Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umwandlung mehrerer Untreuehandlungen in eine fortgesetzte Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 504/80
Datum
03.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen sieben selbständiger Untreuehandlungen ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte den Schuldspruch dahin, dass nur eine fortgesetzte Untreue (§ 266 StGB) vorliegt. Begründend führte das Gericht aus, dass ein einheitlicher Gesamtvorsatz, gemeinsame Vorgehensweise und die Steuerung über eine Verwaltungs-GmbH die Handlungen als Einheit kennzeichnen. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung über Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetzte Untreue liegt vor, wenn mehrere Tathandlungen durch einen einheitlichen Gesamtvorsatz und einen inhaltlich verbundenen Handlungsplan miteinander verbunden sind; zeitliche Überschneidung allein reicht hierfür nicht aus.

2

Ein Gesamtvorsatz kann sich aus einheitlicher Vorgehensweise (gleicher Modus Operandi), der Nutzung identischer Durchgangs- oder Scheinunternehmen sowie der zentralen Steuerung über eine Verwaltungs- oder Holdinggesellschaft ergeben.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend ändern, wenn sich ergibt, dass statt mehrerer selbständiger Taten nur eine fortgesetzte Tat vorliegt, und ist bei Zweifeln an der Strafzumessung zur Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung verpflichtet.

4

Die aus dem Amt oder der Stellung erwachsene Verfügungsbefugnis des Täters begründet ein Tatbestandsmerkmal der Untreue und darf nach § 46 Abs. 3 StGB nicht als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Januar 1980

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter ██ aus HO, geboren am █████ 1921 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 3. März 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1980 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte einer fortgesetzten Untreue schuldig ist (§ 266 StGB), b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision dringt nur insoweit durch, als sie geltend macht, dass der Angeklagte nicht wegen sieben selbständiger Untreuehandlungen hätte verurteilt werden dürfen; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Die Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte in den sieben abgeurteilten Fällen insgesamt nur einer einzigen fortgesetzten Untreue schuldig gemacht hat, insbesondere mit einem einheitlichen Vorsatz gehandelt hat. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Unerheblich ... ist, ob der Angeklagte bereits bei Beginn der ersten Tathandlungen in den Fällen zum Nachteil von AC) und MC) (Fälle B 1 und 2 der Urteilsgründe) einen auch auf alle späteren Fälle gerichteten Gesamtvorsatz hatte, denn ein solcher kann auch noch bis zur Beendigung des ersten Teilstücks einer Handlungsreihe gefasst werden (BGHSt 19, 323, 324).

So zumindest lag es aber hier. Sämtliche Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaften MC), █, ████, ███ I, █████ und HO) begann der Angeklagte, noch bevor er die Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaft AO beendet hatte. ... Nun reicht zwar eine zeitliche Überschneidung der verschiedenen Tathandlungen allein für die Annahme eines auf alle Fälle gerichteten Gesamtvorsatzes nicht aus, zumal an den Fortsetzungszusammenhang bei der Untreue gegenüber mehreren Geschädigten besondere Anforderungen zu stellen sind (BGH Urt. v. 20.9.1960 – 5 StR 276/60 –), jedoch lassen folgende Umstände einen dahingehenden Gesamtvorsatz des Angeklagten zweifelsfrei erkennen: In allen Fällen handelte der Angeklagte auf gleiche Art und Weise und bediente sich hierbei jeweils der Firmen AC) KG und ███ KG, die er beide nur gegründet hatte, um sie als Durchgangsstation für von ihm veranlasste Entnahmen von Gesellschaftsgeldern zu nutzen (UA S. 22 ff).

Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe insbesondere UA S. 14, 17, 37 ergibt, hatte der Angeklagte auch bereits bei Gründung der A() die Absicht, noch mehrere Wohnheimgesellschaften zu gründen, um aus diesen Gelder für eigene Zwecke abfließen zu lassen. Die Gründung der Gesellschaften hing lediglich vom Nachweis und Erwerb jeweils geeigneter Grundstücke ab. Die Aufgaben sämtlicher vom Angeklagten gegründeten Gesellschaften wurden von der ab 1.5.1968 in Gründung befindlichen bzw. am 1.8.1968 gegründeten GO), einer Verwaltungs-GmbH, wahrgenommen. Der Angeklagte war von Anfang an alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft und ab 12.5.1969 auch alleiniger Gesellschafter (UA S. 29–34).

Demgemäß waren der Angeklagte und die bei der GO) angestellten Zeugen G und ███ nicht nur jeweils für einzelne Wohnheimgesellschaften getrennt tätig, sondern handelten auch immer für die die Aufgaben der einzelnen Wohnheimgesellschaften wahrnehmende Verwaltungsgesellschaft GO) (UA S. 34). Entsprechend dieser Aufgabenverlagerung auf die GO) wurde, nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Angeklagte zu Unrecht über die Firmen AC KG und HC) KG Gesellschaftsgelder habe abfließen lassen, auch nur über Rückvergütungen seitens der genannten Firmen an die GO) verhandelt und diese Firmen zahlten an GO) und nicht an die einzelnen Wohnheimgesellschaften 300.000 DM zurück (UA S. 155–167). Schon diese Umstände machen deutlich, dass der Angeklagte unter dem ‚Dach‘ der alle Wohnheimgesellschaften verbindenden GO) aufgrund eines – zumindest nachträglich erweiterten – Gesamtvorsatzes zum Nachteil der einzelnen Wohnheimgesellschaften handelte.

Hinzu kommen noch folgende Umstände, die einen einheitlichen Gesamtvorsatz des Angeklagten erkennen lassen: In den Fällen KC) I und KC) II wurde der Angeklagte jeweils als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer derselben Komplementär-GmbH tätig (UA S. 117, 118, 131). Die Gründung der ███, ██ und HPZ erfolgte am selben Tag, und zwar am 1.5.1969 (UA S. 131, 142). An demselben Tag schloss der Angeklagte auch für KC) II und HC) jeweils einen ‚pro-forma‘-Geschäftsbesorgungsvertrag und sodann am 10.12.1969 für dieselben Wohnheimgesellschaften wiederum jeweils einen ‚pro-forma‘-(Bau-)Betreuungsvertrag mit den Firmen AC) KG und HC) KG ab, die alle nur dazu dienten, das von Anfang an beabsichtigte Abfließenlassen von Gesellschaftsgeldern zu eigenen Zwecken zu verschleiern (UA S. 133, 144, 145).

Auf Anweisung des Angeklagten stellte die Firma ████ KG mit Datum vom 14.5.1969 jeweils der Gesellschaft ██ ███ nicht erbrachte Leistungen aufgrund der abgeschlossenen ‚pro-forma‘-Verträge in Rechnung (UA S. 92, 109).

Gleiches geschah mit Datum vom 16.3.1970 seitens der Firma HC) KG gegenüber den Gesellschaften SC) und KC) II (UA S. 110, 134) und seitens der AC) KG gegenüber der Gesellschaft K) (UA S. 145).

Da der Angeklagte nach alledem aufgrund eines auf das Abfließenlassen von Geldern aller von ihm gegründeten und den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Wohnheimgesellschaften gerichteten einheitlichen Gesamtvorsatzes handelte, liegt auch nur eine fortgesetzte Untreuetat vor.

Der Senat kann – wie beantragt – den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte insoweit anders hätte verteidigen können."

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Annahme einer einzigen fortgesetzten Untreuehandlung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Für die künftige Strafzumessung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Der Umstand, dass der Angeklagte „namens der von ihm vertretenen Wohnheimgesellschaften Geschäfte mit seinen eigenen Firmen abschließen konnte“ (UA S. 228), begründete seine Verfügungsbefugnis (§ 266 StGB) und damit ein Tatbestandsmerkmal der Untreue; er kann deshalb nicht strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

Das Schreiben des Verteidigers vom 1. März 1981 ist berücksichtigt.

HerrmannHorstkotteNiepel
SchusterRebitzki