Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Totschlags als offensichtlich unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 504/77
Datum
22.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete Revision gegen drei Verurteilungen wegen Totschlags. Das Revisionsgericht beanstandet, dass die Revision lediglich die Feststellungen und die Beweiswürdigung angreift und damit unzulässig ist. Auf Nachprüfung erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet und wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit sie lediglich die Tatsachenfeststellungen oder die Beweiswürdigung als solche angreift.

2

Die allgemeine Sachrüge eröffnet dem Revisionsgericht nur eine eingeschränkte Überprüfung; eine Revision wird verworfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

3

Eine Revisionsbegründung muss konkrete, entscheidungserhebliche Rügen enthalten; pauschale Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht.

4

Erhebt der Generalbundesanwalt bzw. die Staatsanwaltschaft keine näheren Ausführungen, ersetzt dies nicht die Erforderlichkeit einer substantiierten Revisionsbegründung.

Vorinstanzen

Schwurgerichtskammer Hamburg, 20. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Wachmann Fritz ███ aus ██████, geboren am ██████ 1935 in ██████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Mordes und Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende ████████, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Schwurgerichtskammer in Hamburg vom 20. Dezember 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich nur noch gegen die drei Verurteilungen wegen Totschlags. Mit seinen Einzelausführungen greift es in unzulässiger Weise lediglich die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche an. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge deckt auf, dass die Revision offensichtlich unbegründet ist.

Der Generalbundesanwalt hat ohne nähere Ausführungen ihre Verwerfung beantragt.

SchmidtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann