Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 504/62
Datum
11.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen fortgesetzten Rückfallbetruges und einer zusätzlichen Verurteilung wegen Untreue; die Revision wird überwiegend verworfen. Zentrale Frage war, ob die Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Gegenstandes gesondert strafbar ist. Der BGH entscheidet, dass Untreue nur bei einem zusätzlichen Rechtsschaden gesondert zu bestrafen ist; hier fehlt ein solcher Schaden, weshalb die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue aus dem Schuldspruch zu streichen ist. Die Strafe bleibt aufgrund unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich darauf stützt, dass das Tatgericht einzelne Fragen an einen vernommenen Zeugen unterlassen hat, ohne substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung.

2

Die Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Gegenstandes begründet nur dann eine gesondert zu bestrafende Tat, wenn hierdurch ein neuer Rechtsschaden gegenüber dem durch die Vortat bereits entstandenen Nachteil eintritt.

3

Fehlt ein zusätzlicher Rechtsschaden, ist die Untreue als mitbestrafte (straflose) Nachtat anzusehen und die tateinheitliche Verurteilung insoweit aus dem Schuldspruch zu streichen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO).

4

Die Streichung einer mitbestraften Nachtat berührt nicht notwendigerweise den Strafauspruch, wenn Unrechts- und Schuldgehalt der verbleibenden Tat unverändert bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 19. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autokarosseriebauer Wilhelm ███ aus ██, geboren am ██████ 1909 in ██ bei ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. Juli 1962 wird verworfen. Jedoch entfällt im Fall ███ (II, 11 der Urteilsgründe) die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Die nach dem 19. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Einzelvorbringen der Revision des Angeklagten ist überwiegend unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet.

Unzulässig ist auch der Verfahrensangriff. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Aufklärungspflicht verletzt worden sei, weil der Tatrichter bestimmte Fragen an einen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht gestellt habe.

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge gab lediglich zu folgender Erörterung Anlass:

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall ████████ (II, 11 der Urteilsgründe) – neben der zu Recht erfolgten Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges – noch wegen Untreue bestraft (§ 73 StGB). Die Veruntreuung eines auf betrügerische Weise erlangten Gegenstandes ist aber nur eine sogenannte mitbestrafte (oder straflose) Nachtat, wenn sie dem durch die Vortat bereits eingetretenen Nachteil keinen neuen Rechtsschaden hinzufügt (BGHSt 6, 67, 68). So war es hier. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer „von vornherein bei dem jeweiligen Empfang die Absicht“ gehabt, „über die Gegenstände im eigenen Interesse zu verfügen“ (UA S. 26). Sein späteres vertragswidriges Verhalten stellte also nur die Weiterführung des schon vollendeten, aber noch nicht beendeten Betruges dar. Im Fall ███████ war daher die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aus dem Schuldspruch zu streichen.

Am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ändert sich hierdurch nichts, so dass die Strafe bestehen bleiben konnte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtKoffkaSiemer
SchmidtKersting