Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlagsversuchs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 501/60
Datum
20.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Totschlagsversuchs werden vom BGH verworfen. Beanstandungen wegen eines angeblich einschlafenden Geschworenen und eines nicht konkretisierten Ortsbesichtigungsersuchens rechtfertigen keinen Revisionsgrund. Das Schwurgericht durfte bedingten Vorsatz und das Fehlen eines strafbefreienden Rücktritts feststellen. Auch das Strafmaß hält der gerichtlichen Kontrolle stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist nur gegeben, wenn feststeht, dass ein Geschworener während wesentlicher Verhandlungsabschnitte so unaufmerksam war (z. B. eingeschlafen), dass er entscheidungserhebliche Vorgänge nicht mehr verfolgen konnte.

2

Ein nicht hinreichend bestimmter Antrag auf einen Ortstermin stellt keinen formellen Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsersuchen dar und braucht in den Urteilsgründen nicht gesondert beschieden zu werden.

3

Tatgerichtliche Schlussfolgerungen sind revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn sie rechtlich oder faktisch unmöglich sind; mögliche Beweiswürdigen sind von der Revision nicht zu ersetzen.

4

Ein Täter, der von weiteren Tathandlungen ablässt, nachdem er schon Handlungen gesetzt hat, die den tödlichen Erfolg billigend in Kauf nehmen, erlangt nicht deshalb Straflosigkeit; ein strafbefreiender Rücktritt setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch eigenes Tun endgültig abwendet.

5

Das laute Äußern eines bedingten Tötungsvorsatzes durch einen Mittäter kann als Indiz für vergleichbaren Vorsatz der Mitbeteiligten herangezogen werden, sofern eine solche Schlussfolgerung möglich ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 30. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Tadeusz ████ aus ██ ███, geboren █████████ 1924 in ███████ (Polen),

2. den Kraftfahrer Wacław ██ aus ████, geboren am ███████ 1921 in ██ ██ (Polen),

wegen gemeinschaftlichen Totschlagsversuchs

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und █████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 30. Juni 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision des Beschwerdeführers ███ erhebt neben der Sachrüge zwei Verfahrensbeschwerden.

a) Die Revision behauptet, der Geschworene ██ sei während der Hauptverhandlung nicht nur vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit durch Erschöpfungserscheinungen beeinträchtigt gewesen, er habe nicht nur für kurze Zeit offensichtlich geschlafen.

Das ist nach den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Berufsrichter und insbesondere des Staatsanwalts nicht bewiesen. Der Geschworene ████ kann hiernach jedenfalls nicht so vom Schlaf übermannt worden sein, daß er wesentlichen Vorgängen in der mehrere Tage dauernden Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr folgen konnte. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist daher nicht gegeben (vgl. hierzu BGHSt 2, 14, 15 und BGH bei Dallinger MDR 1956, 398, jeweils mit weiteren Nachweisen).

b) Der Verteidiger des Angeklagten ██████ hat in seinem Schlußvortrag Freispruch, „hilfsweise Ortstermin zum Beweise dafür“ beantragt, „daß den Aussagen der Zeugen ████ und ██ ██████████ gefolgt werden kann“.

Hierin lag, weil ein hinreichend genau bezeichnetes Beweisthema nicht angegeben war, kein (Hilfs-)Beweisantrag, sondern nur ein Beweisermittlungsantrag. Er brauchte auch in den Urteilsgründen nicht beschieden zu werden. Er drang, wie das Schwurgericht ausdrücklich dargelegt hat, auch nicht zu weiterer Beweisaufnahme. Damit liegt auch weder ein Verstoß gegen § 244 Abs. 5 noch Abs. 2 StPO vor.

II. Auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft.

Hierbei haben sich keine Bedenken gegen die Verurteilung beider Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlagsversuchs ergeben.

a) Beide Beschwerdeführer wenden sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Schwurgerichts, sie hätten mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Beide Revisionen verkennen, daß die Schlüsse des Tatrichters rechtlich nicht angreifbar sind, wenn sie möglich sind. Zwingend brauchen sie nicht zu sein. Unmöglich sind die Folgerungen des Schwurgerichts keineswegs.

Bei dem Angeklagten I (T) steht weder die Alkoholeinwirkung noch die Tatsache, daß er von der weiteren Tat abließ, der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes entgegen.

Richtig ist allerdings, daß in den Urteilsgründen nicht festgestellt worden ist, der Angeklagte W. habe gehört, wie ██ ██ rief: „Ich werde den Hurensohn totschlagen.“ Dennoch konnte das Schwurgericht aus der Tatsache, daß einer der Mittäter seinen bedingten Tötungsvorsatz laut zum Ausdruck brachte, auch auf die Einstellung des anderen Mittäters schließen.

b) Die Angeklagten „ließen“ von ihrem Opfer ab, als Frau █ aus dem Fenster einer Nachbarbaracke rief, „daß es genug sei“.

Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob die Angeklagten etwa strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten seien. Auch hierin liegt jedoch nach Lage der Dinge kein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen müßte. Eine Straflosigkeit des Versuchs nach § 46 StGB kam nicht in Frage.

Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Tötungsversuch im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB beendet war, als die Angeklagten von ████████████████ abließen. Denn sie hatten in diesem Zeitpunkt ihrem Opfer bereits Schläge und Stiche versetzt, bei denen sie mit der Möglichkeit rechneten und es auch billigten, daß schon sie ausreichten, um das Opfer zu töten.

Die Beschwerdeführer hätten sich Straflosigkeit daher nur dadurch verdienen können, daß sie den Erfolg durch eigene Tätigkeit abwendeten. Das haben sie nicht getan.

III. Schließlich begegnen auch die Ausführungen zum Strafmaß keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Revisionen der Angeklagten waren daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

KoffkaSarstedtBorker
SiemerSchmitt