Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Erpressungsurteilen, Verurteilung wegen Meineides bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 503/96
Datum
05.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Erpressung und Beihilfe ein. Der BGH hob einzelne Erpressungs-Verurteilungen auf und sprach den Angeklagten in diesen Fällen frei; in drei weiteren Erpressungsfällen stellte der Senat das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO ein. Die Verurteilung wegen Meineides und wegen Falschbeurkundung blieb bestehen, die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufhebung einer Verurteilung in Revision ist angezeigt, wenn das Revisionsgericht die Tragfähigkeit der Verurteilung nicht bestätigt und daher ein Freispruch oder Aufhebungsgrund vorliegt.

2

Das Gericht kann das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO einstellen, wenn die Fortführung der Verfolgung gegenüber verbleibenden Verurteilungen aus praktischen oder rechtlichen Gründen nicht geboten ist.

3

Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

4

Fällt der Schuldspruch in Teilbereichen weg, entfällt der Ausspruch über eine Gesamtfreiheitsstrafe; verbleibende Einzelstrafen bleiben bestehen und sind entsprechend zu behandeln (z. B. Aussetzung zur Bewährung).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Januar 1996

Rubrum

Beschluss

vom 5. August 1998 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Meineides u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Erpressung im Fall 1 des Urteils und wegen Beihilfe zur Erpressung (Fall 2 des Urteils) verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;

b) unter Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte in den Fällen 3, 4 und 6 des Urteils wegen Erpressung verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Bestehen bleibt die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und wegen Falschbeurkundung im Amt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 400 DM.

Soweit Freispruch und Einstellung erfolgt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, die auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides, Erpressung in vier Fällen und Beihilfe zur Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie wegen Falschbeurkundung im Amt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt. Der Angeklagte hat seine zunächst unbeschränkt eingelegte Revision auf die Verurteilung wegen Erpressung in vier Fällen und Beihilfe zur Erpressung beschränkt, die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Rechtsfolgenausspruch wegen Meineides beschränkte Revision zurückgenommen.

Auf die Revision des Angeklagten sind seine Verurteilungen wegen Erpressung im Fall 1 des Urteils und wegen Beihilfe zur Erpressung im Fall 2 des Urteils aufzuheben. Der Angeklagte ist in diesen Fällen aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 22. April 1998 – 5 StR 5/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

In den übrigen drei Fällen der Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung stellt der Senat, dem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts folgend, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibende Verurteilung wegen Meineides und Falschbeurkundung im Amt ein.

Mit dem Wegfall der Schuldspruche in den allein noch angefochtenen Erpressungsfällen entfällt der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Neben der Gesamtgeldstrafe bleibt die vom Landgericht wegen Meineides verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten nunmehr als einzige, entsprechend der tatrichterlichen Entscheidung zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bestehen.

Mit der auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 und 2 StPO gestützten Kostenentscheidung – die Teilrücknahme der Revision des Angeklagten erfordert keine gesonderte Berücksichtigung – hat sich die Kostenbeschwerde des Angeklagten erledigt. Bei der bereits vom Landgericht ausgesprochenen Bestimmung der Bewährungszeit auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren hat es sein Bewenden.

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