Revision verworfen: Bestätigung des Freispruchs wegen freiwilligen Rücktritts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 504/90
- Datum
- 26.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bestehen von Zweifeln ist zugunsten des Angeklagten von Schuldunkenntnis bzw. Nichtschuld auszugehen; die Feststellung eines freiwilligen Rücktritts rechtfertigt den Freispruch, sofern das Tatgericht diese Zweifel nachvollziehbar begründet.
Beweisanträge, die ausschließlich darauf abzielen, den Angeklagten als unmittelbaren Anstifter eines Versuchs darzustellen, können einen auf freiwilligem Rücktritt beruhenden Freispruch nicht ohne weiteres erschüttern.
Die Rüge, eine Zeugin sei nicht vernommen worden, ist nur dann erheblich, wenn konkret dargelegt wird, welches abweichende Beweisergebnis bei Vernehmung zu erwarten gewesen wäre.
Die sachliche Nachprüfung durch die Revisionsinstanz führt nur bei feststellbaren Rechtsfehlern zur Aufhebung des Urteils; bloße Behauptungen von Verfahrensmängeln ohne Aussicht auf ein anderes Ergebnis sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 4. Mai 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 504/90
in der Strafsache gegen █████ Klaus, geboren am █████ 1947 in ████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Harms, Hager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Mai 1990 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, Kindesentziehung und Freiheitsberaubung sowie Körperverletzung freigesprochen. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.
1. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht die mit der Revision vorgetragenen Beweisanträge und Hilfsbeweisanträge mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Auf diesen behaupteten Verfahrensverletzungen kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Die Beweisanträge zielen, wie die Revision selbst vorträgt, ausschließlich darauf ab, dass der Angeklagte zur Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes unmittelbar angestiftet habe. Das Landgericht kommt jedoch in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu der Feststellung, dass der Angeklagte, selbst wenn in seiner Handlungsweise schon ein Versuch gesehen werden könnte, von diesem Versuch freiwillig zurückgetreten wäre (UA S. 7). Aus den gleichen Gründen versagen deshalb auch die zu diesem Beweisthema nachgeschobenen Aufklärungsrügen.
Soweit die Revision im Zusammenhang mit dem freiwilligen Rücktritt vom Versuch weiterhin beanstandet, dass das Kind Melanie ████ nicht als Zeugin gehört worden ist, teilt die Beschwerdeführerin nicht mit, welches Beweisergebnis sie bei einer solchen Beweiserhebung erwartet hatte. Die von ihr angeführten Bekundungen dieser Zeugin vor der Polizei standen der Annahme eines freiwilligen Rücktritts des Angeklagten nicht entgegen und drängten deshalb nicht zu der von ihr vermissten weiteren Aufklärung.
2. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Diese Nachprüfung deckt keinen Rechtsfehler auf, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.
| Laufhütte | Horstkotte | Harms | |||
| Fuhrmann | Hager |