Zulassung der Nebenklage bei Vergewaltigung trotz Verdrängung tätlicher Beleidigung; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 503/80
- Datum
- 23.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Person ist zur Nebenklage befugt, wenn das der öffentlichen Klage zur Last gelegte Verhalten zugleich Straftatbestände verwirklicht, die die Interessen dieser Person verletzen (z.B. tätliche Beleidigung).
Die strafrechtliche Verdrängung eines minderschweren Tatbestands durch einen schwereren Tatbestand berührt nicht grundsätzlich die Anschlussbefugnis des Verletzten gegenüber der öffentlichen Klage.
Nebenklägern kann für das Revisionsverfahren Armenrecht bewilligt werden; die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach § 116 Abs. 1 ZPO nur vorzunehmen, wenn sie erforderlich erscheint.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rechtsrügen enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. April 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Motassem ███████ aus ██████, geboren am █████ 1956 in ███████ (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 3 einstimmig und auf seinen Antrag am 23. September 1980
Tenor
1. Fräulein Iris ███ aus ████, ████ Straße ████, wird als Nebenklägerin zugelassen.
Sie ist befugt, sich der erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen, weil das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten auch den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllt. Diese wird zwar durch die Vergewaltigung verdrängt. Die Anschlussbefugnis wird hierdurch aber nicht berührt.
2. Der Nebenklägerin Fräulein Iris ██ ██ wird für das Revisionsverfahren das Armenrecht bewilligt.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil sie nicht erforderlich erscheint (§ 116 Abs. 1 ZPO).
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1980 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |