Verlesung polizeilicher Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO unzulässig – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 503/69
- Datum
- 14.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer polizeilichen Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus einem sonstigen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.
Das Gericht hat vor Anordnung der Verlesung zu prüfen, ob der fehlende Zeuge zumindest bis zum Abschluss der laufenden Hauptverhandlung vernommen werden könnte; das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ersetzt diese Prüfpflicht nicht.
Unterbleibt die gebotene Prüfung nach § 251 Abs. 2 StPO, ist die Verlesung unzulässig und ein darauf gestütztes Urteil kann aufgehoben werden, wenn sich das Urteil in einer entscheidenden Frage auf die verlesene Aussage stützt.
Bei strittigen Tatsachenfragen, die für Schuld oder Strafmaß erheblich sind, ist die Verwertung polizeilicher Aussagen besonders zurückhaltend zu handhaben, wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lübeck, 28. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Gerhard ██ ██ aus ███, geboren am █████ ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. April 1969 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 28. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision rügt mit Erfolg Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO. Das Schwurgericht hat in der Sitzung am 14. April 1969 (Band V Bl. 50 der Akten) auf den Antrag eines der beiden Verteidiger im allseitigen Einvernehmen beschlossen, die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Berr „gemäß § 251 Abs. 2 StPO“ zu verlesen. Das war nur dann zulässig, wenn der Zeuge entweder verstorben war oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden konnte. Das Schwurgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, nicht geprüft, ob der am 14. April 1969 wegen Krankheit ausgebliebene Zeuge nicht mindestens bis zum Schluss der Hauptverhandlung, die noch bis zum 28. April 1969 andauerte, vor dem Schwurgericht oder durch ein richterliches Mitglied des Schwurgerichts vernommen werden konnte. Diese Prüfung wurde durch das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten nicht entbehrlich. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen. Es stützt sich in der entscheidenden Frage, in welchem Maße der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand, auch auf die polizeiliche Aussage des Zeugen BC, und zwar teilweise zum Nachteil des Angeklagten (vgl. S. 90).
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Schmidt | Dr. Borker |