Versagung des Notwehrrechts bei Tötungsvorsatz — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 501/78
- Datum
- 12.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung des Notwehrrechts gegen einen mit Tötungsvorsatz geführten Angriff setzt tragfähige Feststellungen voraus, die eine rechtsmissbräuchliche Verteidigung belegen.
Zur Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit ist festzustellen, dass dem Angeklagten das Bevorstehen des Angriffs und die Möglichkeit der Flucht bewusst waren und er aus zurechenbaren Gründen nicht floh.
Liegen derartige subjektive Feststellungen nicht vor, kann eine tödlich endende Verteidigung nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
Sind die Feststellungen für die Beurteilung der Notwehr nicht tragfähig, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache, soweit erforderlich, zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 17. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Muhamed ██ aus █, geboren █████████ 1948 in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. September 1978 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 17. März 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Revision der Nebenklägerin wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch verursachten Mehrauslagen des Angeklagten zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
Zur Revision des Angeklagten:
Die Versagung eines Notwehrrechts gegen den von Tötungsvorsatz getragenen Angriff wird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Dabei kann dahinstehen, ob das dem Angriff vorausgegangene Verhalten des Angeklagten, aus dem das Landgericht seine Folgerungen herleitet, vorwerfbar im Sinne von BGH in MDR 1978, 415 war.
Jedenfalls ergeben die Feststellungen nicht, dass dem Angeklagten zu dem Zeitpunkt, als das Landgericht eine Flucht für möglich und geboten hielt, das Bevorstehen des zuvor für wahrscheinlich gehaltenen Angriffs bewusst war; von selbst versteht sich das nicht. Ebensowenig lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass dem Angeklagten die Möglichkeit der Flucht bewusst war und er davon etwa deshalb abgesehen hat, weil er es auf eine möglicherweise für den Angreifer tödlich endende Auseinandersetzung ankommen lassen wollte; auch das versteht sich nicht von selbst, da der Angeklagte alsdann den Angreifer wiederholt gebeten hat, ihn in Frieden zu lassen.
Bei dieser Sachlage lässt sich die tödlich endende Verteidigung gegen den auf Tötung gerichteten Angriff nicht schlechthin als rechtsmissbräuchlich beurteilen.
Dem tritt der Senat bei.
| Herrmann | Schuster | Ulsamer | |||
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