Revision gegen Verurteilung wegen Unterschlagung und Betrug verworfen (5 StR 501/52)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 501/52
- Datum
- 25.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises nach § 244 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn das Gericht die für die Beurteilung erforderliche Fachkenntnis besitzt und die entscheidungserhebliche Frage der Beweiswürdigung dem Gericht und nicht einem Sachverständigen zuzuordnen ist.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn das Gericht die zur Feststellung der für die Tat maßgeblichen Umstände ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ausreichend ermitteln kann.
Ein Vortrag, der eine bestimmte Behauptung enthält, aber kein konkretes Beweismittel bezeichnet, ist als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren; die Ablehnung mit Verweis auf Prozessverschleppung setzt die Prüfung auf die Verteidigerabsicht voraus.
Zur Verurteilung wegen Betruges genügt die nachgewiesene falsche Angabe über die Höhe ausstehender Forderungen, durch welche die Kreditgewährung veranlasst wurde; formale Unterschiede (z. B. Status vs. Zwischenbilanz) sind hierfür unbeachtlich.
Teilhandlungen, die Ausdruck eines einheitlichen fortgesetzten Geschehens sind, können bei der rechtlichen Würdigung und Strafzumessung zusammenhängend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Willi ██████, geboren █████, wohnhaft in ███, wegen Unterschlagung und Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Januar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Der Angeklagte war geschäftsführender und persönlich haftender Gesellschafter der Firma F.K.S. KL, ███ KG. in ███. Er hat
1.) Gegenstände, die er dem ██████ Stadtkontor Weg (später ██ Bank) zur Sicherung eines ihm gewährten Kredites übereignet hatte, für sich verwandt oder verkauft und den Erlös für sich verbraucht,
2.) durch unwahre Behauptungen über seine Vermögenslage (die Höhe der ausstehenden Forderungen) seine Bank zur Gewährung eines zusätzlichen Kredites von 25.000.— DM bestimmt und versucht, auf dieselbe Weise einen weiteren Kredit von 30.000.— DM zu erhalten.
Die Strafkammer hat das zu 1) aufgeführte Verhalten des Angeklagten als Unterschlagung (Einzelstrafe: 5 Monate Gefängnis), das zu 2) geschilderte Tun des Angeklagten als Betrug gewürdigt (Einzelstrafe: 1 Jahr Gefängnis). Hierbei ist die Strafkammer hinsichtlich des Betruges davon ausgegangen, dass wegen des erschwindelten Kredites von 25.000.— DM ein vollendeter, wegen des nachgesuchten und nicht erhaltenen Kredites von 30.000.— DM ein versuchter Betrug vorliegt, dass aber beide Einzelhandlungen nur Teile einer fortgesetzten Handlung seien. Demgemäß ist der Angeklagte wegen Unterschlagung und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Verteidigers, die allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechtes und hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen rügt. Die Revision ist unbegründet.
I.
Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Auch die Revision hat besondere Angriffe in dieser Richtung nicht vorzubringen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
II.
Auch die hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges vorgebrachten Rügen schlagen nicht durch.
1.) Die formellen Rügen:
a) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachten darüber herbeizuführen,
> „ob der bisher ermittelte Sachverhalt in puncto Kreditabwicklung und Buchführung und Versandmeldung nicht den Schluss zulasse, dass der Angeklagte ordnungsmäßig gehandelt hat, dass nämlich sein ordnungsmäßiges Handeln aus der laufenden Versandmeldung einwandfrei sachverständig zu klären ist?“
Dieser Antrag ist abgelehnt worden, „da das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitze“.
Die Revision ist der Meinung, dass diese zwar äußerlich durch die Bestimmung des § 244 Abs. 4 StPO gedeckte Ablehnung des Beweisantrages deshalb unzulässig sei, weil das Gericht die Grenzen seines Ermessens nicht innegehalten habe. Außerdem habe es hiermit gleichzeitig die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Aufklärung verletzt. Die Angriffe der Revision sind unbegründet.
Was zunächst die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO anbetrifft, so ist nach den Einzelfeststellungen im Urteil davon auszugehen, dass das Landgericht die Täuschungshandlungen darin erblickt hat, dass durch das Tun des Angeklagten selbst in den Zwischenbilanzen vom 15. Juli und 23. August 1950 die Summe der ausstehenden Forderungen infolge der Aufnahme erdichteter Forderungen zu hoch angesetzt gewesen sei. Die zu diesem Punkte erforderliche Sachkunde konnte sich das Gericht ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen zutrauen. Unter diesen Umständen liegt aber auch eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht vor. Denn für die Verurteilung des Angeklagten war es unerheblich, wie sich der Angeklagte im Übrigen bei der Kreditabwicklung verhalten hat. Ob im Übrigen der Angeklagte mit Täuschungswillen gehandelt hat, war nicht eine vom Sachverständigen, sondern nur vom Gericht zu beantwortende Frage.
b) Der Verteidiger des Angeklagten hat weiterhin den Antrag gestellt:
> „Dem Angeklagten wird Gelegenheit gegeben, Urkunden darüber vorzulegen, dass der Zeuge ████████ entgegen seiner beschworenen Aussage doch den dem Angeklagten gehörigen Wagen gekauft bzw. erworben hat.“
Dieser Antrag ist als Beweisermittlungsantrag abgelehnt worden, und zwar mit der Begründung, er sei nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden. Wie sich aus einer zutreffend in den Urteilsgründen enthaltenen Begründung ergibt, hat das Gericht aus dem Verhalten des Angeklagten auf die bei diesem vorhandene Absicht der Prozessverschleppung geschlossen.
Es ist der Revision zuzugeben, dass diese auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Ablehnung nicht mit der in der Rechtsprechung entwickelten Auslegung über die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht im Einklang steht. Denn bei Beweisanträgen des Verteidigers kommt es auf dessen Absicht und nicht auf die des Angeklagten an. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsirrtum der Strafkammer. Denn mit Recht ist der Antrag nicht als Beweis-, sondern als Beweisermittlungsantrag angesehen worden. Er enthält zwar – und das ist die erste Voraussetzung eines Beweisantrages – eine bestimmte Behauptung, die für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████████ Bedeutung war, es fehlt aber an einem bestimmten Beweismittel.
Allerdings hatte der Antrag im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO Bedeutung. Dieser hat das Gericht jedoch auf den Antrag des Verteidigers auch durch nochmalige Vernehmung des Zeugen ███████ und durch die Verlesung des von dem Zeugen ███ vorgelegten Schreibens der Firma ███ und ███ vom 27. November 1950 Genüge getan. Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, hat sich aus diesem Schreiben „einwandfrei ergeben, dass der Zeuge ███ ausschließlich im Interesse der Bank einen Käufer namhaft gemacht hat, ohne selbst als Zwischenerwerber aufgetreten zu sein“.
c) Schließlich hatte der Verteidiger noch den Antrag gestellt:
> „Dem Angeklagten wird Gelegenheit gegeben, durch Vorlage der Anschaffungsrechnungen den Beweis zu führen, dass weder das Inventar noch die Waren höher als zulässig bewertet waren, wie es aus der beschworenen Aussage des Zeugen B ███ hervorgeht.“
Dieser „Beweisantrag bezw. Beweisermittlungsantrag“ ist ebenfalls abgelehnt worden, weil er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei. Auch zu diesem Punkte ist anscheinend verkannt, dass es nicht auf die Verschleppungsabsicht des Angeklagten, sondern die des Verteidigers ankommt. Dennoch liegen, selbst wenn es sich in diesem Falle um einen Beweisantrag handelte, die Voraussetzungen des § 338 Ziff. 8 StPO durch Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO nicht vor. Die Verteidigung ist nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden. Wie schon zu II, 1, a) ausgeführt ist, waren nicht die Bewertung des Inventars und der Warenbestände, sondern nur die Höhe der ausstehenden Forderungen und die Täuschung hierüber für die Entscheidung wesentlich.
2.) Die sachliche Rüge:
Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat auch, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben. Die Revision hat in dieser Beziehung auch nur vorzubringen, dass der Sachverhalt insofern widersprüchlich sei, als der Angeklagte einmal davon ausgegangen sei, am 23. August 1950 einen wegen der erdichteten Forderungen inhaltlich falschen Status, eine Vermögensaufstellung, überreicht zu haben, während sonst im Urteil immer von eingereichten „Zwischenbilanzen“ die Rede sei. Der Revision ist zuzugeben, dass Status und Bilanz nicht dasselbe sind. Selbst wenn die Strafkammer aber insoweit einem Irrtum unterlegen sein sollte, so würde das Urteil nicht darauf beruhen. Denn auch hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für die Verurteilung wegen Betruges nur die falsche Angabe der Höhe der ausstehenden Forderungen zur Grundlage gemacht ist. In Bezug auf die Höhe der Forderungen spielt aber der Unterschied zwischen einem Status und einer Bilanz keine Rolle.
3.) Da auch hinsichtlich der Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennbar sind, war daher die Revision des Angeklagten in vollem Umfange mit der Kostenfolge des § 473 StPO zu verwerfen.
| Sarstedt | Dr. Neumann | Siemer | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |