Revision verworfen: Zueignungsabsicht bei schwerem Diebstahl bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 501/65
- Datum
- 18.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung ist nicht verletzt, wenn ein Sachverständigengutachten erst nach der Vernehmung entscheidungserheblicher Zeugen erstattet wird, sofern die Gutachtenwürdigung nachvollziehbar ist und ein weiterer Sachverständiger anwesend war und zu demselben Ergebnis gelangt ist.
Verzicht des Angeklagten oder seines Verteidigers auf die Vernehmung einer Zeugin macht das Unterbleiben ihrer Befragung nicht zur Verfahrensverletzung, wenn die Zeugin zur Tatzeit keine entscheidenden Erkenntnisse beitragen konnte.
Ein Vorbringen, das sich ausschließlich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche richtet, ist unzulässig und begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.
Zueignungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Täter offenbar nur vorübergehend Besitz erlangen wollte; das spätere Verstecken der Sache, Täuschungsversuche oder Abstreiten des Besitzes können auf den Willen zur dauernden Ausschließung des Berechtigten von der Verwertung hinweisen.
Eine allgemeine Sachrüge, die keine konkreten darlegbaren Rechtsfehler benennt, vermag die Aufhebung des Urteils nicht zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. Juli 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den berufslosen Kart ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1929 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin von ████ ██ aus ████ als Verteidigerin, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. Juli 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 2. Juli 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Einzelangriffe der Revision sind unzulässig oder unbegründet.
a) Der Sachverständige Dr. ███████ hat sein Gutachten erst erstattet, als der Angeklagte zur Sache und die beiden Polizeibeamten KT und KR als Zeugen gehört worden waren. Das beweist die Sitzungsniederschrift. Lediglich auf die Bekundungen dieser Zeugen kam es aber für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit an, wie das Urteil ergibt (z. B. UA S. 25). Für eine Verletzung der dem Tatrichter obliegenden Aufklärungspflicht besteht daher kein Anhalt, zumal der andere Sachverständige, Dr. ████████, während der gesamten Beweisaufnahme anwesend war und zum selben Ergebnis wie Dr. ███████ gelangt ist.
b) Auf die Vernehmung der Zeugin St[REDACTED] hatten der Angeklagte und sein Verteidiger verzichtet. Daher brauchte sich auch das Landgericht von der Aussage der Zeugin nichts zu versprechen, zumal diese den Angeklagten zum letzten Male fünf Stunden vor der Tat gesehen hatte (UA S. 17/18), daher über seinen Zustand zur Tatzeit nichts hätte sagen können.
c) Das übrige Hilfsvorbringen ist unzulässig, weil es sich nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche wendet.
2. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine durchgreifenden Rechtsmängel aufgedeckt.
Es mag dahingestellt bleiben, ob den Rechtsausführungen des Landgerichts zur Frage der Zueignungsabsicht in vollem Umfange beizutreten ist. Sie gefährden jedenfalls den Bestand des Urteils nicht, weil die Feststellungen ergeben, dass der Beschwerdeführer die drei Radiogeräte in Zueignungsabsicht genommen hat. Auf UA S. 19 wird hervorgehoben, der Angeklagte habe zwei der entwendeten Transistorgeräte in einem Koffer „versteckt“ gelegt und das dritte Gerät wenige Stunden danach den Polizeibeamten zunächst in ein falsches Zimmer führen wollen, sodann abgestritten, Besitzer des Koffers zu sein, und schließlich behauptet, „er wisse von einem dritten Gerät nichts“.
Unter diesen Umständen können die hieran anknüpfenden Darlegungen des Urteils nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte schon zur Tatzeit den Berechtigten von der Verwertung der Transistorgeräte jedenfalls die Geräte nicht dauernd ausschließen, diesem vielmehr den Besitz zurückgeben wollte. Dass der Angeklagte bei der Wegnahme der Geräte möglicherweise nur einen vorübergehenden Besitz an ihnen erlangen wollte, schließt bei dieser Sachlage Zueignungsabsicht nicht aus.
Die Revision des Angeklagten war daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |