Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfolgungsbeschränkung auf BtMG und Wegfall tateinheitlicher Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 504/81
Datum
08.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Steuerhinterziehung. Der BGH beschränkte mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die Verfolgung auf das Betäubungsmittelverfahren und verwahrte die Revision. Verfahrensrügen (Protokollführung, §261 StPO) waren unbegründet; die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf einzelne Anklagepunkte ist möglich und wirkt sich auf den Verfahrensgegenstand der Revision aus.

2

Die Führung des Verhandlungsprotokolls durch eine Justizangestellte ist nur zu beanstanden, wenn nicht die in § 153 GVG genannten Voraussetzungen für die Übertragung der Aufgaben eines Urkundsbeamten vorliegen und dies substantiiert dargetan wird.

3

Frühere Angaben von Zeuginnen können in der Hauptverhandlung durch Vernehmung eines beteiligten Ermittlungsbeamten sowie durch Vorhalt und Bestätigung in die Verhandlung eingeführt werden; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 261 StPO.

4

Die tateinheitliche Verurteilung einer Tat entfällt, wenn die Verfolgung gegen diese Tat beschränkt wurde und sie bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Talat Y. aus ██████, geboren am ██████ 1944 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Tenor

Die Revision des Angeklagten Y. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 1981 wird verworfen. Jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Der Senat hat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die Verfolgung auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Darüber hinaus hat die Revision keinen Erfolg.

1. Die Rüge, in der Hauptverhandlung habe zeitweise die Justizangestellte ███ das Protokoll geführt, obwohl sie mit dieser Aufgabe nicht betraut werden durfte, ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Rechtfertigungsschrift lässt sich nur entnehmen, dass die Justizangestellte ██████ keinen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und nicht die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat (§ 153 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1979). Indessen kann nach § 153 Abs. 3 GVG n. F. mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden, wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat, wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat oder wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist. Dass die Justizangestellte ██████ auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt, geht aus der Revisionsbegründung nicht hervor.

2. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen. Die früheren Angaben der Zeuginnen █████ und █████ können durch die Zeugenaussage des Kriminaloberkommissars █████ sowie durch Vorhalt und Bestätigung in die Verhandlung eingeführt worden sein.

3. Die weiteren Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er wird durch die Verfolgungsbeschränkung nicht berührt, weil das Landgericht die Strafe dem § 11 Abs. 4 BtMG entnommen und die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schuster Fleischmann Herrmann Niepel Fuhrmann