Treffer
BGH Urteil

BGH: Preissenkung unter Schlachtern – keine Erpressung; Verbotsirrtum bei MilRegVO Nr. 78

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 503/53
Datum
09.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch von Schlachtermeistern ein, denen Erpressung/Nötigung durch Preisdruck sowie ein Verstoß gegen Art. 4 MilRegVO Nr. 78 vorgeworfen wurde. Der BGH verwarf die Revision: Drohungen seien nicht festgestellt bzw. nur als Androhung verkehrsüblicher Konkurrenzmaßnahmen zu werten. Ein „gemeinschaftliches Unternehmen“ i.S.d. MilRegVO könne zwar in Betracht kommen, die Angeklagten hätten jedoch entschuldbar über dessen Strafbarkeit geirrt. Anhaltspunkte für einen Preisverstoß nach § 19 WiStG sah der BGH nicht; Aufklärungsmängel seien nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Erpressung oder Nötigung bedarf es einer festgestellten (ausdrücklichen oder konkludenten) Drohung; fehlt es daran, scheidet eine Strafbarkeit aus.

2

Die Ankündigung, bei ausbleibender Preisanpassung ein Konkurrenzunternehmen zu errichten und dadurch Preisdruck auszuüben, kann unter den Umständen des Einzelfalls lediglich die Drohung mit einem verkehrsüblichen Übel darstellen und nicht ohne Weiteres Nötigung/Erpressung begründen.

3

Ein entschuldbarer Verbotsirrtum kann vorliegen, wenn der Täter zwar die einschlägige Verbotsnorm kennt, aber über die rechtliche Einordnung seines Verhaltens unter einen unklaren Rechtsbegriff (hier: „gemeinschaftliches Unternehmen“) irrt und die Unrechtseinsicht auch bei zumutbarer Anspannung nicht erlangen konnte.

4

Eine (unwiderlegbare) Kenntnisvermutung hinsichtlich der Veröffentlichung von Militärregierungsvorschriften schließt einen Subsumtionsirrtum über den Bedeutungsgehalt eines Rechtsbegriffs nicht aus.

5

Ein bloßer Preisabstand bei Gütern des lebenswichtigen Bedarfs begründet für sich genommen noch keinen hinreichenden Verdacht eines unangemessenen Entgelts i.S.d. § 19 WiStG; es bedarf zusätzlicher Anhaltspunkte für Überhöhung.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 10. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den █████████████████ Heinz ████ █ 1.) aus █, dort ███████ am ████ ███, 2.) den Schlachtermeister Herbert ████ aus ███████, dort geboren ██ ███████ ███, 3.) den █████████████████ Wilhelm ███ aus ███████, am ██████ ███ in ██ Kreis ██, 4.) den Schlachtermeister Walter █████ aus ██, ██ in ██ (sc), geboren am ██████ ███, wegen Erpressung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 10. Juni 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind Schlachtermeister und Besitzer von Schlachtereien (Verkaufsstellen) in ███. Im Jahre 1950 forderten sie und die übrigen Schlachtermeister in ███ für das Pfund Schweinefleisch 2,30 bis 2,40 DM. Dagegen ging ab Frühjahr 1950 ein Schlachtermeister, der Zeuge ███, dazu über, den Preis auf 2.– bis 2,10 DM herabzusetzen. Dies hatte zur Folge, dass die Kunden sich von den anderen Schlachtermeistern abwandten und bei ███ kauften, dessen Umsatz sich beträchtlich vergrößerte. Die anderen Schlachtermeister hielten die Preise ████ ████ nicht tragbar und unterhielten sich über etwaige Gegenmaßnahmen. Ihnen war bekannt, dass Preisabsprachen verboten waren. Am 24. Oktober 1950 setzte der Angeklagte ████ von sich aus in seinem Geschäft den Preis auf 1,80 DM herunter. Dem folgten auf Grund „eigenen, spontanen Entschlusses“ die Übrigen Angeklagten und andere Schlachtermeister. ███ erwiderte mit einer Herabsetzung auf 1,75 DM, erhöhte aber nach einigen Tagen wieder auf 2.– DM. Er teilte auch alsbald dem Obermeister der Schlachterinnung mit, dass er mit dem Unterbieten der Preise Schluss machen würde.

Den Angeklagten ist zur Last gelegt worden, dass sie gemeinschaftlich durch dieselbe Handlung

1. eine Erpressung nach § 253 StGB begangen hätten, weil sie den Zeugen ███ widerrechtlich durch die Drohung, dass sie seine sozialkalkulierten Schweinefleischpreise unterbieten würden, gezwungen hätten, sich ihren höher liegenden Preisen anzupassen, um dadurch zu erreichen, dass die zu ███ abgewanderten Kunden zu ihnen zurückkehrten, also ihr Umsatz auf Kosten ████ erhöht würde;

2. gegen die Kartellbestimmungen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 78 der Militärregierung verstoßen hätten, weil sie sich zu einem Preiskartell mit preissenkendem Inhalt zusammengeschlossen und am 24.10.1950 nach gegenseitiger psychologischer Beeinflussung schlagartig ihre Preise von 2,20 bis 2,40 DM je Pfund Schweinefleisch auf 1,80 DM herabgesetzt hätten.

Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen. Es ist der Auffassung, dass keine Erpressung und auch keine Nötigung vorliege, weil keiner der Angeklagten ███ bedroht habe. Dagegen sieht die Strafkammer den weiteren Tatbestand der VO Nr. 78 der MilReg als erfüllt an, weil durch das schlagartige Herabsetzen ihrer Schweinefleischpreise die Angeklagten zwar nicht den Tatbestand einer „verboten Abrede“, aber eines „gemeinschaftlichen Unternehmens“ im Sinne der genannten Verordnung erfüllt hätten. Die Strafkammer ist aber zu der Überzeugung gekommen, dass die Angeklagten sich der Strafbarkeit ihrer Handlungsweise nicht bewusst waren. Keiner von ihnen hätte auch bei gehöriger Anspannung seines Gewissens annehmen können, dass in seinem Verhalten ein gemeinschaftliches Unternehmen im Sinne der VO Nr. 78 gesehen und dieses Verhalten in gleicher Weise wie eine Abrede bestraft werden könnte.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, dass das Gericht nicht von Amts wegen alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche getan habe (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie ist der Auffassung, die Strafkammer hätte über die Frage, ob die von ███ ████████████ von den Angeklagten „für unlauter gehaltenen“ Preise wirklich einer ordnungsmäßigen Kalkulation entsprachen, weitere Beweise erheben, insbesondere weitere schriftliche Unterlagen heranziehen müssen, nachdem der Sachverständige auf diese Frage keine eindeutige Antwort habe geben können, weil „ihm weder von den Angeklagten noch von ███ volle Aufklärung über die finanzielle Lage ihrer Schlachtereien gegeben worden sei“.

Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben, sie gibt insbesondere auch zu erkennen, welcher weiteren Beweismittel sich das Gericht zur Ermöglichung eines eindeutigen Gutachtens hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Ob allerdings die in dieser Beziehung von der Staatsanwaltschaft vermisste Beiziehung der Steuerakten möglich gewesen wäre, mag zweifelhaft sein, weil die Angeklagten und ███ ████ ihre Zustimmung hierzu verweigert hatten und ein dem entgegenstehendes öffentliches Interesse nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Die Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil jedenfalls der Freispruch nicht auf der unterlassenen Aufklärung beruht. Diese Frage kann erst nach Erörterung der Sachrüge beantwortet werden.

II.

1.) Soweit die Angeklagten von dem Vorwurf einer Erpressung und einer Nötigung freigesprochen worden sind, stellt das Landgericht in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise fest, dass mit Ausnahme des Angeklagten ████ keiner der Angeklagten ███ gegenüber eine Drohung ausgesprochen habe, auch die Drohung des Angeklagten ████ erfolglos geblieben sei. Schon hiernach scheidet eine Verurteilung wegen Erpressung oder Nötigung bei allen Angeklagten aus. Lediglich bei dem Angeklagten ████ könnte eine Bestrafung wegen Versuches in Betracht kommen. Hierüber fehlen Erörterungen in dem angefochtenen Urteil. Die Strafkammer hat diese anscheinend für entbehrlich gehalten, weil nach ihren Feststellungen ████ die Drohung erst ausgesprochen hat, als ███ ███████ entschlossen war, sich den allgemeinen Preisen anzupassen und dieses dem Innungsobermeister mitgeteilt hatte. Damit wäre aber ein Versuch noch nicht ausgeschlossen, da nichts darüber gesagt ist, dass ████ von dem vorherigen Entschluss des ███ wusste.

Dennoch scheidet auch eine Bestrafung wegen versuchter Nötigung oder Erpressung deshalb aus, weil die Äußerung des Angeklagten ████, dass er, „falls ███ sich den Preisen nicht anpasse, ihm gegenüber ein Konkurrenzunternehmen errichten würde und ihn dann zwingen würde, seine Preise denen der übrigen Schlachter anzupassen“, unter den obwaltenden Umständen nur als Drohung mit einem verkehrsüblichen Übel angesehen werden kann.

Unter diesen Umständen kann es auch unerörtert bleiben, ob etwa – wie die Revision ausführt – „in der schlagartig durchgeführten Herabsetzung der Schweinefleischpreise auf ein kalkulatorisch nicht begründetes Niveau und in der Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen für eine gewisse Zeit“ die „mindestens durch konkludente Handlung bewirkte Androhung eines empfindlichen Übels zu sehen ist, nämlich des Abfangens der bisherigen Kundschaft und damit eine Existenzgefährdung des ███“. Auch insoweit würde eine Drohung mit einem verkehrsübigen Übel vorliegen.

2.) Auch soweit die Strafkammer die Angeklagten von der Anklage wegen Verstoßes gegen die VO Nr. 78 der MilReg freigesprochen hat, sind durchgreifende Rechtsfehler nicht zu erkennen. Zutreffend ist zunächst die Strafkammer davon ausgegangen, dass die MilRegVO Nr. 78 über das „Verbot der übermäßigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft“ (Amtsblatt der Militärregierung S. 412) auf alle Gebiete des Wirtschaftslebens und daher auch im Bereich der Ernährungswirtschaft anzuwenden ist. Auch kann im Allgemeinen der Umfang der jeweiligen Wirtschaftsverbindungen keine Rolle spielen; jedenfalls ist der Zusammenschluss aller Schlachter in einem Stadtgebiet verboten (vgl. hierzu BGHSt 4, 94/97). Wie das Urteil ergibt, haben nicht nur die Angeklagten, sondern auch die übrigen Schlachter in ██ „in einem gewissen Einklang zueinander“ ihre Preise auf 1,80 DM herabgesetzt. Hierin hat das Landgericht, das den Tatbestand einer „Abrede“ nicht feststellen konnte, ein gemeinschaftliches Unternehmen im Sinne der MilRegVO Nr. 78 gesehen. Der Oberbundesanwalt meint (unter Hinweis auf BGHZ NJW 53, 579), dass die hierzu getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, um den Tatbestand einer unzulässigen Kartellabrede darzustellen. Hierfür sei es von entscheidender Bedeutung, ob das Preisgebaren des Zeugen ██ und das der Angeklagten lauter war oder nicht. Bei unlauterem Wettbewerb des ███ z. B. könne den Angeklagten aus der Preisherabsetzung, die sie „notgedrungen“ vorgenommen hätten, nicht der Vorwurf des „gemeinschaftlichen Unternehmens“ gemacht werden, weil das eine freie Entschließung, nicht aber eine zwangsläufige Entwicklung voraussetze (vgl. BGH aaO). Ob dies zutrifft, brauchte vom Senat nicht entschieden zu werden. Denn die Strafkammer hat schon mit hiervon unabhängiger Begründung die Angeklagten freigesprochen; diese hatten sich, wie ausgeführt ist, in einem entschuldbaren Verbotsirrtum über den Begriff des Unternehmens im Sinne des gemeinschaftlichen Handelns befunden. Die Ausführungen zu diesem Punkte können nicht, wie der Oberbundesanwalt vorgetragen hat, von etwaigen fehlerhaften Ausführungen nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes beeinflusst sein. Denn die Frage, ob die Angeklagten ihr Tun als „Unternehmen“ angesehen haben, ist von der Frage, ob dieses etwa als nicht freiwillig erlaubt war, unabhängig.

Es kann sich also nur darum handeln, ob die Angeklagten noch aus einem anderen Grunde freizusprechen gewesen wären.

Der Senat vermag der Staatsanwaltschaft auch nicht darin zu folgen, dass die Begründung über das Vorliegen eines entschuldbaren Verbotsirrtums zu formelhaft und daher unzureichend sei. Soweit die Strafkammer sagt, die Angeklagten hätten nicht gewusst, ihr Tun stelle sich als Unternehmen dar, ist dies eine ausreichende, das Revisionsgericht bindende Feststellung. Was dagegen die Frage angeht, ob die Angeklagten auch bei gehöriger Anspannung des Gewissens zu keiner Annahme der Strafbarkeit hätten kommen können, so handelt es sich insofern um eine Rechtsfrage, als sie Inhalt und Umfang einer Rechtspflicht betrifft. Sie unterliegt in diesem Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHSt 2, 194/200). Nach dem Sachverhalt ist insofern ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.

Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang auf Art. II Nr. 4 des MilRegGes. 4 (Amtsblatt der MilReg Nr. 4) hin und meint, hiernach seien die Grundsätze über den Verbotsirrtum nicht anwendbar. Dem kann, wie auch der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, nicht beigestimmt werden. Nach der genannten Gesetzesbestimmung besteht lediglich „die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass alle Personen im Britischen Kontrollgebiet von den im Amtsblatt der Militärregierung enthaltenen Veröffentlichungen Kenntnis haben“. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese alliierte Bestimmung deutschem Rechtsempfinden widerspricht, wie die Verteidigung ausführt. Die Angeklagten kannten nämlich, das ist dem Urteil zu entnehmen, die Verordnung Nr. 78 der Militärregierung; sie irrten lediglich über den Rechtsbegriff „gemeinschaftliches Unternehmen“, denn sie haben nicht angenommen, dass in ihrem Verhalten ein solches „Unternehmen“ gesehen werden könnte. Ein derartiger Subsumtionsirrtum fällt keineswegs unter Art. II Nr. 4 des Gesetzes Nr. 4.

3.) Der Oberbundesanwalt hat schließlich die Auffassung vertreten, es habe geprüft werden müssen, ob die Angeklagten sich einer Zuwiderhandlung nach § 19 WiStG schuldig gemacht hätten. Anlass hierzu hat er in seinem Vortrag ausgeführt – gebe die Beschuldigung, die Angeklagten hätten ███ durch Unterbieten seiner Schweinefleischpreise veranlassen wollen, sich ihren höher liegenden Preisen anzupassen. Gegenstand der Verhandlung und der Urteilsfindung sei deshalb auch – unabhängig von der rechtlichen Würdigung der Tat durch den Eröffnungsbeschluss – die Frage, ob die von den Angeklagten bisher geforderten und wieder erstrebten Preise, die sich auf Schweinefleisch, also auf Güter des lebenswichtigen Bedarfs bezogen, ein unangemessenes Entgelt waren oder nicht. Ob dies in allen Punkten, vor allem auch für die Zeit der vorher geforderten Preise zutrifft, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Jedenfalls liegt kein Anhaltspunkt für einen Preisverstoß vor. Der Preisunterschied von etwa 0,30 DM für ein Pfund Schweinefleisch ist nicht schon so hoch, dass sich hieraus der Verdacht auf einen überhöhten Preis im Sinne von § 19 WiStG ergibt.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt