Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Betrug bei auf Täuschung beruhender Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 505/57
Datum
12.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt, nachdem Mittäter eine durch Täuschung begründete Erpressung an einem Landwirt begangen hatten. Streitfrage war, ob ein Gehilfe zu bestrafen ist, der nur die Täuschung fördert, aber nichts von der Drohung weiß. Der BGH bestätigt, dass in solchen Fällen Beihilfe zum Betrug möglich ist, wenn der Gehilfe die wesentlichen Merkmale des Betrugs im Blick hat. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beruht die Drohung der Erpressung auf einer Täuschung, so ist ein Gehilfe, der von der Drohung nichts weiß und nur die Täuschung fördert, wegen Beihilfe zum Betrug zu bestrafen, wenn er in seiner Vorstellung die übrigen Merkmale des Betrugs verwirklicht sieht.

2

Der Gehilfe muss den von einem anderen verwirklichten Tatbestand in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge haben; es genügt, dass die tatsächlich verwirklichte Tat sich im Wesentlichen mit der vom Gehilfen vorgestellten Tat deckt.

3

Ob die vom Gehilfen vorgestellte Tat rechtlich anders einzuordnen ist als die tatsächlich verwirklichte Tat, ist unbeachtlich, soweit beide denselben Angriff auf fremdes Vermögen zum Inhalt haben.

4

Wenn die Täuschung in die Drohung übergeht, steht der Straftatbestand der Erpressung im Vordergrund; wird die Täuschung jedoch isoliert betrachtet, kann sie einen Betrug begründen, dessen Beihilfe gesondert zu bestrafen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 4. Juli 1957

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

StGB §§ 253, 49

Rechtssatz: Beruht die Drohung des Erpressers auf einer Täuschung, so ist ein Gehilfe, der von der Drohung nichts weiß und nur die Täuschung fördern will, wegen Beihilfe zum Betruge zu bestrafen, wenn in seiner Vorstellung auch die übrigen Merkmale des Betruges vorliegen.

Aktenzeichen: 5 StR 505/57 Urteil des BGH vom 12. November 1957

StR 505/57 (alt: 5 StR 33/57)

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt D. ██ aus █████, dort geboren am ████ 1914, wegen Beihilfe zum Betruge hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4. Juli 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der frühere Mitangeklagte Gerhard ██ ██████ behauptete, sein Bruder Karl habe in den Jahren 1942/43 von dem Landwirt ███ 2500 RM zum Ankauf ausländischer Devisen erhalten. Im Jahre 1951 erzählte er ██████ seinem Bruder, dieser sei deshalb im Gefängnis. Er erweckte in ███ die Befürchtung, ebenfalls bestraft zu werden, und gab sich den Anschein, das vielleicht verhindern zu können. Dafür erhielt er frohes Geldsummen. Im Jahre 1952 ließ er den früheren Mitangeklagten D. bei ████ als „Assessor █████████████“ auftreten, der damit befasst sei, die Devisenstraftat zu klären. Beide drohten ███, die Angelegenheit dem Gericht zu übergeben, und veranlassten ihn dadurch wiederholt, ihnen Geld auszuhändigen. Im Jahre 1953 trat der frühere Mitangeklagte ███████ als angeblicher Kriminalpolizeirat an die Stelle von D. Mit ihm setzte Gerhard ██ die Erpressungen an █████ fort. Sie sagten ihm dabei auch, seine Sache werde von einem höheren Polizeibeamten ███████ ███ bearbeitet, der die Devisenangelegenheiten der ganzen Bundesrepublik unter sich habe.

Später übernahm der Angeklagte D. es, die Rolle dieses ████████████ zu spielen. Unter diesem Namen stellten ihn Gerhard ████ ██ dem █████ am 13. Oktober 1954 vor. Nach genauen Weisungen erklärte der ██████████ ██ ████████████, es sei ja bekannt, worum es sich drehe. Er fügte hinzu, er habe nicht viel Zeit, und forderte ████ und ████████ auf, mit ██ ██ verhandeln. In dem nun folgenden Gespräch war von Devisenschiebungen und Devisenvergehen die Rede. Der Angeklagte ██ stellte sich sachkundig und sagte, wie ihm vorgeschrieben worden war, gegen Gerhard ███ liege ein Haftbefehl vor. „Darauf spielten ██ und ███ die Aufgeregten. ████████████ D. gingen aus dem Zimmer und kamen nach einer Weile wieder zurück. ███████ bekam davon, wie von den drei anderen beabsichtigt, Angst.“

███ erklärte darauf zu ███: „Morgen um 12 Uhr muss ich 5000 haben. Übermorgen kommen die erst.“ Das sollte in Verbindung mit dem vorangegangenen Verhalten bedeuten, die Möglichkeit einer bedrohlichen Entwicklung lasse sich aufhalten, wenn ███ 5000 zahle. Dann entfernte sich der Angeklagte mit den Worten, er habe keine Zeit mehr. ███ und ██ forderten nun im Namen ███████████ ███ von ██████████ „4“, widrigenfalls die Sache von ihnen ans Gericht abgegeben und er „eingebuchtet“ werde. Sie erhielten das Geld am nächsten Tage und gaben davon 300 DM dem Angeklagten D., der über diese geringe Summe enttäuscht war.

Gerhard ███ ████ und ███████ sind rechtskräftig wegen Erpressung verurteilt.

Wie das Landgericht annimmt, wusste der Angeklagte ███ bei der Unterredung am 13. Oktober 1954 nicht nachweislich, dass Gerhard ██ und █████████ dem Landwirt ██ ███ Schritten drohten, die von ihnen selbst gegen ihn zu unternehmen seien. Sie spiegelten ihm nach der Vorstellung des Angeklagten D., soviel diesem bewiesen werden konnte, nur vor, es schwebe ein Strafverfahren gegen ihn, und sie könnten es mit Geld aus der Welt schaffen, wenn er, ███, ihnen die dazu nötigen Mittel gebe. Diese Täuschung wollte der Angeklagte D. unterstützen. Die Strafkammer hat ihn daher wegen Beihilfe zum Betruge zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.

Nur folgender Punkt ist zu erörtern:

Gerhard █████ █████ haben eine Erpressung begangen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zu einem in Wahrheit nicht verübten Betruge will die Strafkammer, wie ihre Zitate vermuten lassen, wohl daraus herleiten, dass eine strafbare Beihilfe auch dann vorliegen könne, wenn der Haupttäter nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Satz ist nicht richtig (BGHSt 9, 370). Er wäre auch nicht geeignet, die hier zu entscheidende Frage zu lösen.

Trotzdem trifft das Urteil im Ergebnis zu.

Der Gehilfe muss zwar einen bestimmten Tatbestand, der durch einen anderen verwirklicht werden soll und sich dann als Verbrechen oder Vergehen darstellt, in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge haben. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Haupttat ihrer rechtlichen Beurteilung nach dieselbe ist, die sich der Hilfeleistende vorstellt; sie muss sich nur im Wesentlichen mit der decken, die er fördern will. Wer z. B. einem anderen eine Waffe überlässt, damit er sie bei einem Diebstahl bei sich führe, wird, wenn der Täter mit ihrer Hilfe eine räuberische Erpressung (§§ 255, 253, 249, 250 Nr. 1 StGB) begeht, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§§ 243 Abs. 1 Nr. 5, 49 StGB) bestraft; denn die tatsächlich verübte schwerere Tat ist keine grundsätzlich andere als die leichtere, die sich der Gehilfe vorstellte, und hat mit ihr den Angriff auf fremdes Vermögen gemein (RGSt 67, 343).

Ob es im Verhältnis zwischen Betrug und Erpressung ganz allgemein ebenso liegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die hier verübte Erpressung hat die Besonderheit, dass die Drohung auf einer Täuschung beruhte. Die Täter gaben dem Landwirt ██████████ ██ zu verstehen, wenn er ihnen kein Geld aushändige, könnten und wollten sie veranlassen, dass er wegen Devisenvergehens verhaftet und gerichtlich bestraft werde. Um dieser Drohung Nachdruck zu verleihen, spiegelten sie ihm mit Hilfe des Beschwerdeführers vor, es schwebten schon behördliche Ermittlungen.

In einem solchen Falle geht zwar die Täuschung in der Drohung auf, so dass allein Erpressung und nicht zugleich Betrug vorliegt (RGSt 20, 326, 329; RG GA 3, 54; 91, 194; 69, 400; RG JW 1934, 3285; RG HRR 1941, 169).

Sieht man aber von der Drohung ab, so bleibt die Täuschung und damit ein Betrug übrig. Darum begeht der Gehilfe, der von der Drohung nichts weiß und nur die Täuschung fördern will, Beihilfe zum Betruge (ebenso Maurach, Dt. Strafr. Allg. Teil 1. Aufl. S. 553 unten). Dieser ist mit geringerer Strafe bedroht als die Erpressung.

Nach dem allen ist der Gehilfe in einem solchen Falle wegen Beihilfe zum Betruge zu verurteilen.

Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils deckt ebenfalls keinen Fehler auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

LG BraunschweigDr. KoffkaSchmitt
SarstedtSiemerDr. Borker

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