Revision wegen Meineides: Aufhebung mangels ausreichender Feststellungen zum Tatbestand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 503/58
- Datum
- 16.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn sie die formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO erfüllt; allgemeine Rügen genügen nicht.
Das Revisionsgericht prüft die Sachrüge danach, ob der Tatrichter das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt hat (§ 337 StPO) und kann nicht beliebig neue Tatsachen aus Beiakten nachprüfen.
Eine eidesstattliche Aussage ist falsch, wenn sie der Wahrheit nach dem erkennbaren Sinn der gestellten Frage widerspricht.
Zur Verurteilung wegen Meineides müssen die Feststellungen eindeutig belegen, dass der Angeklagte den Sinn der Frage erkannt hat; kann der Angeklagte sein Nichtverstehen geltend machen, muss das Tatgericht dieses Missverständnis überzeugend widerlegen und nicht nur aus allgemeinen Umständen schließen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauführer Ernst █████ aus ████, geboren am █████████ 1905 in ████████ ██, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Juli 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer eines Jahres aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die „Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht weiter ausgeführt, die Revisionsbegründungsschrift enthält nähere Ausführungen nur zur Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.
2. Die Sachrüge dringt durch.
Der Angeklagte war im Berufungsverfahren am 15. Dezember 1954 vom Landgericht in Dortmund wegen fahrlässiger gemeinschädlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden (wegen Führens eines Kraftfahrzeuges bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,52 ‰). Im Jahre 1956 stellte ihn sein Vorgesetzter, der Bauingenieur ████████, in einem gegen ihn anhängigen Verkehrsstrafverfahren vor dem Schöffengericht Berlin-Tiergarten als Zeugen. Der Angeklagte wurde auch gehört. Im Anschluss an seine richterliche Vernehmung zur Sache fragte ihn der Staatsanwalt, ob er wegen Trunkenheit am Steuer vorbestraft sei. Der Angeklagte verneinte die Frage. Er wurde anschließend vereidigt.
a) Was die Revision über diesen von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt aus dem Inhalte der Beiakten vorträgt, kann der Senat nicht nachprüfen. Er hat auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob der Tatrichter das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat (§ 337 StPO).
b) Die Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend.
aa) Das gilt allerdings nicht für den äußeren Tatbestand. Zwar war der Angeklagte vom Landgericht in Dortmund nicht wörtlich wegen „Trunkenheit am Steuer“ bestraft worden. Dennoch beruhte seine Bestrafung auf der Tatsache, dass er durch Alkoholgenuss fahrlässig den Straßenverkehr gefährdet hatte. Sinngemäß das wollte der Staatsanwalt durch seine Frage ergründen. Eine Antwort ist jedoch schon dann falsch, wenn sie nach dem erkennbaren Sinn der Frage der Wahrheit widerspricht.
bb) Die Strafkammer widerlegt dem Angeklagten aber nicht einwandfrei, dass er den Sinn der Frage des Staatsanwalts nicht erkannt habe. Damit ist der innere Tatbestand nicht fehlerfrei festgestellt.
Die Strafkammer stützt ihre Auffassung, der Angeklagte habe gewusst, dass er wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden sei, darauf, dass es sich um seine erste Strafe gehandelt habe, die noch dazu nach einem freisprechenden Urteil des Amtsgerichts im Berufungsrechtszug verhängt worden sei.
Das geht an der Einlassung des Angeklagten vorbei. Selbst wenn der Angeklagte sich an den Gegenstand der Verhandlung erinnerte, so brauchte er daraus noch nicht zu entnehmen, dass er gerade wegen „Trunkenheit am Steuer“ verurteilt worden sei. Einmal handelt es sich hierbei nicht um einen vom Gesetz in § 315a StGB verwendeten Ausdruck, zum anderen brauchte der Angeklagte nicht unbedingt seinen damaligen Zustand, der infolge Alkoholgenusses bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,52 ‰ zur Fahruntüchtigkeit geführt hatte, schon als „Trunkenheit“ angesehen zu haben.
Gerade hierzu hätte es, zumal Laien in Rechtsfragen oft zu strengerer Wortauslegung neigen als Juristen, einer näheren Begründung bedurft. Jedenfalls kann es nicht ausreichen, wenn das Landgericht in anderem Zusammenhang sagt, die Einlassung des Angeklagten, er habe „infolge Zeitmangels den Sinn der Frage nicht erfasst“, sei unwahr.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Hoepner | |||
| Siemer | Schmitt |