Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtbeachtung hilfsweisen Beweisantrags (Zuhälterei)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 505/62
- Datum
- 11.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt der Verteidiger im Schlussvortrag einen konkreten Antrag auf Unterbrechung der Verhandlung und Vernehmung eines Zeugen zur Klärung einer behaupteten entscheidungserheblichen Tatsache, begründet dies die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung und zur Entscheidung über den Antrag.
Ein im Schlussvortrag gestellter Beweisantrag muss nicht die Form eines förmlichen Hilfsbeweisantrags haben, um die Aufklärungspflicht des Gerichts auszulösen, sofern die beantragte Beweiserhebung für die Entscheidung von Bedeutung sein kann.
Die Einordnung einer Einlassung des Angeklagten als »leere Schutzbehauptung« entbindet das Gericht nicht ohne weiteres von der Pflicht, substantielle Beweiserhebungen zu prüfen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beweisaufnahme das Urteil beeinflusst.
Unterlässt das Gericht die Erörterung bzw. Durchführung einer potentiell entscheidungserheblichen Beweiserhebung und ist nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 10. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Ignatz von ████ ███████████ aus ██ geboren am ██████ 1935 in ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
1. Das Landgericht hat zwar die Verfahrensvorschriften nicht verletzt, soweit es Rechtsanwalt █████ und die Eheleute V. ███████ nicht als Zeugen vernommen hat. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 1962 hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Beweisantrag nicht gestellt. Das Landgericht hat insoweit auch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Da der durch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte auf den in der persönlichen Eingabe vom 17. April 1962 ohne Namensnennung gestellten Antrag, zu der Behauptung, dass es sich bei der Anzeige der Zeugin ██████ nur um einen Racheakt „eines Braunschweiger Rechtsanwalts“ und gehandelt habe, den „damaligen Chef und seine Ehefrau“ als Zeugen zu hören (Bl. 26 d. A.), in der Hauptverhandlung nicht zurückgekommen ist, musste sich im Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Landgericht nicht die Notwendigkeit aufdrängen, zu der bezeichneten Behauptung weitere Beweise zu erheben.
2. Fehlerhaft ist es dagegen, dass das Landgericht den von dem Verteidiger in seinem Schlussvortrag hilfsweise gestellten Antrag nicht beachtet hat. Der Antrag ging dahin, für den Fall, dass es auf die Frage ankomme, „ob die Zeugin █████████ dem Angeklagten Geld bekommen hat, die Verhandlung zu unterbrechen und den Untersuchungsgefangenen Willi ███ darüber zu vernehmen“. Dieser Antrag ist mangels einer bestimmten Behauptung zwar nicht als Hilfsbeweisantrag anzusehen, der durch das Urteil hätte beschieden werden müssen.
Die Strafkammer ist aber durch die Feststellung, die fragliche Einlassung des Angeklagten sei als „leere Schutzbehauptung“ anzusehen (UA S. 6), dem ausdrücklich gestellten Antrag gegenüber nicht ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Kersting |