Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verlesung polizeilicher Aussage und Bestätigung von versuchtem Transportdiebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 500/66
Datum
08.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Verlesung einer polizeilichen Zeugenaussage nach § 251 Abs. 2 StPO und gegen die Bewertung seines Verhaltens als versuchten Transportdiebstahl. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die Verlesung nach umfanglosen, erfolglosen Fahndungsbemühungen für zulässig und bestätigt, dass die Handlung die Merkmale des versuchten Transportdiebstahls erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer polizeilichen Zeugenaussage nach § 251 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn der Zeuge trotz nachprüfbar umfangreicher Ermittlungen nicht auffindbar ist und nicht mit einer zeitnahen persönlichen Vernehmung zu rechnen ist; die Kammer hat die Feststellung zu begründen.

2

Ein beim Strafregister niedergelegter Suchvermerk begründet keine eigenständige Ermittlungsverpflichtung des Strafregisters und rechtfertigt nicht die unbestimmte Verzögerung des Verfahrens in der Erwartung einer Mitteilung.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verlesung ist die Aufklärungspflicht des Gerichts zu berücksichtigen; diese steht einer Verlesung nicht entgegen, wenn das Auffinden des Zeugen ungewiss ist und weitere erfolgversprechende Ermittlungen nicht erkennbar sind.

4

Das Öffnen eines Schlosses an einem nicht verschlossenen Koffer und das Herausziehen eines Lederriemens aus einer Schlaufe können als ‚Ablesen von Verwahrungsmitteln‘ i.S.d. Tatbestandsmerkmale gewertet werden und den Tatbestand des (versuchten) Transportdiebstahls erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 2. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maurer Willi C____ aus BO, geboren am ██ 1931 in SC______/███, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt —— aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2. Juni 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

— Von Rechts wegen —

Gründe

I. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer die polizeiliche Aussage des Zeugen gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen hat.

Die Strafkammer hat diese Verlesung gegen den Widerspruch der Verteidigung mit folgender Begründung angeordnet:

> „da der Zeuge ██ ███████ unbekannten Aufenthalts nicht ███ ███████ werden können, auch alle Bemühungen, seinen jetzigen Aufenthalt festzustellen, vergeblich gewesen sind. Zur Zeit auch keine Anhaltspunkte für erfolgversprechende weitere Ermittlungen nach seinem Aufenthalt bestehen und er aus diesem Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.“

Diese Begründung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Der zunächst auf den 18. November 1965 anberaumte Termin zur Hauptverhandlung war mit Rücksicht auf einen Rückbrief des Zeugen C aufgehoben worden. Es sind dann sehr umfangreiche Ermittlungen nach dem Aufenthalt des ██ ██████████ angestellt worden, nicht nur durch Anfragen bei Polizeibehörden, sondern auch bei █████ Vermietern und bei allen feststellbaren Verwandten des ███. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Grund dieser erfolglosen Ermittlungen den Antrag gestellt hatte, einen neuen Hauptverhandlungstermin anzuberaumen und in ihm die polizeiliche Aussage des W zu verlesen, ist dieser Antrag der Verteidigerin des Angeklagten mit den Akten übersandt worden zur Kenntnisnahme von dem Ergebnis der Ermittlungen. Sie hat die Akten zurückgesandt, ohne ihrerseits irgendwelche Vorschläge für weitere Ermittlungen zu machen.

Der Verteidiger der Revisionsinstanz beanstandet zu Unrecht, es hätte zunächst das Ergebnis des beim Strafregister am 10. Januar 1966 niedergelegten Suchvermerks nach ███ abgewartet werden müssen. Die Revision verkennt, dass es nicht Aufgabe des Strafregisters ist, auf Grund eines solchen Suchvermerks seinerseits Ermittlungen nach dem Gesuchten anzustellen. Vielmehr hat das Strafregister lediglich, wenn ihm auf Grund eines Ersuchens um Auskunft, einer Strafmitteilung oder dergleichen der Aufenthalt des Gesuchten bekannt wird, dies der ersuchenden Behörde mitzuteilen (§ 42 StrafregisterVO in Verbindung mit § 40 aaO). Bei Niederlegung eines Suchvermerks beim Strafregister ist es deshalb völlig ungewiss, ob und wann daraufhin eine Mitteilung erfolgt.

Es ist der Revision zuzugeben, dass die Aussage des Zeugen ███ sehr wichtig war, und dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO stets auch die Aufklärungspflicht des Gerichts im Auge behalten werden muss. Indessen lässt sich auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes das Verfahren der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Ob und wann W auffindbar sein würde, war völlig ungewiss. Seine Aussage wurde dadurch gestützt, dass der Angeklagte in der Toilette vorgefunden wurde, in der sich der Koffer befand, und dass ███ es war, der den Vorfall zur Anzeige gebracht hat, obgleich nach den Äußerungen des Eigentümers des Koffers ihm gegenüber nicht damit zu rechnen war, dass dieser Anzeige erstatten würde.

II. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten zu Recht als versuchten Transportdiebstahl angesehen. Das Öffnen des einen Kofferschlosses des nicht abgeschlossenen Koffers und das Herausziehen des Lederriemens aus der Schlaufe sind „Ablesen von Verwahrungsmitteln“. Auch sonst hat die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge Rechtsfehler nicht ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaKersting