Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Mitführen ungeladener Waffen erfüllt §250 Abs.1 Nr.1b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 502/99
Datum
19.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Ergänzend stellt der Senat fest, dass zwar nicht überall die vom Landgericht angenommene Qualifikation nach Nr.1a bzw. Nr.2 vorliegt, jedoch §250 Abs.1 Nr.1b StGB erfüllt ist, weil ungeladene Waffen zur Drohung mitgeführt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die angegriffene Entscheidung keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler enthält.

2

Zum Tatbestandsmerkmal des §250 Abs.1 Nr.1b StGB gehört das ‚bei sich Führen‘ von Waffen zur Sicherung des Erfolgs durch Drohung mit Gewalt; auch das Mitführen ungeladener Schusswaffen kann dieses Merkmal erfüllen, wenn sie zur Einschüchterung bestimmt sind.

3

Das Vorliegen eines bestimmten Qualifikationsmerkmals ist anhand der tatsächlichen Umstände zu prüfen; das Nichtvorliegen einer Qualifikation nach einer Nummer schließt nicht aus, dass eine andere einschlägige Qualifikation einschlägig ist.

4

Liegt eine fehlerhafte Zuordnung zu bestimmten Qualifikationsnormen vor, kann die Verurteilung bestehen bleiben, wenn eine alternative, tragfähige rechtliche Würdigung die Strafbarkeit begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 2. Juni 1999

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Juni 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Es liegen zwar nicht, wie vom Landgericht angenommen, in den Fällen 2, 3, 5 und 8 das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB und im Fall 4 der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Jedoch ist in allen genannten Fällen die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfüllt, weil die Täter ungeladene Waffen bei sich führten, um Widerstand durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. Bötticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.).

HarmsNackRaum
HagerGerhardt