Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen inkonsistenter Beweiswürdigung zur Geständnisglaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 502/60
- Datum
- 07.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hebt ein Urteil auf, wenn die Strafkammer bei der Urteilsbegründung nicht an zuvor getroffene tatsächliche Wahrunterstellungen anknüpft und dadurch die Beweiswürdigung fehlerhaft wird.
Ein Geständnis darf nur verwertet werden, wenn die Umstände seiner Abgabe (insbesondere der Gesundheits- und Gemütszustand des Beschuldigten) zutreffend und einheitlich gewürdigt werden; widersprüchliche Feststellungen verringern seine Beweiskraft.
Werden Feststellungen zur Glaubwürdigkeit eines Geständnisses zur Begründung von Nebenfeststellungen oder zur Belastung Dritter herangezogen, führt eine fehlerhafte Würdigung zur Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich dieser Nebenfeststellungen.
Die Ablehnung eines Beweisantrags, die auf bestimmten tatsächlichen Annahmen beruht, ist rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil diese Annahmen später verneint und dadurch die Verwertbarkeit des begehrten Beweises in Frage steht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Juni 1960
Rubrum
5 StR 502/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kellermeister Hans K ███████ aus █████, geboren am ██████ 1902 in ███████, 2. den Kaufmann Johannes P aus ██ ██, geboren ███ 1918 in ██,
wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Juni 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Mit Recht rügen die Revisionen, dass die Strafkammer sich nicht an ihre Wahrunterstellung über den Geisteszustand des Angeklagten ██████ bei Abgabe seines Geständnisses vor der Kriminalpolizei gehalten habe.
Der Beschluss, mit dem die Strafkammer einen Beweisantrag beider Angeklagten ablehnte, unterstellt als wahr, dass der nervliche und allgemeine Gesundheitszustand des Angeklagten ██████ im April 1959 zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei ganz besonders schlecht gewesen sei.
Das Urteil führt hingegen aus, ein besonderer Ausnahmezustand sei nicht gegeben gewesen, und das nervliche Befinden des Angeklagten █████████ keineswegs auf einem Tiefpunkt angelangt gewesen, da bei seiner Ehefrau zu dieser Zeit die besonders schweren Anfälle von Depressionen, die ihre Krankenhausbehandlung notwendig gemacht hätten, abgeklungen gewesen seien.
Dieser Fehler betrifft nicht nur den Angeklagten K, da es sich um die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses vor der Kriminalpolizei handelt, dieses Geständnis aber mit als Beweis dafür benutzt wird, dass die beschworene Aussage des Angeklagten ████████ in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten ████████ zu der ████████ ███████ nach den Feststellungen angestiftet hat, unwahr gewesen ist. Deshalb macht der Fehler, den beide Revisionen gerügt haben, die Aufhebung des Urteils gegenüber beiden Angeklagten erforderlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Faller | |||
| Koffka | Borker |