Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unauflöslichem Widerspruch in Feststellungen zum Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 504/69
Datum
26.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen vorsätzlicher Tötung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht widersprüchliche Feststellungen zur inneren Tatseite traf: an einer Stelle fehlte Tötungsvorsatz, an anderer Stelle wurde dieser bejaht. Wegen dieses Beurteilungsfehlers wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen zur inneren Tatseite müssen widerspruchsfrei sein; unauflösliche Widersprüche in der Beweiswürdigung rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung.

2

Kann aus der Beweisaufnahme der Vorsatz für die Tötung nicht festgestellt werden, ist eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung nicht tragfähig.

3

Wenn der Gewalteinsatz nach der Beweiswürdigung nur der Eindämmung eines Verhaltens diente, kommen statt Vorsatzdelikten allenfalls fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) in Betracht.

4

Bei Feststellung einer Rauschtat sind die Schlussfolgerungen des Gerichts zur inneren Tatseite auf ihre Vereinbarkeit zu überprüfen; führt die Beweiswürdigung zu unvereinbaren Ergebnissen, ist die Entscheidung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 7. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maurermeister und Oberpolier Friedrich ███ aus ███, geboren ██████ 1918 in ███████, wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. September 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 7. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite des als Rauschtat angenommenen Tötungsverbrechens stehen zu den Gründen, aus denen das Landgericht zuvor die Anwendung des § 212 StGB abgelehnt hat, in unlösbarem Widerspruch. Nach UA S. 20 konnte dem Angeklagten der Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden, weil ihm nicht zu widerlegen war, dass er mit dem Griff an den Hals seiner Geliebten nur die Eindämmung ihrer Schimpfkanonade erstrebte. Auf UA S. 22/23 heißt es dagegen, sein natürlicher Wille sei nicht nur auf Körperverletzung, sondern auf Tötung des Opfers gerichtet gewesen. Beides ist miteinander nicht zu vereinen. Wenn der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit seinem Würgegriff nur die Schimpfkanonade der Getöteten hat eindämmen wollen, könnte als mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 330a StGB nur fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) in Betracht kommen.

Der dargelegte Rechtsfehler in der Beurteilung der Rauschtat nötigt dazu, das angefochtene Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern im vollen Umfang aufzuheben (BGHSt 14, 114).

SiemerSchmidtHerrmann
SarstedtSchmitt