Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Teilweise Umwandlung von Steuerhinterziehung in versuchte Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 500/98
Datum
28.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Dortmund ein, das ihn wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen verurteilte. Das BGH prüfte, ob Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen bereits vollendete Taten waren. Mangels Feststellungen zu Stand der Veranlagungsarbeiten und wegen Eingreifens der Steuerfahndung/Einleitung nach §393 AO änderte der Senat zwei Taten zu Versuchen; die Revision wurde sonst verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Veranlagungssteuern ist eine Steuerhinterziehung erst vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Erklärung der Täter spätestens veranlagt worden wäre.

2

Die Einleitung von Steuerfahndungsmaßnahmen bzw. die Einleitung eines Verfahrens nach § 393 Abs. 1 AO kann die aus steuerrechtlichen Gründen bestehende Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung für den betreffenden Zeitraum entfallen lassen, sodass die Vollendungstat dadurch regelmäßig nicht mehr gegeben ist.

3

Fehlen sichere Feststellungen darüber, ob die Veranlagungsarbeiten zum relevanten Zeitpunkt bereits so weit fortgeschritten waren, hat das Revisionsgericht die Sachlage nach § 354 StPO eigenständig zu prüfen und gegebenenfalls den Schuldspruch auf versuchte Steuerhinterziehung abzuändern.

4

Die Herabstufung einer vollendeten Steuerhinterziehung auf versuchte Tat führt nicht zwingend zu einer Milderung der verhängten Einzelstrafen, wenn eine günstigere Beurteilung im Rahmen des milderen Strafrahmens ausgeschlossen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. April 1998

Rubrum

5 StR 500/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. Oktober 1998

Leitsatz

(keine im Originaltext enthalten)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in fünf Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen der in den Jahren 1991 und 1992 durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen bewirkten Steuerverkürzungen lassen nicht erkennen, dass diese Taten bereits vollendet waren.

Bei Veranlagungssteuern ist eine Tat im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nach der Rechtsprechung erst dann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (vgl. BGHSt 30, 122 m.w.N.). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung auch der unterlassende Täter spätestens veranlagt worden wäre (vgl. Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., § 370 Rdn. 37; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 AO Rdn. 261 jeweils m.w.N.).

Ob bis zum Zeitpunkt, in dem das Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet wurde, im Veranlagungsbezirk die Arbeiten entsprechend weit fortgeschritten waren, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; auch hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht bedacht, dass mit Einschreiten der Steuerfahndung ab 1993 (UA S. 5) jedenfalls aber mit der Einleitung des Strafverfahrens nach § 393 Abs. 1 AO – die aus steuerrechtlichen Gründen weiterhin bestehende Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen 1991 und 1992 entfiel.

Der Senat schließt aus, dass insoweit noch sichere Feststellungen getroffen werden können. Er hat den Schuldspruch deshalb selbst nach § 354 StPO dahin geändert, dass der Angeklagte in den bezeichneten Fällen nur einer versuchten Steuerhinterziehung schuldig ist (§ 370 Abs. 1, 2 AO, §§ 22, 23 StGB). Allerdings führt dies nicht zur Aufhebung der dafür verhängten Einzelstrafen, weil eine noch günstigere Beurteilung der Taten auch bei einem gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO hier ausgeschlossen werden kann.

HagerTepperwien
HarmsNack

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