Treffer
BGH Urteil

Verbrauch der Strafklage bei fortgesetzter verbotener Berufsausübung – Verurteilung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 501/64
Datum
08.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte teilw. das Urteil des Landgerichts: Die Verurteilung des Angeklagten wegen verbotener Berufsausübung wurde aufgehoben, weil dieselbe Tätigkeit bereits im früheren Urteil erfasst war (Strafklageverbrauch). Das Gericht prüfte den Fortsetzungszusammenhang und gelangte zur Ansicht, dass die Tätigkeit als fortgesetzte Tat anzusehen ist. Die übrigen Verurteilungen bleiben teils bestehen; die Sache wurde zur Neuentscheidung über Strafen und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bereits rechtskräftig in einem früheren Verfahren beurteilte Tätigkeit schließt eine erneute Verurteilung wegen derselben verbotenen Berufsausübung aus, soweit dieselbe Tätigkeit vom früheren Urteil erfasst ist (Verbrauch der Strafklage).

2

Eine fortgesetzte Tat liegt vor, wenn der Täter durch einen einheitlichen Entschluss über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt gleichgeartete rechtswidrige Handlungen vornimmt; wechselnde Auftraggeber oder die spätere Ausübung unter einem anderen Namen durchbrechen den Fortsetzungszusammenhang nicht ohne weiteres.

3

Ein nachfolgendes Gericht ist nicht an die rechtliche Würdigung des Vorgerichts gebunden, hat aber selbständig zu prüfen, ob die frühere Entscheidung dieselbe Tatreihe erfasst und damit Strafklageverbrauch eintritt.

4

Werden Einzelstrafen aufgehoben oder sind Einzelstrafen nicht vollständig festgesetzt, ist die Gesamtstrafe einschließlich etwaiger Nebenfolgen (z. B. Berufsverbot) aufzuheben und sind neue Entscheidungen über Strafumfang und Nebenfolgen herbeizuführen.

Rubrum

5 StR 501/64 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektrischschweißer Alfons ████, geboren am ██████████ 1926 in ██ (Kreis [REDACTED]), wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil I. des Landgerichts in Lübeck vom 26. Mai 1964 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass in beiden Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen verbotener Berufsausübung entfällt; samt den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug im Rückfall und Urkundenfälschung, im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots. II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.

1. Im Schuldspruch bestehen durchgreifende Bedenken nur, soweit der Angeklagte in beiden Fällen tateinheitlich mit den übrigen Delikten auch wegen verbotener Berufsausübung verurteilt ist.

Insoweit ist nämlich die Strafklage bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 20. November 1959 – Ds 231/59 – verbraucht.

Dieses Urteil hat eindeutig die gesamte Tätigkeit des Angeklagten als Handelsvertreter in der Zeit von Januar 1957 bis Juni 1959 erfassen wollen.

Die Strafkammer geht zwar mit Recht davon aus, dass der Richter, der in einem späteren Prozess zu prüfen hat, ob eine von ihm abzuurteilende Handlung im Fortsetzungszusammenhang zu bereits rechtskräftig abgeurteilten Taten steht, nicht an die Rechtsauffassung hinsichtlich des Fortsetzungszusammenhangs gebunden ist, die dem früheren Urteil zugrunde liegt.

Jedoch ergibt auch eine selbständige Prüfung der Frage des Fortsetzungszusammenhangs, im Gegensatz zu der vom angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, dass die gesamte verbotene Berufsausübung des Angeklagten seit Januar 1957 mindestens als fortgesetzte Tat anzusehen ist, wenn man nicht überhaupt eine natürliche Tateinheit annimmt.

Ganz offensichtlich hat sich der Angeklagte im Januar 1957 entschlossen, wiederum den Beruf eines Handelsvertreters aufzunehmen. Er ist dann während der ganzen Zeit bis September 1959 ohne Unterbrechung als Handelsvertreter tätig gewesen. Nach natürlicher Auffassung ist diese gesamte Tätigkeit Ausfluss seines im Januar 1957 gefassten Entschlusses. Dass er während des in Frage stehenden Zeitraums für verschiedene Firmen tätig war, ändert daran nichts. Der Fall liegt völlig anders als derjenige, in dem ein Täter den Entschluss fasst, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Diebstähle oder Betrügereien zu begehen.

Auch der Umstand, dass der Angeklagte von Anfang Juli 1959 an unter dem Namen seiner Ehefrau den Beruf des Handelsvertreters ausübte, ändert an dem Fortsetzungszusammenhang nichts. Es lässt sich nach dem Zusammenhang des Urteils zumindest nicht ausschließen, dass er den Vorsatz, seine Vertretertätigkeit künftig in dieser Form auszuüben, bereits zu einem Zeitpunkt gefasst hat, als er, entsprechend seinem im Januar 1957 gefassten Gesamtvorsatz, noch im eigenen Namen tätig war. Das aber würde genügen, um auch die Tätigkeit unter dem Namen der Frau in den Fortsetzungszusammenhang einzubeziehen.

Der Umstand, dass demnach einer erneuten Aburteilung der verbotenen Berufsausübung das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 20. November 1959 entgegensteht, hindert, wie die Strafkammer mit Recht darlegt, nicht, dass der Angeklagte wegen der übrigen Taten, die mit der verbotenen Berufsausübung in Tateinheit stehen, abgeurteilt wird.

Demnach waren die Schuldsprüche nur dahin abzuändern, dass in beiden Fällen die Verurteilung wegen verbotener Berufsausübung entfällt.

2. Die Strafe im ersten Tatkomplex (Fall [REDACTED]) kann der Höhe nach nicht dadurch beeinflusst sein, dass die Strafkammer fälschlich davon ausgegangen ist, die mit der Untreue und Urkundenfälschung in Tateinheit stehende verbotene Berufsausübung sei noch nicht rechtskräftig abgeurteilt.

Deshalb bleibt die Einzelstrafe für diesen Fall (neun Monate Gefängnis und 100 DM Geldstrafe) bestehen.

Für den zweiten Tatkomplex hat die Strafkammer nur ausgesprochen, dass eine Gefängnisstrafe angemessen sei, ohne deren Höhe anzugeben, und im Übrigen eine Geldstrafe von 100 DM. Da hier also die verhängte Einzelstrafe nicht vollständig festgesetzt worden ist, muss sie neu bemessen werden.

Das bedingt, dass auch die Gesamtstrafe mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben wird. Damit entfällt auch das Berufsverbot.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt