Revision der Staatsanwaltschaft wegen Totschlags als offensichtlich unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 504/77
- Datum
- 22.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit sie lediglich die Tatsachenfeststellungen oder die Beweiswürdigung als solche angreift.
Die allgemeine Sachrüge eröffnet dem Revisionsgericht nur eine eingeschränkte Überprüfung; eine Revision wird verworfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Eine Revisionsbegründung muss konkrete, entscheidungserhebliche Rügen enthalten; pauschale Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht.
Erhebt der Generalbundesanwalt bzw. die Staatsanwaltschaft keine näheren Ausführungen, ersetzt dies nicht die Erforderlichkeit einer substantiierten Revisionsbegründung.
Vorinstanzen
Schwurgerichtskammer Hamburg, 20. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Wachmann Fritz ███ aus ██████, geboren am ██████ 1935 in ██████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Mordes und Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende ████████, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer in Hamburg vom 20. Dezember 1976 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich nur noch gegen die drei Verurteilungen wegen Totschlags. Mit seinen Einzelausführungen greift es in unzulässiger Weise lediglich die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche an. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge deckt auf, dass die Revision offensichtlich unbegründet ist.
Der Generalbundesanwalt hat ohne nähere Ausführungen ihre Verwerfung beantragt.
| Schmidt | Schuster | Horstkotte | |||
| Herrmann | Fuhrmann |