Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge — Voraussehbarkeit und Verfahrensrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 500/68
Datum
10.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der BGH verwirft die Revision: die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil Inhalt von Beweisantrag und ablehnendem Beschluss nicht mitgeteilt wurde, und die Sachrüge erweist sich als unbegründet. Das Schwurgericht hat die Voraussehbarkeit des Todes durch einen Nackenschlag und die Strafzumessung zu Recht beurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht den Inhalt des Beweisantrags und des ablehnenden Gerichtsbeschlusses mitteilt; eine Bezugnahme auf die Akten genügt nicht.

2

Die Sachrüge ist nur dann begründet, wenn die Revision konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfehler substantiiert darlegt; pauschale oder widersprechende Vorbringen reichen nicht aus.

3

Die Voraussehbarkeit tödlicher Folgen eines kraftvollen Schlages in den Nacken eines hochbetagten Opfers ist allgemein erkennbar; hierfür bedarf es keiner wissenschaftlichen Sachkenntnis und Alkoholisierung des Täters schließt die Voraussehbarkeit nicht grundsätzlich aus.

4

Bei der Strafzumessung kann die Revision nicht das Ermessen des Tatrichters ersetzen; nachträgliche Gesten wie die Rückkehr zum Tatort und das Herbeiholen von Hilfe begründen nicht zwingend eine weitergehende Milderung der Strafe.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 3. April 1968

Rubrum

5 StR 500/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Peter W. ███ aus ████, dort geboren ██████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Schmidt Bundesrichter,

Siemer Bundesrichter,

Schmitt Bundesrichter,

Dr. Borker Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 3. April 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Um den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerecht zu werden, hätte die Revision den Inhalt des Beweisantrages und des ablehnenden Gerichtsbeschlusses mitteilen müssen (vgl. BGHSt 3, 213, 214). Das ist nicht geschehen. Die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen kann nicht durch eine Bezugnahme auf die Akten ersetzt werden.

II. Die Sachrüge ist unbegründet. Die allgemeine Überprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Auch die Einzelausführungen der Revisionsbegründung decken einen solchen nicht auf.

1. Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wehrt, dass das Schwurgericht den Tod des Rentners ██ █████ für den Angeklagten voraussehbar ansieht, geht er zunächst davon aus, dass der Angeklagte den Schlag ins Genick bestreitet und die Genickverletzung auf einen Stoß auf den Kraftwagen zurückführt. Dieses Vorbringen ist unzulässig. Das Schwurgericht hat das Gegenteil als erwiesen angesehen, nämlich dass der Tod ███████ auf die durch den Schlag des Angeklagten herbeigeführte Querschnittslähmung zurückzuführen ist.

Dass diese Folge für den Angeklagten voraussehbar gewesen ist, hat das Schwurgericht fehlerfrei dargetan. Es ist allgemein bekannt, dass ein Schlag in den Nacken eines Menschen an sich schon sehr gefährlich ist. Bei dieser Lage bedurfte es nicht einer noch eingehenderen Begründung des Schwurgerichts dafür, dass ein wuchtiger Schlag des Angeklagten mit der rechten Hand, an der er den Gipsverband trug (s. UA S. 5), in den Nacken des fast 70 Jahre alten Opfers zu dessen Tode führen konnte und auch der Angeklagte bei nur ein wenig Überlegung sich das sagen konnte. Wissenschaftlicher Kenntnisse bedurfte es hierzu nicht. Dem steht auch der Alkoholgenuss des Angeklagten nicht entgegen. Die Überlegungen waren auch einem Angetrunkenen möglich und müssen von ihm verlangt werden.

2. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Der Vortrag der Revision, die Tatsache, dass der Angeklagte zum Tatort zurückgekehrt sei, um die Ermittlungen in Gang zu setzen und ärztliche Hilfe herbeizuholen, sei „nicht genügend“ berücksichtigt worden, ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer will nur das allein dem Tatrichter zustehende Ermessen durch sein eigenes ersetzen.

Das Schwurgericht war auch nicht verpflichtet, neben der Strafmilderung aus § 228 StGB die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB weiter herabzusetzen, zumal der Angeklagte schon wiederholt wegen unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten verurteilt worden war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltes.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt