Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Untreue- und Unterschlagungsverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 500/60 (alts 5 StR 320/59)
Datum
21.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung wird verworfen. Das Revisionsgericht hält die Kammerbesetzung für ordnungsgemäß, die Sitzungsniederschrift für maßgeblich und die nicht verlesenen Beweismittel als unbehelflich. Ferner sieht der Senat die Feststellungen zur Zueignung und zu einzelnen Entnahmen als ausreichend für die Verurteilung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch Verfügung zugewiesene Hilfsrichterin gilt bei entsprechender Änderung des Geschäftsverteilungsplans als ordentliches Mitglied der Strafkammer; welche Beisitzer in einzelnen Sitzungen mitwirken, bestimmt der Vorsitzende.

2

Die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO ist für das Revisionsgericht maßgeblich; aus ihr sind Verfahrensrügen nur zulässig, wenn sich dort entsprechende Anträge oder Vorgänge ergeben.

3

Urkunden und ärztliche Zeugnisse sind nur dann verlesbar, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen StPO-Normen erfüllt und gerügt sind; das nachträgliche Vorbringen der Revision ersetzt dies nicht.

4

Zur Feststellung der Tatmehrheit und möglicher Verjährungsfragen muss das Gericht die einzelnen Entnahmen zumindest in Zahl, Zeit und Höhe so weit feststellen, dass eine rechtliche Bewertung möglich ist; eine unklare Verwendung der entnommenen Gelder schließt die Feststellung der Zueignung nicht aus, wenn das übrige Beweisergebnis eindeutig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 7. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Prokuristen, Verwaltungsinspektor a.D. und Buchhalter Alfred ███ aus ██████, geboren am ███████████ in ███████, Kreis K__ (Schlesien), wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. Juli 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die erkennende 3. Große Strafkammer des Landgerichts sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil statt des Landgerichtsrats ███ die Assessorin H__ mitgewirkt habe.

Die Assessorin war durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 1. April 1960 dem Landgericht Hannover als Hilfsrichterin zugewiesen worden, weil ein Landgerichtsrat an das Oberlandesgericht in Celle abgeordnet worden war. Wegen dieses Richterwechsels änderte das Präsidium des Landgerichts durch Beschluss vom 4. April 1960 den Geschäftsverteilungsplan. Es ließ den Landgerichtsrat Scheele aus der 3. in die 2. Strafkammer übertreten und teilte die Assessorin ██████ der 3. Strafkammer zu, weil die Strafkammern 1 und 2 schon je einen Assessor hatten. Die Landgerichtsräte Dr. K__ und ███████ blieben in der 3. Strafkammer, der sie auf Grund des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1960 angehörten.

Die Assessorin H__ war daher ordnungsmäßiges Mitglied der 3. Strafkammer (§§ 70 Abs. 1, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 GVG). Welche der drei Beisitzer in den einzelnen Sitzungen mitwirkten, hatte der Vorsitzende der Strafkammer zu bestimmen (§ 69 GVG).

2. Nach der Sitzungsniederschrift, die gemäß § 274 StPO für das Revisionsgericht allein maßgebend ist, hat der Verteidiger nicht beantragt, den Brief des Angeklagten vom 21. Mai 1958 und das Attest des Arztes █████████ vom 8. April 1958 zu verlesen. Den genannten Brief als Beweismittel zu verwerten, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Das ärztliche Zeugnis war überhaupt nicht verlesbar. Das folgt aus den §§ 250, 256 Abs. 1 StPO; dass die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten, behauptet die Revision nicht.

3. Schließlich ist auch § 358 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Das Urteil widerspricht nicht, wie die Revision meint, der Aufhebungsansicht in der Entscheidung des Senats vom 15. September 1959. Der Senat hat damals beanstandet, dass das Landgericht „weder einen Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315) noch die einzelnen Geldentnahmen nach Zahl, Zeit und Höhe wenigstens ungefähr“ festgestellt hatte. Aus diesem Grunde vermochte er damals nicht „zu beurteilen, ob mehrere selbständige Handlungen vorliegen können, die möglicherweise zum Teil verjährt sind oder unter das Straffreiheitsgesetz von 1954 fallen“. Das Landgericht hat jetzt Feststellungen getroffen, die dies ermöglichen. Es hat sich also an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des vorigen Urteils zugrunde lag, gehalten.

II. Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung.

Über die einzelnen Geldentnahmen trifft das Landgericht im Rahmen des Möglichen genügende Feststellungen. Die rechtswidrige Zueignung der Gelder lag darin, dass der Angeklagte sie „für eigene Zwecke verbrauchte“ (UA S. 61). Die Strafkammer konnte zwar die Art dieses Verbrauchs nicht klären (UA S. 58–60). Das ist aber nicht immer erforderlich, um das Merkmal der Zueignung zu bejahen. In tatsächlicher Beziehung ist es zwar für den Richter regelmäßig von Bedeutung, zu wissen, wo die fehlenden Gelder geblieben sind. Die Strafkammer prüft aber, ob sie auch ohne diese Kenntnis überzeugt sein kann, dass der Angeklagte die Gelder aus der Kasse genommen und für sich verbraucht hat. Sie kommt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass jene „Unklarheit allein das im Übrigen völlig eindeutige Beweisergebnis nicht zu erschüttern“ vermag (UA S. 60). Was die Revision hiergegen vorbringt, bezweckt, die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig durch eine andere zu ersetzen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Strafkammer „die Beweislast verkannt“ und den Grundsatz verletzt habe, nach dem das Gericht Tatsachen, die ihm zweifelhaft geblieben sind, nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwerten darf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt