Revision verworfen: Beweiswürdigung, verspätete Begründung und Ermittlungsaufwand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 501/61
- Datum
- 28.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Zustellung des Urteils erst später eingereichte Ergänzung der Revisionsbegründung bleibt unberücksichtigt, wenn sie die Zulässigkeitsfristen verletzt und somit verspätet ist.
Angriffe der Revision gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters sind grundsätzlich unzulässig; das Revisionsgericht überprüft die Tatsachenwürdigung nur auf Rechtsfehler.
Die Amtserforschungspflicht des Gerichts verpflichtet nicht zur Anordnung weiterer Ermittlungen, wenn die Aktenlage (z. B. Polizeibericht) ergibt, dass ein Erkenntnisgewinn unwahrscheinlich ist.
Wenn Verteidiger oder Angeklagter zusätzliche Aufklärung für erforderlich halten, müssen sie hierzu konkrete Beweisanträge stellen; das Unterlassen entsprechender Anträge entlastet das Gericht von weiteren Ermittlungen.
Angaben des Angeklagten aus polizeilichen Vernehmungen dürfen in die Hauptverhandlung eingeführt werden, wenn der Angeklagte auf Befragen bestätigt, diese Angaben gemacht zu haben; das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters zu Zeugenaussagen gebunden und darf diese nicht anhand polizeilicher Protokolle eigenständig neu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 5. Juli 1961
Rubrum
5 StR 501/61
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Robert ████ aus Q_D, geboren ████████████████████████ in ███ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 5. Juli 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 5. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Da das Urteil dem Verteidiger des Angeklagten am 8. August 1961 zugestellt ist, ist die Ergänzung der Revisionsbegründung vom 21. Oktober 1961 verspätet; dem Urteil kann nur die Revisionsbegründung vom 11. August 1961 zugrunde gelegt werden.
II. Die Revisionsangriffe richten sich im Wesentlichen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind insoweit unzulässig. Sie sind auch im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.
Hervorzuheben ist nur folgendes:
1. Auf Feststellungen über die Art der Schulentlassung des Angeklagten kann das Urteil nicht beruhen.
2. Die von der Revision vermissten näheren Einzelheiten über das Vorleben des Angeklagten in den Urteilsgründen anzugeben, verpflichtet § 267 Abs. 1 StPO die Strafkammer nicht.
3. Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, gebot nicht, die gestohlene Kassette auf Fingerabdrücke untersuchen zu lassen, denn der Polizeibericht (Bd. I Bl. 1, 6 d. A.) ergab bereits, dass verwertbare Fingerspuren nicht festgestellt werden konnten. Das Gericht brauchte auch keinen Taxiunternehmer darüber zu befragen, ob der Angeklagte am 16. Januar 1961 abends von der Wohnung der Frau ██ ███ ███████ ███ der Taxe nach Jever in die Gaststätte "St. Annentor" gefahren ist (der Angeklagte hatte dies dem als Zeugen vernommenen Kriminalmeister █████████████ gegenüber selbst einmal angegeben Bd. I Bl. 15, 18 d. A. —). Es erübrigte sich schließlich, den Sohn der Frau ████████ über den auf 100 DM lautenden Scheck zu vernehmen, den angeblich Frau ████████████ ██████████████ bekommen hatte; denn das Gericht hat auf Grund der Aussage des Zeugen ███ festgestellt, dass der Angeklagte mit ███ nicht über diesen angeblichen Scheck mit dem Betrage von 100 DM, sondern über den gestohlenen, auf 355,66 DM lautenden Scheck gesprochen hat.
4. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger die jetzt gewünschte weitere Aufklärung in diesen Punkten für erforderlich gehalten hätte, hätten sie selbst Beweisanträge stellen müssen.
5. Darauf, dass an vernommene Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt sind, kann die Revision nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht vermag nicht zu beurteilen, welche Fragen an die Zeugen gestellt worden sind.
6. Die Angaben des Angeklagten vor der Polizei vom 26. April 1961 können dadurch in zulässiger Weise in die Verhandlung eingeführt worden sein, dass der Angeklagte auf Befragen bestätigt hat, diese Angaben gemacht zu haben. Die Behauptung der Revision, diese Angaben seien verwertet worden, ohne Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen zu sein, ist daher nicht bewiesen.
7. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass ein Scheck über eine Summe von 355,66 DM nicht allgemein, sondern im Betrieb der Zeugin █████████ ungewöhnlich war. Diese Feststellung, die das Gericht offenbar auf Grund der Bekundungen der Zeugin ████████ getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
8. Die Urteilsfeststellungen über das, was die Zeugin ███████████████ in polizeilichen Vernehmungen angegeben hat, sind für das Revisionsgericht bindend; es ist nicht berechtigt, diese Feststellungen anhand polizeilicher Vernehmungsprotokolle nachzuprüfen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |