Revision verworfen – versuchte Notzucht: Beweiswürdigung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 504/65
- Datum
- 25.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Revisionsverfahren ist es dem Revisionsgericht untersagt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch eine eigene Neubewertung zu ersetzen; reine Neubewertungen sind unzulässig.
Eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht setzt nachprüfbare Feststellungen zu äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen voraus; tragen die Feststellungen beides, rechtfertigen sie die Verurteilung.
Das Unterlassen, in den Urteilsgründen ausdrücklich § 44 StGB zu nennen, begründet keinen Rechtsfehler, wenn die Strafkammer die relevanten Tatsachen und Erwägungen erkennen lässt.
Die Nichterörterung einer möglichen Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 StGB ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die mildernden Umstände geprüft und deren Zurückweisung zum Ausdruck gebracht hat.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht den Grad von Gewalt oder Drohung differenziert würdigen und diese Abstufungen in der Strafhöhe berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 10. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Karl-Heinz aus █████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10. September 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 10. September 1965 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wendet, ist es teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.
a) Die Einzelangriffe der Revision wollen in weiten Teilen die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine andere ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren unzulässig.
b) Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt trägt den Schuldspruch wegen versuchter Notzucht sowohl nach der äußeren wie zur inneren Tatseite.
Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Feststellungen des Landgerichts liegt nicht vor. Dass dem Angeklagten möglicherweise „Druckhaftigkeit und -dauer seiner Würgegriffe“ nicht bewusst waren (UA S. 15), schließt nicht aus, dass ihm die Gewaltanwendung schlechthin sowie das Unrechtmäßige seines Verhaltens bewusst waren. Ein „Verstoß gegen die Denkgesetze“ liegt ebenfalls nicht vor. Aus der Lage der „Damenhandtaschenutensilien“ konnte das Landgericht zu dem von ihm gezogenen Schluss (UA S. 11) kommen; darauf, ob dieser Schluss „zwingend“ ist, kommt es nicht an.
2. Auch der Auffassung der Bundesanwaltschaft folgend erkennt der Senat keine Rechtsfehler in den Strafzumessungsgründen.
a) Richtig ist zwar, dass die Strafkammer an keiner Stelle ausdrücklich die Bestimmung des § 44 StGB erwähnt. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, das Landgericht sei sich nicht bewusst gewesen, es könne die Strafe nach Maßgabe des § 44 Abs. 3 Satz 1 StGB ermäßigen. Dazu geben weder die Urteilsgründe noch die Höhe der verhängten Strafe Anlass.
b) Es trifft auch zu, dass die Strafkammer die Möglichkeit, die Strafe für den Versuch auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 StGB nochmals zu mildern, nicht erörtert hat. Auch das ist jedoch kein Rechtsfehler. Denn die Strafkammer hat ausdrücklich und ohne Rechtsirrtum des Näheren ausgeführt, dass sie die Tatsachen, die nach ihrer Auffassung möglicherweise zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB führen könnten, insbesondere den „Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat“ als mildernden Umstand im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB werten könne. Damit hat sie es stillschweigend auch abgelehnt, von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch zu machen.
c) Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe durchgreifende Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft Umstände berücksichtigt hat, die auf jede Straftat nach § 177 StGB zutreffen. Die Revision verkennt, dass die Drohung durch „Gewalt“ oder „die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ verschieden stark sein können und es nicht verboten ist, den Grad dieses Verhaltens bei der Strafzumessung zu würdigen.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Koffka | Kersting |