Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 503/81
Datum
27.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts wegen versuchten Totschlags und rügte Verfahrens- und Sachfragen, insbesondere die Verneinung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) sowie die Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und sieht keine durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht habe eine Gesamtwürdigung vorgenommen und Umstände wie Familienrolle, Hartnäckigkeit und Aggressivität ausreichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, wenn die vorgebrachten Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde keine durchgreifenden Rechtsfehler der Entscheidung aufzeigen.

2

Die Einordnung als minder schwerer Fall erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und darf nicht auf eine rein formale Abgrenzung der Angehörigenschaft reduziert werden.

3

Die Ablehnung eines minder schweren Falls ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter besondere Hartnäckigkeit und Aggressivität des Täters bei und nach der Tat feststellt.

4

Verminderte Schuldfähigkeit kann den Strafrahmen herabsetzen, schließt aber eine strafrechtliche Ahndung im reduzierten Rahmen nicht aus, wenn das Tatgeschehen dessen Schwere begründet.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 8. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Mustafa aus Köln, geboren █████████ 1952 in K. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 8. Mai 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

1. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags wendet.

2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt und den sich aus § 212 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmen zweimal (wegen Versuchs und verminderter Schuldfähigkeit) herabgesetzt. Die Besorgnis des Generalbundesanwalts, der Tatrichter habe die Anwendbarkeit des § 213 StGB nur unter dem formalen Gesichtspunkt beurteilt, das Mädchen sei *„keine Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 StGB“* gewesen, teilt der Senat nicht. Bei Erörterung des Schuldmaßes verwertet das Landgericht, dass die nächste Angehörige des Mädchens, dessen Mutter, den Angeklagten vergeblich gebeten hatte, zu Hause zu bleiben und nichts zu unternehmen (UA S. 21). Gleichwohl hat der Tatrichter bei der gebotenen Gesamtwürdigung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Angeklagte *„sich in die Rolle eines Familienoberhauptes gedrängt“ fühlte und die „Entführung“* des Mädchens als beleidigend empfand (UA S. 19). Wenn das Schwurgericht dennoch trotz der nicht ausschließbaren Verminderung der Schuldfähigkeit wegen der bei und nach der Tat zum Ausdruck gekommenen besonderen Hartnäckigkeit und Aggressivität des Angeklagten die Tat nicht als minder schwer bewertet hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der konkret festgesetzten Strafe tritt ein Rechtsfehler ebenfalls nicht auf.

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte