Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 503/89
- Datum
- 06.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung nach den §§ 78 ff. StGB wird durch eine Beschuldigtenvernehmung nach § 78c Abs.1 Nr.1 StGB unterbrochen; die Unterbrechung erstreckt sich auch auf solche Delikte, auf die sich die Ermittlungen von Anfang an gerichtet waren.
Bei Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit Grundstücks- und Zubehörvereinbarungen sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, wie der Kaufgegenstand im Vertrag bezeichnet ist und welche Abreden zum Zubehör getroffen wurden (vgl. § 926 Abs.1 BGB).
Zur Feststellung der tatbestandsmäßigen Täuschung und des Vermögensschadens muss das Gericht darlegen, gegen wen sich die Täuschung richtet und ob der Vermögensschaden bereits mit Vertragsschluss oder erst durch weitere Handlungen eingetreten ist; bei Bezug auf Gläubigerschäden ist dies besonders zu begründen.
Erlöse aus dem Weiterverkauf betrügerisch erlangter Vermögensgegenstände sind nicht ohne weitere Feststellungen automatisch für die Bestimmung des Vermögensschadens oder des beabsichtigten rechtswidrigen Vermögensvorteils heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 19. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Steuerberater Wilhelm ██ aus [REDACTED::NC], dort geboren am ██████████████████, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. März 1990 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die von der Revision des Angeklagten erhobene Sachrüge ist das Urteil aufzuheben.
I. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährung der am 12. September 1980 begangenen Tat wurde am 6. September 1985 gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch unterbrochen, dass der Angeklagte als Beschuldigter vernommen wurde (Sachakten Bd. I Bl. 42). Diese Unterbrechungshandlung bezog sich auch auf den Betrug, der Gegenstand des angefochtenen Urteils ist; denn auf Grund der Strafanzeige des Rechtsanwaltes ██████ vom 3. September 1985, in deren Mittelpunkt der Grundstückskaufvertrag vom 12. September 1980 stand, wurden die Ermittlungen gegen den Angeklagten von Anfang an unter dem Gesichtspunkt des Betruges geführt (Sachakten Bd. I Bl. 1a und 40).
II. Das Landgericht findet die Täuschungshandlung des Angeklagten darin, dass dieser den Maurermeister ███ bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages „über den Umfang der Eigentumsübertragung der vom Kaufvertrag betroffenen Kaufgegenstände getäuscht“ und ihm zugleich verschwiegen habe, „dass er durch den Kauf der Halle auch das Eigentum an den darin befindlichen Maschinen, Werkzeugen und Inventargegenständen erlangen wollte“ (UA S. 22). Danach kommt es – insbesondere im Hinblick auf § 926 Abs. 1 BGB – jedenfalls darauf an, wie der Kaufgegenstand in dem Grundstückskaufvertrag vom 12. September 1980 bezeichnet war, insbesondere ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen über das Zubehör des Grundstücks getroffen wurden. Indes sind Feststellungen hierzu dem Urteil nicht zu entnehmen. Schon deshalb kann es keinen Bestand haben.
Zudem weist der Senat auf folgendes hin: Der neue Tatrichter wird darzulegen haben, ob er die betrügerische Tathandlung des Angeklagten in einer Täuschung des Maurermeisters █████ oder in einer Täuschung des Konkursrichters oder gar in beidem findet. Entsprechend wird festzustellen sein, ob der in § 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Vermögensschaden bereits durch den Abschluss des Grundstückskaufvertrages eintrat oder erst durch weitere Handlungen des Angeklagten herbeigeführt wurde und worin ein solcher Vermögensschaden lag. Dabei wird es besonderer Begründung bedürfen, wenn etwa wiederum auf eine Schädigung der Konkursgläubiger abgestellt werden sollte. Schließlich wird zu beachten sein, dass der aus dem Weiterverkauf betrügerisch erlangter Vermögensgegenstände erzielte Erlös weder für die Bestimmung des Vermögensschadens noch für die Berechnung des beabsichtigten rechtswidrigen Vermögensvorteils ohne weiteres herangezogen werden kann.
| Herrmann | Fuhrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Hager |