Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mord aus niedrigen Beweggründen nach Pfahl-Schlägen auf Wehrlosen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 504/55
Datum
08.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt waren u.a. die Ablehnung eines Obergutachtens zur Aussagefähigkeit eines verletzten Zeugen sowie weiterer Beweisanträge (Augenschein, Fingerabdrücke, Versuch). Der BGH hielt die Ablehnungen nach § 244 Abs. 4 und 5 StPO für rechtsfehlerfrei und verneinte eine Verletzung von in dubio pro reo. Die Feststellungen trügen insbesondere Mord aus niedrigen Beweggründen; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein hilfsweise gestellter Beweisantrag bedarf bei Ablehnung keines in der Hauptverhandlung zu verkündenden Beschlusses; es genügt eine tragfähige Begründung in den Urteilsgründen.

2

Ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde besitzt oder ein früheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits ergibt.

3

Ein Beweisantrag auf Augenschein kann nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

4

Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn die festgestellten Tatsachen trotz verbleibender Detailzweifel ausreichen, um die Verurteilung zu tragen und entscheidungserhebliche Zweifel nicht bestehen.

5

Bei einem vom Täter veranlassten Angriff kann eine Berufung auf Notwehr oder Putativnotwehr ausgeschlossen sein, wenn die Feststellungen ergeben, dass der Täter und sein Tatbeteiligter die Angreifer waren.

Vorinstanzen

Schwurgericht Verden an der Aller, 2. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Friedrich F ██████ aus ████, Kreis ███ █████, dort geboren am ████████████ 1901, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Verden an der Aller vom 2. Februar 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Friedrich F. wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender vom Schwurgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde:

Der im Jahre 1901 geborene Angeklagte, von dem das Urteil feststellt, dass er geizig, herrschsüchtig, streitsüchtig und gewalttätig sei, ist Eigentümer eines Hofes in Lauenbrück, zu dem etwa 130 Morgen Land gehören. Auf dem Hof lebt außer dem Angeklagten und seiner Familie (Frau und 2 Kinder) der im Jahre 1900 geborene schwachsinnige Bruder des Angeklagten, Johann F. Er ist ein harmloser Mensch, der von sich aus niemandem etwas zuleide tut. Er ist leicht beeinflussbar und seinem Bruder, dem Angeklagten, hörig. Wenn er gelegentlich in Streitigkeiten ernsterer Art, verwickelt wurde, so geschah das stets nur deshalb, weil der Angeklagte ihn aufgehetzt und vorgeschickt hatte.

Im Jahre 1949 verpachtete der Angeklagte an den zur Tatzeit (Pfingstmontag 1954) 55 Jahre alten Schäfer Otto ████████, einen kleinen und nicht sehr kräftig gebauten Mann, 1842 Morgen Öd- und Heideland und 2 Morgen Ackerland, die in der Gemarkung Lauenbrück liegen. ████████ errichtete auf dem Pachtland eine Barackenunterkunft, die er fortan mit seiner Frau und seinem Sohn Günther bewohnte. Günther ███████, der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem █████████████ 26 Jahre alt war, ist im Alter von 16 Jahren von einem Bombensplitter am Kopf getroffen worden. Er hat das rechte Auge verloren und ist linksseitig gelähmt, so dass er ohne Stock nur ganz kurze Strecken auf glattem Boden gehen kann.

Zwischen dem Angeklagten und der Familie ██ herrschte zunächst ein gutes Verhältnis, das sich jedoch allmählich verschlechterte und zu verschiedenen Streitigkeiten führte. Im Frühjahr 1954 packte der Angeklagte im Verlauf einer dieser Streitigkeiten Otto ████████ an der Brust. Als dieser daraufhin den Stock seines Sohnes nahm und eine schlagende Bewegung machte, ließ der Angeklagte von ihm ab und lief auf seinen Hof. Aus sicherer Entfernung rief er Otto ██████████████ zu: „Komm doch her, wenn Du willst! Ich rechne noch mal mit Dir ab.“

Im Mai 1954 fand der Angeklagte einen anderen Bewerber für das Pachtland, namens ████████████, dem er einen höheren Pachtzins zu erhalten hoffte. Von der Absicht des Angeklagten, das Land anderweit zu verpachten, hörten auch ████████. Als sie eines Tages den Angeklagten und ██ ██ bei der Besichtigung des Landes erblickten, fragte Otto ███████ den Angeklagten, ob es zutreffe, dass er sie nicht behalten wolle. Es kam zu einem Streit, in dessen Verlauf Günther ██ ██████ aufgeregt wurde, seinem Vater seinen Stock gab, damit er dem Angeklagten eins überziehen könne, und eine Gaspistole auf den Angeklagten richtete, die er sich wegen seiner Wehrlosigkeit sicherheitshalber zugelegt hatte. Als ███ sich anschickte, ihm eine Ohrfeige zu geben, steckte er die Pistole wieder ein.

Am Vormittag des Pfingstmontags 1954 waren der Angeklagte und sein Bruder Johann auf einem Gelände in der Gemarkung Lauenbrück zum Torfstechen. Das Land, auf dem sie arbeiteten, liegt zwischen den Unterkünften von ███ und ██ ██, einem Unterpächter des ███████. Beide ██████ ███████ sind durch einen etwa 570 m langen, geraden Trampelpfad verbunden. Vom Standpunkt des Angeklagten und seines Bruders und von der Unterkunft ██ █████ gesehen, zieht sich jenseits des Trampelpfades diesem entlang ein kleiner Wassergraben, über den eine Brücke führt. Auf dem jenseitigen Ufer befindet sich ein Moorweg, der senkrecht auf die Brücke zurückläuft. Das Gelände, auf dem sich der Angeklagte und sein Bruder befanden, liegt, vom ███████████ Moorweg aus gesehen, links, die Unterkunft rechts hinter der Brücke.

Johann hatte sich zu Fuß zur Arbeit begeben. Er hatte einen gedrehten Birkenknüppel bei sich, den er seit einiger Zeit beim Gehen benutzte. Der Angeklagte war einige Zeit später mit seinem Sohn auf Fahrrädern den Moorweg entlanggekommen, hatte ebenso wie sein Sohn sein Fahrrad vor der Brücke links abgestellt und sich alsdann über die Brücke und den Trampelpfad zu Johann begeben, der zu dieser Zeit links der Brücke, etwa 25 m von ihr entfernt, die ersten Torfringe gesetzt hatte. Der Angeklagte führte eine Kneifzange mit sich, weil er mit seinem Sohn zunächst Johann helfen und anschließend Vieh umtreiben wollte. Der Sohn des Angeklagten fuhr nach 10 Minuten davon.

████████ hatten an diesem Vormittag auf dem Moorweg ihre Ponys und ihren Esel zum Weiden angepflockt. Ihre Ziegen grasten auf einer in der Nähe gelegenen Wiese. Als Günther ███████ gegen Mittag bei den Tieren stand, um den Esel heimzuholen, rief der Angeklagte, drohend den Arm erhebend, ihm zu: „Komm bloß nicht hierher!“ Günther ██████ ließ den Zuruf unbeachtet und begab sich mit dem Esel nach Hause.

Kurze Zeit vor 14 Uhr entschlossen sich Otto und Günther ████, zunächst die Ziegen ein wenig frei herunterlaufen zu lassen und dann die Ponys heimzuholen. Otto ██████ nahm seinen Schäferstock und außerdem eine kleine Axt, um die Ziegen, nachdem sie frei herumgelaufen waren, wieder anpflocken zu können. Günther ███████████ seinen Krückstock und ein Buschmesser, mit dem er an der Ziegenweide Erbsensträucher schlagen wollte. Otto █████ ging raschen Schrittes voran. Er wollte über die Brücke gehen. Günther humpelte am Stock hinterher.

Als der Angeklagte die beiden ████, den Vater etwa 20 m voran, den Trampelpfad entlang auf die Brücke zugehen sah, machte er Johann auf sie aufmerksam und forderte ihn auf, auf sie loszugehen. Johann, der gewohnt war, seinen Bruder zu gehorchen, befolgte die Aufforderung. Der Angeklagte begab sich über die Brücke in die Nähe seines Fahrrades. Johann ging mit seinem Birkenknüppel dem ahnungslosen Otto ████ entgegen. Etwa 15 Schritte vor der Brücke traf █ ███ Otto ███████ mit Johann zusammen.

In diesem Augenblick forderte der Angeklagte von seinem Platz jenseits der Brücke Johann mit kräftigem Zuruf auf, nun zuzuschlagen, sonst kriege er welche von ihm. Johann begann darauf, mit seinem gedrehten Birkenknüppel mit vollem Schwung auf Otto ███ einzuschlagen. Dieser ließ seinen Schäferstock fallen und versuchte, den oder die Schläge mit seiner Axt abzuwehren. Dabei geriet die Axt infolge Abrutschens oder einer anderen nicht voll beherrschten Bewegung mit ihrer Schneide auf den Hinterkopf des Johann, der eine Schädelverletzung erlitt. Johann schlug mit seinem nächsten Schlag, den er entweder noch mit dem Birkenknüppel oder mit einem inzwischen █████████ aufgenommenen Eichenpfahl ausführte, Otto ████████████ über die Hände, so dass dieser die Axt fallen ließ und erstaunt auf seine Hände blickte.

Etwa in diesem Augenblick eilte der Angeklagte, der sich inzwischen mit einem Eichenpfahl bewaffnet hatte, über die Brücke zurück und gelangte in den Rücken von Otto ██. Dieser erhielt nun einen Schlag über den Kopf, so dass er zusammenbrach und bäuchlings auf dem unebenen Boden neben dem Trampelpfad zu liegen kam. Günther ███████, der ihm helfen wollte, wurde von Johann angegriffen. Er nahm sein Buschmesser und hieb kräftig zu, so dass Johann eine tiefe Schnittwunde am Unterarm davontrug. Im nächsten Augenblick erhielt Günther ███ einen Schlag über den Hinterkopf, so dass er besinnungslos zu Boden fiel.

Während nun Johann an der Brücke stand und sich seinen schmerzenden Kopf mit beiden Händen hielt, schlug der Angeklagte dem am Boden liegenden Otto ████████ mit einem mannsgroßen massiven Eichenpfosten mindestens dreimal über den Schädel. Otto ███████ schrie auf und blieb mit zertrümmertem Schädel liegen.

Der Angeklagte hob nunmehr die zu Boden gefallene Axt des Otto █████ auf, legte sich den mit Blut behafteten Eichenpfosten über die Schulter, setzte sich auf sein Rad und fuhr auf dem Moorweg schleunigst davon. Johann lief zu Fuß hinterher. Den Eichenpfosten warf der Angeklagte einige hundert Meter weiter in eine Kuhle nahe dem Moorweg.

Der Angeklagte hat durch seine – mindestens drei – Schläge mit dem Eichenpfosten auf den Schädel des am Boden liegenden, noch lebenden Otto ██ ███████ dessen Tod verursacht (§ 35 UA). Er handelte bis zu dem Zeitpunkt, in dem Otto und Günther ███ am Boden lagen, nur mit Verletzungsvorsatz. Mit den nachfolgenden mindestens drei Schlägen auf den Schädel des am Boden liegenden Otto ███████ wollte er diesen töten (§ 53 UA).

Das Urteil nimmt an, dass der Angeklagte sich durch sein Verhalten bis zu dem Zeitpunkt, in dem Otto und Günther ███ am Boden lagen, der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Es ist der Auffassung, dass er für alle Schläge, welche die Verletzten bis zu diesem Zeitpunkt durch Johann oder durch ihn selbst erlitten haben, sowohl als mittelbarer oder unmittelbarer Täter als auch als Mittäter verantwortlich sei (§ 50–53 UA). Die besonderen Merkmale des Mordes erblickt es darin, dass der Angeklagte die vorsätzliche Tötung des Otto ██████████ aus niederen Beweggründen, nämlich aus Gier nach Gewinn, aus Hass, Rachsucht, Geltungsbedürfnis, Missachtung anderer und aus Lust am Schlagen und an Gewalttätigkeiten begangen hat (§ 54 UA).

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht hilfsweise beantragt, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und des Erinnerungsvermögens des Zeugen Günther ███████ ein Obergutachten unter Zugrundelegung der bei dem Zeugen bestehenden Hirnverletzung, der am Tattage erlittenen Verletzung und seiner widersprechenden Aussagen vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung einzuholen.

Das Schwurgericht hat diesem Antrag nicht stattgegeben.

Die Revision meint, das Schwurgericht hätte den Antrag nicht ablehnen dürfen, weil es insoweit weder eine eigene Sachkunde besitze, noch das Gegenteil der mit dem Antrag behaupteten Unglaubwürdigkeit und Erinnerungsschwäche des Zeugen durch ein früheres Gutachten erwiesen sei. Die Rüge ist unbegründet.

Da es sich um einen hilfsweise gestellten Antrag handelt, bedurfte seine Ablehnung keines in der Hauptverhandlung zu verkündenden Gerichtsbeschlusses. Erforderlich und genügend ist bei Anträgen dieser Art, dass im Urteil gesagt wird, aus welchem Grunde das Gericht den Antrag nicht stattgegeben hat. Das ist hier geschehen.

Die Erwägungen, die das Schwurgericht ausweislich der Urteilsgründe veranlasst haben, das beantragte Obergutachten nicht einzuholen, sind ohne Rechtsirrtum. Sie entsprechen der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO, nach der das Gericht einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ablehnen kann, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, und nach der es den Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann ablehnen kann, wenn durch ein früheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist.

Soweit hier durch das Obergutachten bewiesen werden sollte, dass Günther ████████ wegen seiner Hirnverletzung unglaubwürdig sei, hat das Schwurgericht dem Antrag nicht stattgegeben, weil durch ein früheres Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen war. Ausweislich der Urteilsgründe ist das Schwurgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Medizinalrat Dr. Kohlhausen, der Günther ███████ untersucht hat, zu der Überzeugung gelangt, dass die Hirnverletzung, die dieser im Alter von 16 Jahren durch einen Bombensplitter erlitten hat, weder seine Kritikfähigkeit noch seine Merkfähigkeit noch sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt und dass sein geistiger Zustand dem eines normalen Menschen entspricht. Einen Rechtsirrtum lässt diese Entscheidung nicht erkennen.

Hinsichtlich der Frage, ob Günther ███████ wegen der am Tattage erlittenen Verletzung und einer sich hieraus ergebenden Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens unglaubwürdig sei, hat das Schwurgericht dem Antrag ausweislich der Urteilsgründe nicht stattgegeben, weil es der Auffassung gewesen ist, dass es diese Frage auf Grund eigener Sachkunde beantworten könne. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, das Schwurgericht habe das beantragte Obergutachten nicht eingeholt, weil das Gericht von dem ungeschmälerten Erinnerungsvermögen des Zeugen in vollem Umfange überzeugt gewesen sei und weil die Entscheidung darüber, ob und inwieweit der Zeuge hinsichtlich seiner gegenwärtigen Aussage als glaubwürdig anzusprechen sei, ein Urteil sei, das nicht von einem Sachverständigen, sondern vom Gericht selbst zu fällen sei.

Diese Ausführungen könnten insofern zu Bedenken Anlass geben, als der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nicht mit der bloßen Begründung abgelehnt werden darf, dass das Gericht bereits von dem Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt sei. Mit einer solchen Begründung kann der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nur abgelehnt werden, wenn es sich um einen Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen handelt, und wenn das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache auf Grund eines bereits eingeholten Sachverständigengutachtens als erwiesen ansieht. Das trifft aber im vorliegenden Falle für die hier in Rede stehende Beweisfrage nach einer Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens des Zeugen infolge der am Tattage erlittenen Verletzung nicht zu. Der erste Teil der oben wiedergegebenen Urteilsausführungen könnte den Anschein erwecken, als sei das Gericht dem dargelegten Fehler erlegen. Die weiteren Ausführungen ergeben indessen, dass das nicht der Fall ist. Sie zeigen klar, dass das Schwurgericht der Überzeugung gewesen ist, es könne die in Rede stehende Beweisfrage auf Grund eigener Sachkunde beantworten.

Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhange weiterhin geltend, dass das Schwurgericht die erforderliche Sachkunde nicht besessen habe.

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht zunächst die Sachverständigen Dr. med. Kohlhausen und Dr. med. Baumert zu der allgemeinen Frage gehört, ob Gehirnerschütterungen retrograde Amnesien zur Folge haben und wie sich diese auswirken. Beide Sachverständigen haben ihr Gutachten dahin erstattet, dass bei Gehirnerschütterungen zuweilen eine retrograde Amnesie derart eintreten kann, dass die Erinnerung für einen gewissen Zeitraum vor der Verletzung ausgelöscht ist, sich jedoch mit großen Anstrengungen und in nebelhafter Form wieder einstellen kann. Nachdem das Schwurgericht sich auf diese Weise Sachkunde über das Auftreten retrograder Amnesien als Folge von Gehirnerschütterungen und über ihre Bedeutung verschafft hatte, konnte es die weitere Frage, ob Otto ███████ durch die am Tattage erlittene Gehirnerschütterung in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt worden ist, auf Grund eigener Sachkunde beantworten.

Es hat die in Rede stehende Frage ausweislich der Urteilsgründe verneint, weil Günther ███████████ dem Gutachten des chirurgischen Sachverständigen Dr. med. Haase höchstens eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat, weil er selbst von einer bei ihm aufgetretenen und ihm etwa bewussten Gedächtnislücke nichts bekundet hat und weil er über alle Vorgänge bis zu seinem Niederschlag ins einzelne gehende Angaben gemacht hat, die so genau und in sich geschlossen sind, dass er sie sich nicht hinterher zurechtgelegt oder einem über den Anfang des Hergangs noch vorhandenen Erinnerungsbild angestückt haben kann, sie sich vielmehr als echte Wiedergabe seiner Erinnerungen darstellen. Dabei hat das Schwurgericht auch die in den Aussagen des Angeklagten vorhandenen Widersprüche berücksichtigt. Die insoweit getroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger weiterhin hilfsweise beantragt, zum Beweise dafür, dass der Zeuge ███████ von seinem Standorte aus die von ihm bekundeten Wahrnehmungen nicht habe machen können, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen, dabei den Zeugen ████████ von seinem Standorte aus Beobachtungen zum Tatort durchführen zu lassen, bei denen am Tatort verschiedene Personen Bewegungen auszuführen hätten, die Ergebnisse der Beobachtungsversuche protokollarisch niederzulegen, um sie mit den tatsächlich ausgeführten Bewegungen zu vergleichen, und unter Berücksichtigung der jahreszeitlich bedingten Veränderung der Örtlichkeit zur Abwägung der Beobachtungsergebnisse des Gerichts mit den Beobachtungen des ███████ einen Sachverständigen zu hören.

Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass das Schwurgericht den Antrag nicht stattgegeben hat. Die Rüge ist unbegründet.

Nach § 244 Abs. 5 StPO kann ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Urteilsgründe führen aus, dass das Schwurgericht dem in Rede stehenden Antrag nicht stattgegeben hat, weil es schon auf Grund einer bereits durchgeführten Ortsbesichtigung unter Beachtung der jahreszeitlich bedingten Veränderung der örtlichen Verhältnisse die Überzeugung gewonnen hatte, dass ███████ von seinem Standorte aus die von ihm bekundeten Wahrnehnungen machen konnte. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 244 Abs. 5 StPO zustehenden Ermessens. Einen Sachverständigen zu hören, hat das Schwurgericht abgelehnt, weil es der Auffassung gewesen ist, dass es die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde selbst besitze. Das entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO. Auch diese Entscheidung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

3.) Nach den Feststellungen des Urteils pflegte Otto █████████████ Geldbörse in der hinteren Hosentasche zu tragen. Die Geldbörse war nach der Tat nicht auffindbar. Die Witwe █████ entdeckte sie einige Zeit später in ihrer Wohnung auf dem Küchenschrank, wo Otto ██ █████████ sie niemals aufbewahrt hatte. Dass aus der Geldbörse etwas entwendet worden wäre, hat nicht festgestellt werden können.

Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, von der Geldbörse Fingerabdrücke zu nehmen und diese mit den Fingerabdrücken der Zeugen Günther ███████ █████████ und ███████████ zu vergleichen. Hierdurch sollte bewiesen werden, dass einer dieser drei Zeugen die Geldbörse an sich genommen habe und daher unglaubwürdig sei.

Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass das Schwurgericht dem Antrag nicht stattgegeben hat. Die Rüge ist unbegründet.

Das Urteil ergibt, dass das Schwurgericht den beantragten Beweis nicht erhoben hat, weil es die Beweistatsache für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen als bedeutungslos erachtet hat. Einen Rechtsfehler lässt diese Entscheidung nicht erkennen.

4.) Ausweislich der Urteilsgründe hat Günther █████ bei seiner Vernehmung erwähnt, dass er mit seiner Gaspistole einmal auf einen Hund geschossen habe, der daraufhin etwa 25 Minuten bewusstlos gewesen sei.

Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, diese Angabe dadurch zu überprüfen, dass mit der Pistole und mit dem Hund ein Versuch über die Wirkung der Pistole angestellt werde. Hierdurch sollte bewiesen werden, dass Günther ████████ unglaubwürdig sei, weil seine Angabe über die Zeitdauer der Bewusstlosigkeit des Hundes unwahr sei.

Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass das Schwurgericht den beantragten Versuch nicht vorgenommen hat. Die Rüge ist unbegründet.

Die Urteilsgründe ergeben, dass das Schwurgericht die Beweistatsache als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet hat, weil sich daraus dem Umstande, dass Günther ███████ insoweit eine unzutreffende Zeitangabe gemacht habe, nicht ergebe, dass er vor Gericht in allen Fällen die Unwahrheit gesagt habe, und weil im Übrigen von seinen Bekundungen zur Grundlage der Urteilsfindung nur das gemacht worden sei, was sich durch Übereinstimmung mit dem Ergebnis anderer Beweise als sichere Wahrheit erwiesen habe. Auch diese Entscheidung gibt zu durchgreifenden Bedenken rechtlicher Art keinen Anlass.

II. Sachrügen.

1.) Der Rechtsgrundsatz, dass der Tatrichter bei Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muss (in dubio pro reo), ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht verletzt.

Die Revision erblickt die Verletzung dieses Grundsatzes darin, dass nicht eindeutig festgestellt sei, „wer welche Schläge ausgeteilt und empfangen hat und wie der Verlauf der Schlägerei im einzelnen gewesen ist“.

Hierauf kommt es nicht an. Die im Urteil festgestellten Tatsachen, an deren Richtigkeit das Schwurgericht ausweislich der Urteilsgründe keine Zweifel gehabt hat, genügen, um die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu rechtfertigen. Sie ergeben insbesondere auch, dass der Angeklagte und sein Bruder die Angreifer waren und sich daher auf Notwehr oder vermeintliche Notwehr nicht berufen können. Dass weitere Einzelheiten zweifelhaft geblieben sind, berührt diese Entscheidung nicht.

2.) Zu Unrecht sieht die Revision weiterhin einen Rechtsfehler darin, dass das Schwurgericht hinsichtlich der Tötung des Otto ███ mittelbare Täterschaft des Angeklagten sowie Mittäterschaft des Angeklagten und seines Bruders angenommen habe. Das hat das Schwurgericht gar nicht getan. Die Urteilsgründe ergeben, dass es ohne Rechtsirrtum den Angeklagten hinsichtlich der Mordtat als unmittelbaren Alleinäter angesehen hat. Die Urteilsausführungen über die Mittäterschaft beziehen sich ██████████████ nur auf diejenigen Schläge, die Otto und Günther ███ erlitten haben, bevor sie am Boden lagen. ████████████ Diese Schläge, durch die der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht wurde, hat das Schwurgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte als mittelbarer oder unmittelbarer Täter Otto und Günther ███████ mit gefährlichen Werkzeugen körperlich misshandelt hat. Das genügt, um die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu rechtfertigen.

Darauf, ob das Schwurgericht außerdem rechtsirrtumsfrei angenommen hat, dass der Angeklagte für die letzterwähnten Schläge auch als Mittäter verantwortlich sei, kommt es hiernach nicht an. Die Beantwortung dieser Frage wäre bei der hier im Übrigen gegebenen Sachlage nur dann von Bedeutung, wenn der Angeklagte die Zurechnungsunfähigkeit seines Bruders nicht gekannt hätte. Nach den Feststellungen des Urteils hat er sie gekannt.

3.) Was die Revision sonst noch vorträgt, sind bloße Einwendungen gegen die Feststellungen des Urteils und die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung. Sie können das Rechtsmittel der Revision nicht rechtfertigen.

4.) Auf die Sachrüge hat der Senat unabhängig von den einzelnen Ausführungen der Revision das Urteil im vollen Umfange daraufhin geprüft, ob es eine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen lässt, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte. Das ist nicht der Fall.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. RotbergSiemer
Dr. KoffkaSchmitt