Treffer
BGH Beschluss

Zulassung der Nebenklage bei Vergewaltigung trotz Verdrängung tätlicher Beleidigung; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 503/80
Datum
23.09.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin wurde zugelassen, weil das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten neben der Vergewaltigung auch den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllt und sie sich der öffentlichen Klage anschließen darf. Die Verdrängung der Beleidigung durch die Vergewaltigung beeinträchtigt die Anschlussbefugnis nicht. Für das Revisionsverfahren wurde Armenrecht bewilligt, die Beiordnung eines Anwalts abgelehnt. Die Revision des Angeklagten wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Person ist zur Nebenklage befugt, wenn das der öffentlichen Klage zur Last gelegte Verhalten zugleich Straftatbestände verwirklicht, die die Interessen dieser Person verletzen (z.B. tätliche Beleidigung).

2

Die strafrechtliche Verdrängung eines minderschweren Tatbestands durch einen schwereren Tatbestand berührt nicht grundsätzlich die Anschlussbefugnis des Verletzten gegenüber der öffentlichen Klage.

3

Nebenklägern kann für das Revisionsverfahren Armenrecht bewilligt werden; die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach § 116 Abs. 1 ZPO nur vorzunehmen, wenn sie erforderlich erscheint.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rechtsrügen enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. April 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Motassem ███████ aus ██████, geboren am █████ 1956 in ███████ (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 3 einstimmig und auf seinen Antrag am 23. September 1980

Tenor

1. Fräulein Iris ███ aus ████, ████ Straße ████, wird als Nebenklägerin zugelassen.

Sie ist befugt, sich der erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen, weil das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten auch den Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllt. Diese wird zwar durch die Vergewaltigung verdrängt. Die Anschlussbefugnis wird hierdurch aber nicht berührt.

2. Der Nebenklägerin Fräulein Iris ██ ██ wird für das Revisionsverfahren das Armenrecht bewilligt.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil sie nicht erforderlich erscheint (§ 116 Abs. 1 ZPO).

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1980 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannRebitzki