Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegfall KRG 10 – Einstellung wegen Verjährung und neue Strafe nach StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 50/52
Datum
15.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“ u.a. aus SA-Hilfspolizeiaktionen 1933. Nach Aufhebung der VO Nr. 47 der britischen Militärregierung seien deutsche Gerichte zur Anwendung des KRG 10 nicht mehr ermächtigt; Verurteilungen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfielen. Gegen zwei Angeklagte stellte der BGH das Verfahren wegen Verjährung (§ 67 StGB) ein, weil kein nachträgliches Sühnebedürfnis nach der VO vom 23.5.1947 bestehe. Bei zwei weiteren blieb der Schuldspruch nach deutschem Recht im Kern bestehen, der Strafausspruch wurde aber aufgehoben und zur Neubemessung nach StGB an das LG Hannover zurückverwiesen; zwei Revisionen wurden im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage der alliierten Militärregierung sind deutsche Gerichte nicht mehr befugt, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden; Verurteilungen wegen „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“ können dann nicht aufrechterhalten werden.

2

Ist eine Tat nach § 67 StGB verjährt, kommt eine Verfolgung nur in Betracht, soweit nach § 1 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.5.1947 die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt.

3

Die Beurteilung, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt, ist eine Rechtsfrage; bei ausreichender Tatsachengrundlage kann das Revisionsgericht hierüber selbst entscheiden.

4

Unrechtsbewusstsein ist nicht mit der Furcht vor späterer Bestrafung gleichzusetzen; ein „bedingtes Unrechtsbewusstsein“ gibt es nicht, vielmehr kommt es auf die zumutbare Gewissensanspannung zur Unrechtserkenntnis an.

5

Wird der Strafausspruch an unzutreffenden Strafrahmen (hier: KRG 10) angelehnt, ist er aufzuheben; die Sache ist zur neuen Entscheidung über die Strafe nach § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 29. November 1949

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, █, ██████, ██, █████, █████████, ████, ███████, ████████, ██████████

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der angeklagten ███ und █ wird das Urteil des Schwurgerichts Braunschweig vom 29. November 1949 gegen diese aufgehoben. Das Verfahren gegen sie wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das angefochtene Urteil a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, b) im Strafmaß nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das angefochtene Urteil hinsichtlich des Falles Schöppenstedt a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, b) im Strafmaß nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Ferner wird die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten ██████ aufgehoben.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ████████ und ██████ verworfen.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten ███ und ██████ sowie über die Kosten der von diesen beiden Angeklagten eingelegten Revisionen wird die Sache an die Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Angeklagte █████ war Führer der SA-Standarte Wolfenbüttel. Anfang März 1933 bestellte ihn die Kreisdirektion als zuständige Landespolizeibehörde zum Führer der SA-Hilfspolizei im Landkreise. Er erhielt darüber einen vom Landrat unterschriebenen Ausweis.

1. Im März 1933 führte ███ in zehn verschiedenen Orten des Kreises „Aktionen“ gegen politische Gegner durch. Dabei ist es, soweit festgestellt, in neun von diesen Orten zu keinerlei Übergriffen gekommen. Die Aktion in Schöppenstedt ist dagegen einer der Gegenstände dieses Verfahrens.

Am 23. März 1933 übermittelte der Regierungsrat ███, Polizeireferent bei der Kreisdirektion, dem Angeklagten den ausdrücklich für ihn bestimmten Auftrag des Staatsministeriums, in Schöppenstedt eine Aktion gegen politische Gegner durchzuführen. Der Angeklagte begab sich am 24. März 1933 mit 15–20 SA-Hilfspolizisten – unter ihnen die Angeklagten ██, ██ und ██████ – nach Schöppenstedt. Dort richtete er im „Stadtkeller“ einen Raum als Vernehmungszimmer ein. Er zog einige Schöppenstedter SA-Leute sowie die beiden einzigen Beamten der regulären Schöppenstedter Polizei, nämlich den Angeklagten ███ und den Zeugen ████, hinzu. ███████ ließ auf Grund einer Liste etwa 40 bis 50 politische Gegner herbeiholen, um sie zu vernehmen. Einige davon wurden sofort vernommen, die anderen wurden bis zu ihrer Vernehmung eingesperrt, zum Teil für mehrere Stunden.

Einige der Festgehaltenen wurden vor der Vernehmung misshandelt. ██ und ███, die beide als SA-Sturmführer Vorgesetzte der handelnden waren, bemerkten dies, schritten jedoch nicht ein. ███ und ██████ griffen hingegen ein, soweit sie etwas bemerkten, und verhinderten weitere Misshandlungen.

Die Vernehmung bezog sich auf Parteizugehörigkeit, auf politische Betätigung und auf Waffenbesitz. ██ befragte die anwesenden Schöppenstedter, ob Belastendes vorliege. Alsbald nach der Vernehmung wurden die Betroffenen wieder entlassen, mit Ausnahme der Zeugen █████████ und des inzwischen verstorbenen [REDACTED], die nach Wolfenbüttel in Schutzhaft überführt wurden. Der Polizeibeamte █████ hatte auf eine Frage ███████ erklärt, [REDACTED] sei bei Schlägereien unliebsam aufgefallen, und auch ███████ müsse weg. ███████ kam auf Veranlassung █████████ in Schutzhaft; ██████ hatte sich darüber geärgert, dass ████████ eine empörte Bemerkung über seine Behandlung gemacht hatte. Was █████████ dem Angeklagten ██ zur Begründung gesagt hat, stellt das Urteil nicht fest.

2. Am 20. Juli 1933 nahm der Angeklagte ██ vier politische Gegner, die Zeugen ██████, Bertram und Fritz [REDACTED], sowie dessen Bruder Erich [REDACTED], fest und brachte sie in die Seifenfabrik Wolfenbüttel. Dort misshandelte er die Festgenommenen schwer, wobei andere SA-Männer sich beteiligten. Gegen Mitternacht erschien ████, erkannte an dem furchtbaren Aussehen der Misshandelten sofort, was mit ihnen geschehen war (obwohl Erich [REDACTED] aus Angst behauptete, er sei aus dem Auto gefallen), stellte den ██████ in erregtem Ton zur Rede und verwarnte ihn. Den Zeugen [REDACTED], dem von den Misshandlungen äußerlich am wenigsten anzusehen war, entließ ████ alsbald. Die Brüder [REDACTED] nahm er dagegen in Schutzhaft, weil er sie in ihrem misshandelten Zustand nicht nach Hause schicken wollte, um keine Unruhe bei der Bevölkerung zu erregen. Damit sie nicht weiter belästigt wurden, brachte er sie in das Strafgefängnis Wolfenbüttel. Über die Dauer der Schutzhaft entschied sodann die Kreisdirektion. Die drei Genannten wurden nach etwa sieben Wochen entlassen.

II.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

1. ███ a) im Falle Schöppenstedt wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in einem Falle und mit schwerer Freiheitsberaubung in drei Fällen, b) im Falle Wolfenbüttel wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, auf die es ihm zwei Jahre der erlittenen Internierungs- und Untersuchungshaft angerechnet hat.

2. ██████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, auf die es ihm vier Monate der erlittenen Internierungshaft angerechnet hat.

3. █████████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt, schwerer Freiheitsberaubung im Amt, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr.

4. ██ a) im Falle Schöppenstedt wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt und mit Körperverletzung im Amt, b) im Falle Wolfenbüttel wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie mit schwerer Körperverletzung im Amt in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis, auf die es ihm acht Monate der erlittenen Internierungs- und Untersuchungshaft angerechnet hat.

Dagegen richten sich die Revisionen dieser vier Angeklagten, wobei die des Angeklagten ██████ sich auf den Fall Schöppenstedt beschränkt.

III.

Soweit das Urteil angefochten ist, kann die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen bleiben. Da die britische Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 aufgehoben hat, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden. Die Verurteilung des Angeklagten ███████████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Falle Wolfenbüttel ist rechtskräftig geworden. Im Übrigen sind die Taten dieses und der anderen Angeklagten nur noch nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

IV.

Die Verfahrensrügen der Angeklagten ██████ und ███ können unerörtert bleiben, weil das Verfahren gegen diese beiden Angeklagten auf die allgemeine Sachbeschwerde hin einzustellen ist.

Die Straftaten sind gemäß § 67 StGB verjährt. Ausnahmen gelten nach § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) nur insoweit, als die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt. Diese Frage hat das Schwurgericht nicht geprüft. Indessen reichen die Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, um sie für ███ und ██████ zu verneinen. Es handelt sich dabei um eine Frage des rechtlichen, nicht des tatsächlichen Ermessens. Deshalb steht die Entscheidung, soweit die tatsächlichen Feststellungen eine genügende Grundlage dafür geben, dem Revisionsgericht zu.

Zweifellos waren die Freiheitsberaubungen objektiv rechtswidrig. Das Schwurgericht begründet dies damit, dass die Verordnung des Reichspräsidenten „zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) nichtig, ja, ein „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gewesen sei. Inzwischen ist die Frage dieser Nichtigkeit höchst zweifelhaft. Hätte der Reichspräsident seine Verordnung so abgefasst, wie sie alsbald ausgelegt wurde, so müsste sie zwar als nichtig bezeichnet werden. Das kann jedoch weder nach der Persönlichkeit des Reichspräsidenten von Hindenburg noch nach dem geschichtlichen Zusammenhang angenommen werden. Bei strenger Auslegung der Worte „zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ ließ sich auch die Auffassung vertreten, dass die Verordnung gültig war. Diese Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn dass die Angeklagten in dieser Rechtsfrage, die selbst heute, neunzehn Jahre später, für Juristen noch außerordentlich schwierig zu entscheiden und jedenfalls nicht zweifelsfrei ist, im März 1933 völlig klar gesehen haben sollten, kann der Senat nicht als bindende tatsächliche Feststellung hinnehmen. Diese Annahme des Schwurgerichts steht in allzu offensichtlichem Widerspruch mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Wäre das damals für jeden Laien so klar zu erkennen gewesen, so hätten die nationalsozialistischen Machthaber mit dieser Verordnung nichts ausrichten können.

Gleichwohl kann bei Freiheitsberaubungen, die auf Grund dieser Notverordnung erfolgten, das Unrechtsbewusstsein vorgelegen haben. Das ist ohne weiteres dann anzunehmen, wenn solche Freiheitsberaubungen mit Misshandlungen planmäßig Hand in Hand gingen. Das war bei den Verhaftungen im Zuge der „Gleichschaltung“ im Lande Braunschweig sehr oft der Fall. Vergleichbares planmäßiges Vorgehen mit Freiheitsberaubungen und Misshandlungen machte die Freiheitsberaubung auch dann rechtswidrig, wenn sie sich im Übrigen auf Grund irgendwelcher Vorschriften hätte rechtfertigen lassen.

Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Anweisung des Braunschweiger Staatsministeriums für ███████ und seine Gehilfen bindender Befehl war. Denn die Anweisung ging nicht dahin, bestimmte Personen festzunehmen.

Die Ausführungen des Schwurgerichts über das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten ███ sind rechtsirrig. Das Schwurgericht bejaht dieses Unrechtsbewusstsein deshalb, weil die Angeklagten gewusst hätten, „dass es ihnen an den Kragen gehen werde, wenn die Machtergreifung fehlschlage“, und weil sie „diese Möglichkeit gebilligt“ hätten. Das Unrechtsbewusstsein besteht jedoch nicht in der Furcht vor Strafe, sondern darin, dass der Täter nicht so handelt, wie es ihn sein Gewissen heißt; und selbst wenn jemand mit der Möglichkeit rechnet, es werde ihm, wie das Schwurgericht sich ausdrückt, „bei einer Veränderung der Machtverhältnisse an den Kragen gehen“, so ist es doch undenkbar, dass er das „billigt“. Es gibt kein „bedingtes“ Unrechtsbewusstsein nach Art des bedingten Vorsatzes. Wenn der Täter zweifelt, ob sein Vorhaben Unrecht ist, so hat er das unter Anspannung seines Gewissens zu entscheiden. Kann er das Unrecht trotz der ihm zumutbaren Gewissensanspannung nicht erkennen, so ist er frei von Schuld; andererseits ist er auch bei völlig fehlendem Unrechtsbewusstsein schuldig, wenn er die zumutbare Gewissensanspannung unterlässt, sich die Entscheidung also erspart.

Wie es sich bei ██████ und ████████ hiermit verhielt, braucht nicht entschieden zu werden; denn auch wenn sie sich ihres Unrechts bewusst waren, ist ihre Schuld gering. Das gilt bei ██████ vor allem deshalb, weil er den Misshandlungen tatkräftig und erfolgreich entgegengetreten ist, sobald ihm derartige Dinge nur bekannt wurden. Das lässt zunächst einmal die Freiheitsberaubungen, die sich nur auf wenige Stunden erstreckt haben, in sehr mildem Lichte erscheinen. Von den in Schöppenstedt Festgenommenen sind allerdings drei für längere Zeit festgehalten worden. Aber auch das belastet den Angeklagten ███ nicht sehr stark. Zwar hat sich nach den Feststellungen des Schwurgerichts sein Vorsatz darauf erstreckt, dass die Kreisdirektion für diese drei Männer eine längere Schutzhaft verhängen werde. Es kann aber kaum erwartet werden, dass er sich dafür, was seine vorgesetzte Dienstbehörde voraussichtlich tun würde, selbst ernsthaft verantwortlich fühlen sollte. Außerdem hat er zwei von jenen drei Personen nur deshalb festgehalten, weil █████, der örtliche Polizeibeamte, ihm das vorgeschlagen hatte. Unter diesen Umständen lässt sich keinesfalls sagen, dass die Gerechtigkeit bei ███ noch eine nachträgliche Sühne verlange.

Dem Angeklagten █████ wird nur zur Last gelegt, dass er die zum Teil stundenlange Festhaltung der Vernommenen nicht verhindert hat. Es ist sehr fraglich, ob er das konnte, nachdem die Kreisdirektion, also ███████, die vorgesetzte Dienstbehörde, nicht ihn, sondern ███ mit der „Aktion“ beauftragt hatte. Jedenfalls ist die Schuld bei dieser bloßen Unterlassung äußerst gering. Sie wird noch weiter dadurch verringert, dass auch ███████████ Misshandlungen tatkräftig entgegengetreten ist. Von einem Sühnebedürfnis kann jetzt, nach Ablauf von nunmehr neunzehn Jahren, nicht mehr die Rede sein.

Auch die in Wolfenbüttel von █████████ begangenen Freiheitsberaubungen wiegen nicht schwer. Hier begann die Tätigkeit des Angeklagten damit, dass er zunächst einmal die Opfer von ihren Peinigern erlöste. Das Schwurgericht stellt ausdrücklich fest, dass █████████ die Opfer unter anderem deshalb in das Strafgefängnis gebracht hat, damit sie nicht weiter belästigt wurden. Es handelte sich also um eine „Schutzhaft“ im ursprünglichen, echten Sinne dieses Wortes, der eben darin besteht, dass jemand zu seinem eigenen Schutze in Haft genommen wird. Freilich hätte dieser Schutz sich vielleicht auch anders ermöglichen lassen, etwa dadurch, dass die Misshandelten in ein Krankenhaus gebracht wurden; und freilich war der Schutzgedanke nicht der einzige Beweggrund des Angeklagten. Immerhin kann er auch hier kaum für die lange Dauer der Freiheitsberaubung verantwortlich gemacht werden, die von der ihm vorgesetzten Kreisdirektion angeordnet worden ist.

Bei der Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt, kann nicht ganz daran vorbeigegangen werden, was der Angeklagte inzwischen durchgemacht hat. Er hat – nicht wegen seiner Straftaten, sondern nur wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP – seinen Beruf verloren. Er ist vom 17. Juni 1945 bis zum 16. Juni 1948, also genau drei Jahre, interniert gewesen. Diese Zeit war nur durch eine Untersuchungshaft in dieser Sache vom 27. Januar bis zum 11. Mai 1948 unterbrochen. Er allein ist also seiner Freiheit um ein Vielfaches länger beraubt gewesen, als alle diejenigen, die er der Freiheit beraubt hat, zusammengenommen. Eine weitere nachträgliche Sühne verlangt die Gerechtigkeit für die längst verjährten Taten nicht.

Anders verhält es sich bei den Angeklagten ██ und ████. Bei ihnen sind Ausführungen über das nachträgliche Sühnebedürfnis entbehrlich. Ihr Verhalten ist vor allem um deswillen verwerflich, weil sie als Vorgesetzte der SA-Männer die Misshandlungen der wehrlosen Opfer in Schöppenstedt nicht gehindert haben. Das Unrechtsbewusstsein ergibt sich hinsichtlich der Körperverletzung bei ██ besonders deutlich aus den Drohungen, die er gegenüber den Festgenommenen geäußert hat, und bei ███████ aus seinem späteren Verhalten in Wolfenbüttel.

Sie mussten sich unter diesen Umständen auch des Unrechts, das in einer derart ausgeführten Freiheitsberaubung lag, bewusst sein.

Auch im Übrigen hat das Schwurgericht ihre Straftaten nach deutschem Recht richtig gewürdigt. Zum Schuldspruch sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Das gilt auch von der Verfahrensrüge des Angeklagten ██████, das angefochtene Urteil stehe mit den Aufhebungsgründen des Revisionsurteils vom 29. November 1947 in Widerspruch. Die übrigen Verfahrensrügen sind nicht formgerecht angebracht; Verweisungen sind dabei nicht zulässig.

Im Strafausspruch musste das Urteil hingegen aufgehoben werden, da es die Strafe dem KRG 10 entnommen hat. Gemäß § 354 Abs. 3 StPO ist die Sache nicht an das Schwurgericht, sondern an die Strafkammer zurückverwiesen worden.

Da der Sachverhalt die Braunschweiger Gerichte schon zweimal beschäftigt hat und dabei zum Teil Gegenstand öffentlicher Kundgebungen geworden ist, erschien es angebracht, die Sache an das benachbarte Landgericht Hannover zurückzuverweisen.

SarstedtDr. WaschowSiemer
Dr. KoffkaSchmidt