nicht an. Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird der Tatrichter aber – sollte er wiederum das Vorliegen eines minder schweren Falles verneinen – Gelegenheit haben, in den Strafzumessungsgründen deutlich zu machen, dass er die strafmildernden Gesichtspunkte, die er nach dem Wortlaut der bisherigen Urteilsgründe lediglich bei der Prüfung eines minder schweren Falles erörtert, innerhalb des angewandten Regelstrafrahmens mildernd berücksichtigt hat."*
Dem tritt der Senat bei.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |