Revision: Einziehung eines Koffers nach § 40 StGB aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 502/52
- Datum
- 02.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstände nach § 40 StGB dürfen nur eingezogen werden, wenn sie durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen herrühren oder zur Begehung eines solchen gebraucht oder bestimmt sind und dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.
Ein Urteil, das eine Einziehungsanordnung trifft, muss hinreichende Feststellungen enthalten, die eine revisionsgerichtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 40 StGB ermöglichen.
Fehlen verbindliche Feststellungen zur Eigentümerschaft oder Beteiligung Dritter, ist die Einziehungsanordnung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Sind einzelne sichergestellte Gegenstände (hier: Propagandaschriften) nach der einschlägigen strafrechtlichen Regelung tatbezogen erfassbar, kann deren Einziehung unabhängig von Fragen der Eigentümerschaft bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 31. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, geboren am die Montiererin Helene █████ in ███████████████████, wohnhaft in KO OD ██████ ██ bei KO, wegen illegaler Propaganda
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. Januar 1952 insoweit aufgehoben, als auf Einziehung eines Koffers erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen -
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Vergehens gegen die Verordnung Nr. 501 vom 11. September 1950 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 504 zu einer Geldstrafe von 35.– DM, die durch die Untersuchungshaft verbüßt ist, verurteilt, außerdem ist die Einziehung des sichergestellten Koffers mit den darin enthaltenen Schriften angeordnet worden.
Gelegentlich einer bei der Angeklagten vorgenommenen Durchsuchung wurde in einem Koffer eine Anzahl von kommunistischen Propagandaschriften vorgefunden. Das Landgericht stellt fest, dass diese Druckschriften Angriffe gegen die amerikanische Besatzungsmacht sowie gegen die gesetzmäßigen Organe der Westberliner Regierung enthalten und geeignet sind, Gerüchte zu verbreiten mit dem Ziel, Misstrauen gegen eine Besatzungsmacht hervorzurufen bezw. Unruhe oder Aufruhr im Westsektor zu veranlassen.
Die vom Verteidiger der Angeklagten eingelegte Revision rügt lediglich, dass der Koffer, in dem die Zeitschriften aufbewahrt waren, nicht der Einziehung unterliege, weil er nicht der Angeklagten gehöre. Die Vollmacht des Verteidigers ermächtigt diesen zwar nicht zu einer Zurücknahme oder Beschränkung des Rechtsmittels, aber die allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben. In der Revisionsbegründung, die lediglich neue tatsächliche Behauptungen vorträgt, kann immerhin die Rüge erblickt werden, dass § 40 StGB verletzt ist. Im Übrigen ist die Revision mangels jeder Begründung unzulässig.
Hinsichtlich des Koffers sagt das Urteil lediglich, dass er gemäß § 40 StGB einzuziehen war. Nach § 40 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht oder die zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören.
Da das Urteil keinerlei Feststellungen enthält, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichen, ob die angeordnete Einziehung des Koffers nicht von einem Rechtsirrtum beeinflusst ist, ist das Urteil insoweit aufzuheben.
Für die neue Verhandlung sei bemerkt: Nach dem Vortrag der Revisionsbegründung hat die Eigentümerin des Koffers diesen, nebst dem Propagandamaterial, offenbar in Kenntnis der Tatsache, dass die Angeklagte im Westsektor Berlins wohnt, geliehen. Sonach kann die Eigentümerin des Koffers als Teilnehmerin an der vom Landgericht irrtumsfrei festgestellten Straftat der Angeklagten – der Einfuhr der verbotenen Propagandaschriften in die Westsektoren – in Betracht kommen.
Auf jeden Fall verbleibt es bei der Einziehung der Propagandaschriften, die auf Ziffer 3 der Verordnung Nr. 501 zutreffend gestützt ist.
Dr. Neumann Dr. Waschow Sarstedt Siemer pr. Koffka