Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen inkonsistenter Beweiswürdigung zur Geständnisglaubwürdigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 502/60
Datum
07.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten rügen, dass die Strafkammer eine frühere Wahrunterstellung zum Gesundheitszustand eines Angeklagten bei der Beurteilung seines Geständnisses nicht beachtet habe. Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die widersprüchliche Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit des Geständnisses und darauf gestützte Feststellungen beeinträchtigt. Die Entscheidung folgte dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hebt ein Urteil auf, wenn die Strafkammer bei der Urteilsbegründung nicht an zuvor getroffene tatsächliche Wahrunterstellungen anknüpft und dadurch die Beweiswürdigung fehlerhaft wird.

2

Ein Geständnis darf nur verwertet werden, wenn die Umstände seiner Abgabe (insbesondere der Gesundheits- und Gemütszustand des Beschuldigten) zutreffend und einheitlich gewürdigt werden; widersprüchliche Feststellungen verringern seine Beweiskraft.

3

Werden Feststellungen zur Glaubwürdigkeit eines Geständnisses zur Begründung von Nebenfeststellungen oder zur Belastung Dritter herangezogen, führt eine fehlerhafte Würdigung zur Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich dieser Nebenfeststellungen.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags, die auf bestimmten tatsächlichen Annahmen beruht, ist rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil diese Annahmen später verneint und dadurch die Verwertbarkeit des begehrten Beweises in Frage steht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Juni 1960

Rubrum

5 StR 502/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kellermeister Hans K ███████ aus █████, geboren am ██████ 1902 in ███████, 2. den Kaufmann Johannes P aus ██ ██, geboren ███ 1918 in ██,

wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Juni 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Mit Recht rügen die Revisionen, dass die Strafkammer sich nicht an ihre Wahrunterstellung über den Geisteszustand des Angeklagten ██████ bei Abgabe seines Geständnisses vor der Kriminalpolizei gehalten habe.

Der Beschluss, mit dem die Strafkammer einen Beweisantrag beider Angeklagten ablehnte, unterstellt als wahr, dass der nervliche und allgemeine Gesundheitszustand des Angeklagten ██████ im April 1959 zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei ganz besonders schlecht gewesen sei.

Das Urteil führt hingegen aus, ein besonderer Ausnahmezustand sei nicht gegeben gewesen, und das nervliche Befinden des Angeklagten █████████ keineswegs auf einem Tiefpunkt angelangt gewesen, da bei seiner Ehefrau zu dieser Zeit die besonders schweren Anfälle von Depressionen, die ihre Krankenhausbehandlung notwendig gemacht hätten, abgeklungen gewesen seien.

Dieser Fehler betrifft nicht nur den Angeklagten K, da es sich um die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses vor der Kriminalpolizei handelt, dieses Geständnis aber mit als Beweis dafür benutzt wird, dass die beschworene Aussage des Angeklagten ████████ in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten ████████ zu der ████████ ███████ nach den Feststellungen angestiftet hat, unwahr gewesen ist. Deshalb macht der Fehler, den beide Revisionen gerügt haben, die Aufhebung des Urteils gegenüber beiden Angeklagten erforderlich.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmittFaller
KoffkaBorker