Revision teilgewährt: Strafausspruch wegen Betäubungsmittelsdelikten aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 503/92
- Datum
- 20.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 29 Abs. 3 BtMG setzt eine nachvollziehbare gerichtliche Wertung voraus; die Urteilsgründe müssen darlegen, weshalb eine besondere Schwere des Falls trotz drogenbedingter Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen ist.
Bei drogenbedingter vermindeter Steuerungsfähigkeit ist darzulegen, ob und inwieweit § 21 StGB die Einordnung als besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG beeinflusst.
Ergeben Strafzumessungsgründe, dass die Höhe der Einsatzstrafe die Festsetzung der übrigen Einzelstrafen beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Das Gericht hat im Urteil auch zu prüfen und zu begründen, ob anstelle oder zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 64 StGB in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ████ Karsten aus ███████ geboren am ███████ 1961 in [REDACTED], wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1992
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. September 1992 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Zur Einsatzstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe lässt sich der erhöhte Strafrahmen aus § 29 Abs. 3 BtMG nur wegen der zum Jahresende 1989 erworbenen 100 g Kokain anwenden. Auch insoweit nimmt das Landgericht aber zugunsten des Angeklagten an, dass das allein dem Eigenbedarf zur Befriedigung seiner Rauschgiftsucht gedient hat (UA S. 24/25), die zu einem ‚ständigen Suchtdruck mit dem daraus folgenden Beschaffungszwang‘ und damit zu im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit geführt hat (UA S. 28). Das kann der Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG entgegenstehen (vgl. dazu schon Körner, BtMG, 2. Aufl., § 29 Rdnr. 778).
Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht; die Wertung des Landgerichts versteht sich hier auch nicht von selbst. Dass § 21 StGB schließlich nach Maßgabe des § 49 StGB berücksichtigt wurde (UA S. 28), bestärkt nur die Besorgnis, dass das nicht schon in die Beurteilung nach § 29 Abs. 3 BtMG einbezogen worden ist.
Dass die Höhe der Einsatzstrafe die der übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat, lässt sich nicht ausschließen, so dass über die Strafen insgesamt erneut befunden werden muss. Dabei wird auch zu beachten sein, dass die Erwägungen zum Fall II 2 der Urteilsgründe (UA S. 30) nicht ohne weiteres in Einklang stehen mit den Feststellungen zur fortdauernden psychischen Drogenabhängigkeit, die dem Angeklagten nicht bewusst war (UA S. 26)."
Im Übrigen werden ausdrückliche Erwägungen zur etwaigen Anwendung des § 64 StGB jedenfalls zweckmäßig sein.
Dem schließt sich der Senat an.
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