Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens und Bewährungsentscheidung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 502/58
Datum
13.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verbrechens nach §§ 174, 175a StGB zu neun Monaten Haft verurteilt; das Landgericht setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft rügte u. a. Tateinheit, Sachverständigenverwertung und die Bewährungsentscheidung. Der BGH verwirft die Revision: Tateinheit ist gegeben, die Beweiswürdigung (einschließlich Gutachten) war zulässig, und die Zurückstellung der Vollstreckung verletzt kein Recht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn vorbereitende und vollendende Handlungen Ausdruck eines einheitlichen, auf das spätere Tun gerichteten Vorsatzes sind, so dass sie als eine Tat zu behandeln sind.

2

Das Tatgericht darf ein Sachverständigengutachten unterstützend heranziehen; das Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung im Urteil, der Sachverständige habe den Verletzten persönlich untersucht, begründet für sich keinen Rechtsfehler, sofern die tragenden Feststellungen ersichtlich sind.

3

Das Gericht kann sich ohne Vernehmung des Verletzten von dessen fehlender dauernder seelischer Schädigung überzeugen, wenn sich dies aus dem äußeren Eindruck, der Tatart und einem Gutachten ergibt; dies verletzt nicht ohne Weiteres § 261 StPO oder sachlich-rechtliche Grundsätze.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 23 StGB) ist auch dann möglich, wenn unter Abwägung der Täterpersönlichkeit und der außerstrafrechtlichen Folgen das öffentliche Interesse an der Vollstreckung nicht gegeben erscheint; die Prüfung richtet sich nach dem Maßstab eines recht und billig denkenden, wohlinformierten Mitglieds der Allgemeinheit.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studienrat Alexander S. aus ███████, geboren am ████████ 1905 in █████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in der ████████████,

Landgerichtsrat ███ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Juni 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 2 und Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Beschwerden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen nur einer Handlung ist mit sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die angefochtene Entscheidung ergibt nämlich deutlich, daß die ersten mündlichen Einwirkungen auf das Opfer lediglich die spätere Unzuchtshandlung ermöglichen sollten; sie erfolgten auf Grund eines einheitlichen, auf das spätere Tun gerichteten Vorsatzes. Von einem jeweiligen neuen Entschluß kann daher – auch nach Meinung des Generalbundesanwalts – auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen. Der gerügte Widerspruch ist nicht vorhanden.

2. Die Angriffe gegen die Strafe greifen ebenfalls nicht durch.

a) Das Landgericht durfte sich, auch ohne den Verletzten vernommen zu haben, die Überzeugung bilden, daß dieser das Erlebnis mit dem Angeklagten gut überwunden habe und daß kein dauernder seelischer Schaden bei dem Jugendlichen entstanden sei. Diese Folgerung beruht auf: der besonderen (abstoßenden) Art des unzüchtigen Vorganges in Verbindung mit dem äußeren Eindruck von dem (wenn auch nicht vernommenen) Schüler sowie auf dem Sachverständigengutachten und ist denkgesetzlich möglich. Für Verstöße gegen § 261 StPO oder gegen sachlich-rechtliche Grundsätze bieten diese Darlegungen daher keinen Anhalt, wie auch der Generalbundesanwalt meint.

Offensichtlich fehl geht die Auffassung des Rechtsmittels, die Strafkammer hätte das Sachverständigengutachten nicht unterstützend heranziehen dürfen, weil im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt sei, daß der „Sachverständige den Jungen überhaupt untersucht und begutachtet“ habe.

b) Die Darlegungen zur Strafe widersprechen auch nicht dem übrigen Urteilsinhalt.

Soweit bei der Strafzumessung davon gesprochen wird, der Angeklagte habe „einer flüchtigen sexuellen Verlockung in dem hier abgeurteilten Falle einmal nicht widerstanden“, sind diese Ausführungen im Zusammenhang zu verstehen. Der Tatrichter wollte ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte nur diesem einen Jugendlichen gegenüber nicht festgeblieben sei, obwohl er es als Lehrer besonders leicht gehabt habe, sich auch noch anderen Jugendlichen unsittlich zu nähern. Für diese Auslegung sprechen insbesondere die im Urteil wiedergegebenen Äußerungen des Sachverständigen sowie die hieran anknüpfenden Darlegungen des Landgerichts über die „seelische Ausnahmesituation“ des Angeklagten zur Tatzeit. Deshalb kann auch der Hinweis des Generalbundesanwalts auf die „planmäßige Vorbereitung“ der Tat die Behauptung der Revision, die Strafzumessungsgründe seien widersprüchlich, nicht stützen.

c) Der Auffassung des Generalbundesanwalts, das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe sei mit Unrecht verneint worden, vermochte der Senat ebenfalls nicht beizutreten.

Das angefochtene Urteil führt hierzu folgendes aus:

„Die Kammer hat die Vollstreckung dieser Strafe gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Sie bezweifelt nicht, daß der bisher unbestrafte Angeklagte, dessen Tat nur aus einem einmaligen Versagen in einer seelischen Ausnahmesituation erklärt werden mag, unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen wird. Schwieriger war die Frage zu entscheiden, ob hier das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Die Kammer hat unter Zurückstellung nicht unerheblicher Bedenken auch diese Frage verneint. Sie hat dabei bedacht, daß eine wohlunterrichtete Öffentlichkeit, die sowohl die charakterologische Abartigkeit des Angeklagten und den seelischen Ursachenzusammenhang der Tat, wie auch die existenzvernichtenden außerstrafrechtlichen Tatfolgen, die dem Angeklagten mit Sicherheit erwachsen werden, berücksichtigt, es doch hinnehmen wird, daß der Angeklagte hier von der Vollstreckung der Strafe verschont bleibt. Die außerstrafrechtlichen Tatfolgen treffen den Angeklagten sehr hart. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Angeklagte auf die Dauer aus dem Schuldienst entfernt werden wird. Der Angeklagte wird es bei seinem Alter und seiner auf eine rein fachliche Betätigung beschränkten Berufsfähigkeit dann schwer haben, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine „bürgerliche Existenz ist dadurch, daß er einer flüchtigen sexuellen Verlockung in dem hier abgeurteilten Falle einmal nicht widerstanden hat, aller Voraussicht nach dauernd zusammengebrochen; ein Umstand, der den ehrgeizigen und ichbezogenen Angeklagten schwerer treffen wird als andere Täter. Darüber hinaus ist auch seine Ehe gefährdet. Unter diesen Umständen hielt es die Kammer für vertretbar, den Angeklagten nicht noch tiefer in das von ihm selbst verschuldete Elend hinabzustoßen, als es unvermeidlich ist. Für einen Studienrat mit so weit gespanntem beruflichen und außerberuflichen Ehrgeiz hat schon die Verhängung einer Gefängnisstrafe von neun Monaten vernichtende Auswirkungen. Der Vollstreckung bedarf es nach der Überzeugung der Kammer in diesem Falle sonach nicht.“

Diese Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß in Fällen der vorliegenden Art das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der durch die Tat herbeigeführten Verletzung der Rechtsordnung und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken, eine Vollstreckung häufig erfordern. Für den vorliegenden Fall hat das Landgericht eine solche Notwendigkeit aber im Hinblick auf die Person des Angeklagten verneint. Hierzu war es befugt. Der Bundesgerichtshof hat – wie auch der Generalbundesanwalt hervorhebt – stets entschieden, daß die Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, sich nicht ausschließlich nach Gesichtspunkten beantworten läßt, die außerhalb der Person des Angeklagten liegen (BGH NJW 1955, 30).

Weiterhin ist der Tatrichter auch nicht von einem unrichtigen Begriff der „Öffentlichkeit“ ausgegangen. Er hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, ob das Verlangen nach Strafvollstreckung sich als Anliegen eines recht und billig denkenden, über die Umstände des Falles richtig informierten Gliedes der Allgemeinheit darstellt (BGH 4 StR 487/55 vom 19. Januar 1956).

Die auf diesen rechtlich zutreffenden Erwägungen aufbauende Folgerung, es könne hier bei der bloßen Verhängung einer Gefängnisstrafe sein Bewenden haben, läßt daher keinen Rechtsirrtum erkennen.

Nach alldem war die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch aufzuheben, die Revision aber im übrigen zu verwerfen.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer