Sofortige Beschwerde verworfen: Entschädigung nach rechtskräftigem Freispruch (§2 StrEG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 504/90
- Datum
- 26.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiger Freispruch nach Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft begründet eine Anspruchsgrundlage für Entschädigung nach § 2 StrEG, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Entschädigungsentscheidung ist zu verwerfen, wenn die Entscheidung den gesetzlichen Voraussetzungen des StrEG entspricht.
Wird die sofortige Beschwerde verworfen, hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Für die Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG kommt es auf den endgültigen Freispruch infolge der Verwerfung staatsanwaltschaftlicher Rechtsmittel an.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██████, Klaus, geboren am ███████████ 1947 in ██████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1991
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung in dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Mai 1990 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen. Sie hat auch die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die angefochtene Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung entspricht dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 StrEG), weil der Angeklagte nach Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft rechtskräftig freigesprochen ist.
| Horstkotte | Laufhütte | Harms | |||
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