Revision gegen Freispruch wegen Körperverletzung: Notwehr und Notstand bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 50/53
- Datum
- 05.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr rechtfertigt Verteidigungshandlungen gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff; Erforderlichkeit und Maß der Verteidigung sind tatrichterlich zu prüfen und nur bei Rechtsfehlern der Revisionsprüfung zugänglich.
Ein entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines Angriffs ist nach §59 Abs.1 StGB zu berücksichtigen und kann die rechtfertigende oder entschuldigende Wirkung eines Verteidigungsaktes stützen.
Notstand (§53 StGB) kann auch zur Rechtfertigung von Abwehrhandlungen dienen, wenn eine anhaltende Gefährdung für den Schutzbereich (z. B. Familie, Hausgemeinschaft) vorliegt und mildere Mittel nicht geeignet sind.
Die Revisionsinstanz darf neue Tatsachen, die im Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen stehen, nicht zum Nachteil der Verurteilten heranziehen; die Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz schließt die eigenständige Würdigung widersprechender neuer Behauptungen aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stade, 5. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Konrad K. █████ aus ███, geboren am ████████ 1914 in ██ ████ ███ (Schlesien), wegen Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 5. November 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1.) Der Angeklagte ist Flüchtling aus Schlesien. Dort stammte auch sein verstorbener Schwiegervater, K., her. Dieser hatte in früheren Jahren stark getrunken und war in der Trunkenheit wiederholt gegen seine Angehörigen tätlich geworden, wobei er sie gelegentlich auch mit einer Axt und einem Messer bedroht hatte. In den ersten Jahren nach dem Kriege kam es zu solchen Auftritten nicht, weil es keinen Alkohol gab. Erst im Dezember 1950 betrank K. sich wieder einmal stark und benahm sich so, dass eine Nachbarin die Polizei gebeten hatte, ihn zur Ruhe zu bringen. Damals beschimpfte er auch den Angeklagten.
a) Am 1. Mai 1952 wurde ██ █████ angetrunken gegen 20 Uhr nach Hause gebracht. Er beschimpfte dort sofort den Angeklagten. Dessen Ehefrau versuchte, ihn zu beruhigen, ihn in sein Schlafzimmer und dort zu Bett zu bringen. ███ sträubte sich und stemmte sich schimpfend gegen die Tür. Mit vereinten Kräften brachten die Eheleute ihn schließlich ins Bett, obwohl er heftigen Widerstand leistete, tobte und sich immer wieder aufzurichten versuchte. Dabei trat er den Angeklagten mit voller Wucht mit dem beschuhten Fuß in die Seite. Der Angeklagte hielt ihn daraufhin mit der rechten Hand nieder und versetzte ihm mit der linken Hand heftige Schläge auf die Schulter und ins Gesicht. Faustschläge konnten nicht sicher festgestellt werden. Die Eheleute verließen dann das Schlafzimmer, nachdem der Angeklagte die dort stehende Werkzeugkiste abgeschlossen hatte, damit █████ sich nicht mit einem Werkzeug bewaffne. Weiterhin stellte der Angeklagte unter den Drücker der Küchentür ein Brett, weil er überraschende Angriffe seines Schwiegervaters befürchtete.
b) Nach einiger Zeit wurden die Eheleute durch einen starken Aufschlag aufmerksam und stellten im Zimmer K.s fest, dass dieser einen kleinen Kanonenofen, der auf Ziegelsteinen stand, umgerissen hatte und stöhnend mit dem Gesicht auf dem Ofen lag. Als sie ihn wieder ins Bett brachten, tobte und schimpfte er und versuchte, den Angeklagten festzuhalten. Dieser versetzte ihm einige Schläge und folgte dann seiner Ehefrau in die Küche.
c) Einige Zeit später stand K. wieder auf, fiel dabei mit dem Hinterkopf auf die Ziegelsteine oder den Ofen und zog sich eine blutende Wunde zu, die verbunden wurde, obwohl █████ sich dagegen sträubte. Auf Veranlassung des Angeklagten ging die Ehefrau zu dem benachbarten Arzt, um diesen zu veranlassen, dem Schwiegervater eine Spritze zur Beruhigung zu geben. Auf Anordnung des Arztes, der █████ aber nicht gesehen und untersucht hatte, bekam dieser eine Schlaftablette. Trotzdem begann er gegen Mitternacht erneut zu lärmen, sodass der Angeklagte sich zu ihm begab. K. beschimpfte diesen und fasste ihn am Oberschenkel. Der Angeklagte versetzte ihm daraufhin einige Schläge auf die Hände und verließ ihn.
████ schlief dann in seinem Bett, wurde jedoch gegen 5 Uhr morgens tot aufgefunden. Die Leichenöffnung ergab Tod durch Gehirnblutung. Ob diese durch Schläge gegen den Kopf oder durch den Sturz gegen den Ofen oder durch beide Ursachen zusammen entstanden ist, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen.
2.) Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Beschuldigung, seinen Schwiegervater vorsätzlich körperlich misshandelt und dadurch dessen Tod verursacht zu haben, (§§ 223, 226 StGB), freigesprochen. Nach Auffassung des Tatrichters „sind die objektiven Tatbestandsmerkmale der §§ 223, 223a StGB zwar insoweit erfüllt, als der Angeklagte durch seine Schläge vorsätzlich den Körper seines Schwiegervaters verletzt hat“. Dem Angeklagten müsse jedoch für seine ersten Schläge der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zugestanden werden, weil der Fußtritt K.s ein gegenwärtiger Angriff gegen den Angeklagten gewesen sei. Der Angeklagte habe mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten K.s der Überzeugung sein können und müssen, dass dieser nur durch fühlbare Schläge an der Fortsetzung seines Angriffs gehindert werden konnte. Seine Verteidigung habe daher auch nicht das gebotene Maß überschritten. Die weiteren Schläge im Laufe des Abends habe er ███████ in einem unverschuldeten Notstand zur Rettung mindestens aus eigener Leibes- und Lebensgefahr versetzt (§ 54 StGB), denn K. habe für die Familie seit langen Jahren stets dann eine „Dauergefahr“ bedeutet, wenn er sich in einem seiner häufigen Trunkenheitszustände befunden habe. In einem solchen Gefahrenzustand seien der Angeklagte und seine Ehefrau auch zur Tatzeit gewesen. Der Angeklagte habe ständig gewärtig sein müssen, dass K. einen gefährlichen Gegenstand ergriff und sich damit gegen ihn wandte. Der Angeklagte habe sich zur Beseitigung dieser Gefahrenlage maßvoller Mittel bedient und sei immer erst dann tätlich geworden, wenn der Gefahrzustand nicht anders habe beseitigt werden können.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
II.
Die Beschwerdeführerin erkennt an, dass die Voraussetzungen des § 226 StGB nicht mehr feststellbar seien, und wendet sich nur gegen die Annahme der Notwehr und des Notstandes, mit dem Ziel einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.
1.) Wie auch der Oberbundesanwalt hervorhebt, hat das Schwurgericht hinsichtlich des ersten Vorfalls zu Recht Notwehr angenommen.
a) Soweit der Angeklagte seinen tobenden und ihn beschimpfenden Schwiegervater mit Gewalt ins Bett zwang, handelte er in Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs durch K. Denn dieser hatte nicht nur die Ehre des Angeklagten, sondern vor allem die Ruhe anderer Hausbewohner angegriffen, die nach den Urteilsfeststellungen in einem früheren, gleichgelagerten Fall bereits die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen hatten. Der Tatrichter geht somit zutreffend davon aus, dass der Fußtritt des Verstorbenen einen weiteren rechtswidrigen Angriff und keine Abwehrhandlung darstellte.
b) Die Revision bezweifelt, dass dieser Angriff noch „gegenwärtig“ war, als der Angeklagte seinen Schwiegervater das erste Mal auf die Schulter und ins Gesicht schlug. Insoweit ist einzuräumen, dass es im Urteil an ausdrücklichen Feststellungen darüber fehlt, ob K. noch weiter gegen den Angeklagten tätlich werden wollte. Es bedarf keines näheren Eingehens darauf, ob dem Urteilszusammenhang eine derartige Überzeugung des Schwurgerichts entnommen werden kann (die hiergegen von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Tatsachen sind jedenfalls neu und keinesfalls mit dem Zusammenhang der Gründe vereinbar). Der Angeklagte rechnete jedoch – und insoweit sind auch ausdrückliche Feststellungen im Urteil enthalten – mit alsbaldigen weiteren Angriffen K.s; „er konnte und musste mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten seines Schwiegervaters der Überzeugung sein, dass dieser nur durch fühlbare Schläge an einer Fortsetzung seines Angriffs gehindert werden konnte“. Er befand sich daher mindestens im entschuldbaren Irrtum über das Vorliegen eines Angriffs (§ 59 Abs. 1 StGB).
c) Ob der Angeklagte mit der Art und Stärke seiner Schläge das Maß der erforderlichen Verteidigung einhielt, ist in erster Linie Sache der tatrichterlichen Würdigung. Der Rechtsmittelangriff insoweit kann daher nicht berücksichtigt werden, weil ein Ermessensmissbrauch oder ein anderer für die Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler hier nicht erkennbar ist.
2.) Auch hinsichtlich der späteren Tätlichkeiten vermag sich der Senat der insoweit vom Oberbundesanwalt vertretenen Revision nicht anzuschließen. Das Schwurgericht nimmt hier zugunsten des Angeklagten Notstand an, ohne den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zu prüfen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte jedoch auch bei den späteren Vorfällen in Notwehr gehandelt.
In diesen beiden Fällen hatte der Verstorbene getobt und den Angeklagten beschimpft; weiterhin war er ihm körperlich nahegetreten. Es lagen somit Angriffe sowohl gegen die Ruhe der Hausbewohner als auch gegen die Ehre und die Person des Angeklagten vor, die – wie oben ausgeführt – rechtswidrig waren. Hinsichtlich der tätlichen Angriffe kann (im Unterschied zum ersten Vorfall) auch nicht zweifelhaft sein, dass sie zur Zeit der Erwiderungsschläge durch den Angeklagten noch gegenwärtig waren. Soweit die Revision behauptet, die Schläge seien zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen, weil „der seinem Schwiegervater an Körperkräften überlegene Angeklagte sich ohne Schwierigkeit hätte losreißen können“, befindet sie sich mit diesen völlig neuen Tatsachenbehauptungen in klarem Widerspruch zu dem angefochtenen Urteil. Denn das Schwurgericht hebt im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Notstand wiederholt hervor, dass „die Gefahr auf andere Weise nicht zu beseitigen“ und „der Angeklagte in der Anwendung der Mittel zur Beseitigung der Gefahrenlage durchaus maßvoll“ war. Diese Darlegungen zum Notstand tragen auch das entsprechende Merkmal des Tatbestandes der Notwehr, zumal der Angeklagte seinen Schwiegervater in keinem der späteren Fälle ins Gesicht geschlagen hat, dies jedenfalls nicht mehr feststellbar ist.
Die Anwendung des § 53 StGB erscheint im Übrigen auch wegen der Angriffe gegen die Ruhe der Hausbewohner und die Ehre des Angeklagten gerechtfertigt. Zwar wird im Allgemeinen das Maß der Verteidigung gegen derartige Angriffe beschränkt sein. Hier jedoch beurteilt sich die Frage der Erforderlichkeit der Notwehr nicht nur nach den beiden letzten Vorfällen. Es sind insoweit vielmehr auch die gesamten früheren Bemühungen des Angeklagten, seinen Schwiegervater zur Ruhe zu bringen, und der Umstand, dass diese Versuche vergeblich blieben, zu berücksichtigen. Dann aber ergibt sich nach den Urteilsfeststellungen von selbst, dass eine Überschreitung des zur Verteidigung erforderlichen Maßes auch hinsichtlich der beiden letzten Vorfälle nicht stattgefunden hat.
Der Freispruch erweist sich mithin in jeder Hinsicht als gerechtfertigt, sodass die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen war.
| Dr. Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |