Treffer
BGH Beschluss

Revision im Totschlagsverfahren: Strafausspruch wegen Überschreitung der Höchststrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 500/79
Datum
23.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags. Das Schwurgericht hatte Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB angewandt, den Angeklagten aber zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH stellte fest, dass diese Strafe die sich hieraus ergebende zulässige Höchststrafe nach §§ 212 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB überschreitet, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Kammer; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wendet das Gericht eine Strafmilderung nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB an, ist bei der Strafzumessung die sich hieraus ergebende zulässige Höchststrafe zu beachten.

2

Erweist sich der ausgesprochene Freiheitsentzug als höher als die nach der angewandten gesetzlichen Regelung zulässige Höchststrafe, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

3

Erheben sich Rechtsfehler ausschließlich im Strafausspruch, kann der Revisionsgerichtshof diesen aufheben und die Sache zur erneuten Bestimmung der Strafhöhe an eine andere Kammer zurückverweisen.

4

Offensichtlich unbegründete weitergehende Revisionsangriffe sind durch den Revisionsgerichtshof zu verwerfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 23. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dieter ███ aus ███, geboren am ███████ 1956 in A, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 23. März 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat von der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht (UA S. 16). Mit dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren ist die hiernach gemäß §§ 212 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zulässige Höchststrafe überschritten.

FührmannHerrmannHorstkotte
FleischmannUlsamer