Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrugsschaden, bedingter Vorsatz und Vorsatzfeststellungen bei Sicherungsübereignung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 500/56
Datum
12.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs, fortgesetzten Betrugs sowie Untreue/Unterschlagung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet in mehreren Fällen unzureichende Feststellungen zu Vermögensschaden und (bedingtem) Vorsatz, etwa bei Abtretung nicht bestehender Forderungen und bei Waren-/Tiersicherheiten. Teilweise bleiben Schuldsprüche bestehen (insb. § 48 KWG und ein Fall fortgesetzten Betrugs zum Nachteil einer Bank). Im Übrigen hebt der BGH Schuld- und Strafaussprüche weitgehend auf und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 48 KWG setzt keine Täuschung und keinen Einfluss der Falschangaben auf die Kreditgewährung voraus; ausreichend ist die vorsätzliche Abgabe unwahrer Angaben zur Erlangung günstiger Kreditkonditionen.

2

Ein Betrug durch Abtretung nicht bestehender Forderungen erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass die Täuschung einen wirtschaftlich messbaren Vermögensschaden bewirkt hat; eine bloße kurzfristige Verzögerung genügt ohne Wertminderung der Forderung nicht.

3

Bedingter Vorsatz verlangt neben dem Vorhersehen des Erfolgseintritts ein selbständiges voluntatives Element (Billigung/Einverständnis) und darf nicht allein aus der Möglichkeitserkenntnis hergeleitet werden.

4

Bei der Verurteilung wegen Untreue/Unterschlagung sind Feststellungen dazu erforderlich, wovon der Täter tatsächlich ausging; Formulierungen, er habe etwas nicht annehmen „können“ oder „müssen“, ersetzen keine Feststellung seiner Vorstellungslage.

5

Bei Vereinbarung eines mittelbaren Besitzverhältnisses (§ 930 BGB) im Rahmen einer Sicherungsübereignung ist für eine Unterschlagung maßgeblich, ob der Täter glaubte, dem Dritten Eigentum zu verschaffen und damit dem Berechtigten die Sache zu entziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 20. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt und ehemaligen Obstgroßhändler Peter ██ aus ██, dort geboren am █████ 1913, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 20. Juni 1956,

1.) soweit der Angeklagte wegen a) Betruges in den Fällen des Bankhauses ███ & Co, der Obstbauern und zum Nachteil des Bankhauses im zweiten Falle (Abtretung nicht bestehender Forderungen), b) wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in den Fällen Diplomkaufmann █ und Bankhaus ███ & Co

verurteilt worden ist, in den Schuld- und Strafaussprüchen,

2.) im Übrigen in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen je eines Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen, wegen Betruges in drei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu drei Geldstrafen von je 400 DM verurteilt und ihm auf drei Jahre untersagt, das Gewerbe eines Großhändlers auszuüben. Von einigen weiteren Anklagepunkten hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten rügt in je einem Falle Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, des § 267 und des § 265 StPO. Sie bemängelt außerdem die Anwendung des sachlichen Rechts, greift jedoch in einigen Fällen nur die Strafaussprüche an. Auf diese ist das Rechtsmittel beschränkt, soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO), wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung im Falle des Bankhauses ███ und wegen des ersten Betruges zum Nachteil dieses Bankhauses verurteilt worden ist.

Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden werden bei den Fällen erörtert, auf die sie sich beziehen.

II. Die Sachbeschwerde gegen die Schuldsprüche dringt in fünf Fällen durch und bleibt in zwei Fällen erfolglos.

1.) Was die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen vorträgt, geht fehl.

Einen Betrug verneint das Landgericht mit der Begründung, die unwichtigen Angaben des Angeklagten seien für das Verhalten der Vereinsbank nicht bestimmend gewesen. Dieser tatsächlichen Beurteilung widerspricht es entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass die Strafkammer den Angeklagten nach § 48 KWG verurteilt hat. Zu diesem Vergehen gehört keine Täuschung der Bank; seinen Tatbestand erfüllt vielmehr schon, wer einem Kreditinstitut vorsätzlich unwahre Vermögensübersichten einreicht oder ihm wissentlich falsche Erklärungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt, um einen Kredit, die Erweiterung eines Kredites oder günstigere Kreditbedingungen zu erlangen. Das hat der Angeklagte nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Urteils getan. Dass dies keinen Einfluss auf die Kreditgewährung hatte, schließt die Anwendung des § 48 KWG nicht aus.

2.) Das Bankhaus Rudolf ███ in ██ hatte dem Angeklagten einen Kredit von noch etwa 80.000 DM mit sofortiger Wirkung gekündigt. Er verpflichtete sich am █████ Mai 1952, innerhalb kurzer Zeit 50.000 DM zurückzuzahlen, und trat der Bank zur Sicherung dieses Versprechens drei Forderungen aus Obstverkäufen ab (UA S. 32). Jedenfalls zwei dieser Ansprüche bestanden nicht (UA S. 33). In diesem Verhalten des Angeklagten findet das Landgericht einen Betrug (UA S. 44).

Die Revision will den Schuldspruch nur insoweit angreifen, als es sich um die eine der beiden abgetretenen Forderungen handelt. Diese Beschränkung ist unwirksam, weil der Schuldspruch unteilbar ist. Auf die Rüge der Revision, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht vernachlässigt, kommt es nicht an. Ob auf diese Weise die Feststellungen des Urteils erschüttert werden könnten, ist unerheblich, weil sie die Verurteilung wegen Betruges ohnehin nicht tragen, diese also nicht bestehen bleiben kann.

Die Strafkammer legt das Merkmal des Vermögensschadens nur mit den Worten dar, die Bank sei durch die Abtretungen erhoff auf die Sicherheiten hinausbewogen worden, den Rückvektor zuschieben; dadurch seien ihre Aussichten, den Verlust zu decken, vermindert worden (UA S. 44). Diese Begründung genügt nicht. Durch die Täuschungshandlung des Angeklagten trat nur eine kurze Verzögerung ein. Schon als die Bank die Abtretung den angeblichen Schuldnern des Angeklagten mitteilte, antworteten diese, sie schuldeten ihm nichts (UA S. 32). Daraufhin wandte sich die Bank bereits im Juni 1952 an die Bürgen (UA S. 34). Diese Zahlungen des Angeklagten bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens (13. Februar 1953) zusammen von rund 40.000 DM (UA S. 35). Den Urteilsgründen lassen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Forderung der Bank gegen den Angeklagten gerade durch den Zeitverlust von etwa einem Monat wirtschaftlich an Wert verloren habe. Nur dann hätte die Täuschung über den Bestand der abgetretenen Ansprüche einen Vermögensschaden verursacht (BGHSt 1, 262/264).

3.) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil des Finanzmaklers ███ in ██ verurteilt, stellt sie den Vorsatz nicht rechtlich ausreichend fest.

Der Angeklagte veräußerte einige Tiere, die er dem ███ zur Sicherheit übereignet hatte, an den Rechtsanwalt von der ██. Er hat sich unter anderem damit verteidigt, er habe die Darlehensforderung des ███ vorher zu einem großen Teile durch Aufrechnung getilgt. Aus diesem Grunde habe er geglaubt, über einen entsprechenden Teil der Tiere schon frei verfügen zu können. Er habe dabei die Nr. VII des Vertrages übersehen, nach der ihm das Eigentum erst dann zurückübertragen war, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber ███ voll erfüllt hatte (UA S. 50, 51, 48).

Wie das Landgericht hierzu ausführt, „konnte der Angeklagte nicht etwa davon ausgehen, dass er mit der freien Veräußerung von sicherungsübereigneten Tieren in dem Maße beginnen durfte, als nach seiner Ansicht die Darlehensforderung bereits erloschen war. Der Vertrag besagt eindeutig, dass das Eigentum erst dann zurückübertragen werden sollte, wenn alle Ansprüche erfüllt seien. Im Übrigen konnte der Angeklagte zwar allenfalls ███ als Schuldner des Wechselkredits für die Firma ██ & ██ ansehen, denn insoweit bestanden recht unklare Verhältnisse; er konnte aber nicht im Zweifel darüber sein, dass ███ den Kredit von 30.000 DM nur aus fremden Mitteln beschafft hatte. Das schloss eine einfache Aufrechnung mit der Forderung von 22.000 DM aus, so dass ███████ (der Angeklagte) davon ausgehen musste, noch das volle Darlehen zu schulden“ (UA S. 52, 53).

Diese Ausführungen räumen die Einlassung des Angeklagten nicht in rechtlich ausreichender Weise aus. Sie lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer die Behauptung des Angeklagten, er habe die Nr. VII des Vertrages übersehen, für widerlegt hält. Das ergibt sich nicht aus der Bemerkung des Landgerichts, der Vertrag sei in diesem Punkte „eindeutig“. Auch solche Bestimmungen können übersehen werden. Geschieht das, so mag es den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen. Auf ihn deutet der Ausdruck des Urteils hin, dass der Angeklagte nicht annehmen „konnte“, einen Teil der Tiere veräußern zu dürfen. Das schließt nicht aus, dass der Angeklagte es trotzdem geglaubt hat. Zu dieser entscheidenden tatsächlichen Frage nimmt das Landgericht nicht deutlich Stellung. Auch seine Hilfserwägungen leiden an einem ähnlichen Mangel. Es kommt, da der Vorsatz des Angeklagten dargetan werden soll, nicht darauf an, worüber er nicht im Zweifel sein „konnte“ und wovon er ausgehen „musste“. Wesentlich ist vielmehr, was er geglaubt hat und wovon er ausgegangen ist. Hierüber ist auch dem Zusammenhange der Urteilsgründe nichts zu entnehmen. Das ist umso weniger möglich, als das Landgericht die „Wesensart des Angeklagten“ nicht ungünstig beurteilt. Es traut ihm nicht ohne Weiteres zu, dass er von vornherein entschlossen gewesen sei, ███ um das Darlehen zu prellen (UA S. 53).

Schon aus diesen Gründen ist die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung aufzuheben. Es braucht nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob die Auffassung des Landgerichts, die Forderungen seien nicht aufrechenbar gewesen, zutrifft. Ebensowenig braucht der Senat zu entscheiden, ob das Landgericht mit Recht ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB angenommen hat. Bei Sicherungsübereignungen ist das nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (vgl. BGHSt 5, 61/63).

4.) Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Bankhauses ███ & Co in ██ verurteilt, geht es davon aus, dass der Angeklagte den Kredit nicht, wie er versprochen hatte, bis Ende November 1952 zurückzahlen konnte.

Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe von vornherein mit einer Verlängerung des Kredites gerechnet, weil dieser im Zusammenhang mit langfristigen Geldern stand, die der Finanzmakler ███ dem Bankhaus ███ & Co zugeführt hatte und nach seinen Erklärungen in noch größerem Umfange verschaffen wollte. Das Landgericht hält es für „nicht ausgeschlossen, dass ██████ in seiner offenbar sehr geschickten und suggestiven Art“ Hoffnungen dieser Art in dem Angeklagten erweckt habe; denn anders seien „die Vorstellungen kaum zu erklären, die ██ (der Angeklagte) allen Ernstes mit der Hereinnahme von weiteren Festgeldern durch ██████ verbunden haben will“ (UA S. 64). Die Strafkammer sieht also nicht als widerlegt an, dass der Angeklagte solche Erwartungen ernsthaft hegte. Sie schließen zwar nicht ohne Weiteres aus, dass der Angeklagte es möglicherweise bewusst auf die Gefahr ankommen ließ, den Kredit doch schon Ende November 1952 zurückzahlen zu müssen und dazu nicht imstande zu sein. Ein solcher bedingter Vorsatz läge aber nicht vor, wenn sich der Angeklagte, wenn auch leichtfertig, darauf verlassen haben sollte, er werde nicht in diese Lage kommen, weil ██████ dem Bankhaus ███ & Co weitere „Festgelder“ vermitteln und dieses ihm daraufhin den Kredit erhöhen und verlängern werde.

Die Strafkammer hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erkannt und daher keine ausreichenden Feststellungen über die Willensrichtung des Angeklagten getroffen. Aus diesem Grunde muss seine Verurteilung auch in diesem Punkte aufgehoben werden.

5.) Der Angeklagte kaufte von August bis Dezember 1952 die Ernten mehrerer Obstbauern auf und machte bestimmte Zahlungsversprechen. Diese konnte er nicht einhalten. Er zahlte zwar im Herbst 1952 im Ganzen noch etwa 63.000 DM. Weitere Forderungen von insgesamt 103.000 DM für geliefertes Obst blieben aber unerfüllt. Außerdem lieferten mehrere Obstbauern verkauftes Obst nicht mehr an den Angeklagten ab (UA S. 66-73).

In dem Abschluss dieser Verträge findet das Landgericht einen fortgesetzten Betrug.

Über den Schädigungsvorsatz des Angeklagten sagt es folgendes: „Es ist zwar richtig, wenn er einwendet, dass er die Schädigung der Obstlieferanten nicht gewollt habe, sondern gewillt gewesen sei, das Obst aus neuen Krediten zu bezahlen. Da er aber keinerlei feste Zusage für solche Kredite hatte und aus eigenen Mitteln nicht zahlen konnte, hat er es jeweils in Kauf genommen und gebilligt, dass die Obstbauern leer ausgingen, wenn seine vagen Hoffnungen sich nicht erfüllten. Somit hat er mit bedingtem Vorsatz gehandelt“ (UA S. 75).

Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Dass der Angeklagte den Schaden für den Fall seines Eintritts gebilligt habe, folgert die Strafkammer allein daraus, dass er diese Möglichkeit vorausgesehen habe („Da er ... in Kauf genommen ...“). Die Vorahnung der rechtlichen Folgen einer Handlung und die Billigung dieser Folgen sind aber selbständige Merkmale des bedingten Vorsatzes. Das zweite darf nicht ausschließlich aus dem ersten hergeleitet werden. Sonst verlöre es seine Bedeutung. Es ist also rechtsirrig, davon auszugehen, dass ein Täter im Rechtssinne einen Erfolg schon dann wolle, wenn er ihn nur als möglich voraussehe (BGHSt 7, 363/365). Es muss vielmehr hinzukommen, dass er mit ihm für den Fall einverstanden ist, dass er sein Ziel anders nicht erreichen kann.

Diese selbständige Bedeutung des Merkmals des Einverständnisses oder der Billigung hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Diese Besorgnis wird durch die wiedergegebene Fassung seiner Begründung hervorgerufen und durch folgendes verstärkt. Wie schon zum vorigen Falle dargelegt worden ist, sieht die Strafkammer es als nicht widerlegt an, dass der Finanzmakler ███ „in seiner offenbar sehr geschickten und suggestiven Art“ im Angeklagten die Vorstellungen erweckt hat, die dieser „allen Ernstes mit der Hereinnahme von weiteren Festgeldern durch ███ verbunden haben will“ (UA S. 64). Das berücksichtigt das Landgericht auch an dieser Stelle nicht erkennbar. Wenn sich der Angeklagte, sei es auch in leichtsinniger Weise, darauf verlassen haben sollte, dass das Bankhaus ███ & Co seinen Kredit erhöhen und er das aufgekaufte Obst daher werde bezahlen können, hatte er nicht mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Das schließt allerdings nicht aus, dass er die Bauern oder einige von ihnen jedenfalls später bei der Abnahme des Obstes über seinen Willen und seine Fähigkeit, es alsbald zu bezahlen, getäuscht und dadurch bewusst geschädigt haben mag. Darauf deutet z. B. sein Verhalten gegenüber Paul █ im Januar 1953 (UA S. 69) und Hugo █ (UA S. 73) hin. Ausreichende Feststellungen hierüber sind aber mindestens nicht in allen neun Fällen, die die fortgesetzte Handlung bilden sollen, getroffen worden.

6.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Bankhauses ███ & Co in ██ (UA S. 80-82, 84-86) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Einwendungen der Revision gehen fehl. § 267 StPO ist nicht verletzt. Den Urteilsgründen sind die Tatsachen zu entnehmen, die das Landgericht für erwiesen erachtet und in denen es die gesetzlichen Merkmale des Betruges findet. Das gilt insbesondere für den Vermögensschaden, dessen Feststellung die Revision vermisst. Ihn sieht das Landgericht erkennbar darin, dass die Bank für das hingegebene Geld keine oder keine ausreichende dingliche Sicherung erhielt, so dass ihr Rückzahlungsanspruch erheblich gefährdet und wirtschaftlich minderwertig war.

Diese Beurteilung ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Die Hoffnung des Angeklagten, weitere Kredite von dem Bankhaus ███ & Co zu erhalten, änderte nichts daran, dass die Bank ███ & Co dinglich nicht genügend gesichert war, wie er wusste. Ihr Vermögensschaden wird nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, dass es ihr gelang, sich aus Wechseln, die sie später von dem Kaufmann █ erhielt, „mit Hilfe eines Giranten zu befriedigen“ (UA S. 83). Dadurch wurde ihr Schaden nur nachträglich wieder beseitigt.

7.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil des Bankhauses ███ & Co (UA S. 82, 86, 87) kann nicht bestehen bleiben.

Die Verfahrensbeschwerde, § 265 StPO sei verletzt, ist allerdings unbegründet. Der Hinweis des Gerichts, den die Revisionsbegründung auf Grund der Sitzungsniederschrift richtig wiedergibt, ließ deutlich genug erkennen, zu wessen Nachteil der Angeklagte die Unterschlagung und die Untreue begangen haben sollte. Hier kam nur das Bankhaus ███ & Co in Betracht. Der Hinweis umfasste im vorliegenden Falle erkennbar beide Tatbestände des § 266 StGB.

Der allgemeinen Sachrüge, die auch diesen Fall betrifft, hält der Schuldspruch jedoch aus folgenden Gründen nicht stand.

Der Angeklagte schloss über das Obst, das in Stade lagerte und schon dem Bankhaus ███ & Co gehörte, einen Sicherungsübereignungsvertrag mit der █ und █ Genossenschaft eGmbH in ██ ab. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, übergab er ihr die Ware nicht, sondern vereinbarte mit ihr ein mittelbares Besitzverhältnis (§ 930 BGB). Dadurch eignete er sich das Obst nur dann zu, wenn er glaubte, der Genossenschaft das Eigentum zu verschaffen, es also der Bank zu entziehen (BGHSt 1, 262/264, 265). Ob er dies annahm, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es ist daher rechtlich nicht einwandfrei dargetan, dass er sich der Unterschlagung nach § 246 StGB schuldig gemacht habe. Die Verurteilung wegen Untreue muss schon deshalb mit aufgehoben werden, weil der Schuldspruch unteilbar ist.

III. Auf die Angriffe, die die Revision gegen die Strafaussprüche richtet, braucht der Senat nicht einzugehen. Diese müssen, soweit die Schuldsprüche bestehen bleiben, ohnehin aufgehoben werden. Denn das Landgericht kann sie höher bemessen haben, weil es den Angeklagten auch in den Fällen verurteilt hat, in denen der Senat die Schuldsprüche aufhebt.

Damit wird auch das Berufsverbot hinfällig, dessen Begründung übrigens nicht in allen Punkten den rechtlichen Anforderungen genügt (RGSt 74, 54/55; BGH GoldtdArch 1953, 154; 1955, 149).

SarstedtSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt