Bewährung bei Unzucht mit Kind: Aufhebung der Ablehnung mangels hinreichender Prognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 500/54
- Datum
- 18.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 StGB setzt eine konkrete vorausschauende Würdigung der künftigen Lebensführung voraus und darf nicht allein auf dem Verhalten bis zur Hauptverhandlung beruhen.
Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat ist nur ein Gesichtspunkt der Prognose; pauschale oder formelhafte Feststellungen über fehlende Einsicht oder Sühnebereitschaft genügen nicht.
Das öffentliche Interesse kann nicht dazu führen, bei Sittlichkeitsverbrechen generell und ohne Einzelfallprüfung die Aussetzung der Strafe zur Bewährung auszuschließen.
Ein bloßes Leugnen der Tat begründet nicht automatisch das Fehlen von Einsicht oder die Ungeeignetheit für Bewährung; das Gericht hat zu prüfen, ob Verteidigungsverhalten durch besondere Umstände (z.B. altersbedingter Abbau) erklärbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. Juni 1954
Rubrum
5 StR 500/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den selbständigen Maschinenbaumeister Hugo ███ aus B███, geboren am ███ 1886 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Kxoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Juni 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es ablehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und von der Anklage in einem weiteren Falle freigesprochen worden.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleibt im Wesentlichen erfolglos.
I.
Gegen den Schuldspruch wendet die Revision sich nur mit unzulässigen tatsächlichen Ausführungen. Die allgemeine rechtliche Nachprüfung, zu der die Sachbeschwerde nötigt, ergibt keine Bedenken gegen die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt. Dies gilt auch für die Gründe, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafe rechtfertigt.
II.
Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 StGB lehnt das Landgericht mit der Begründung ab, »es fehle« an dem gesetzlichen Erfordernis eines günstigen Verhaltens des Angeklagten nach der Tat. Er habe durch sein Leugnen »bis zuletzt zu erkennen gegeben, »daß er zur Einsicht und Sühne des von ihm begangenen Unrechts nicht bereit« sei. Im übrigen »stehe auch das öffentliche Interesse, das durch Sittlichkeitsverbrechen in beunruhigendem Maße verletzt werde, einer Strafaussetzung entgegen.
Diese Begründung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.) Nach § 23 Abs. 2 StGB kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, der Angeklagte werde unter der Einwirkung einer Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen. Das Landgericht spricht nur von dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat, wie es bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt war. Dieses ist aber nach dem Gesetz nur einer der Gesichtspunkte, auf die die vorausschauende Beurteilung zu stützen ist. Die entscheidende Bewertung der Zukunftsaussichten unterläßt das Landgericht. Das ist ein wesentlicher sachlichrechtlicher Mangel. Es kommt hinzu, daß die Strafkammer sich nur auf das Leugnen des Angeklagten beruft, das sie für ein Zeichen fehlender Einsicht und Sühnebereitschaft hält. Diese sehr knappe, fast formelhafte Begründung läßt die Prüfung vermissen, ob die Art, in der der Angeklagte sich verteidigt hat, mit dem festgestellten beginnenden Altersabbau zusammenhängt.
2.) Der Satz, mit dem das Landgericht sagen will, daß das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), läuft darauf hinaus, bei Sittlichkeitsverbrechen eine Aussetzung der Strafe grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall abzulehnen. Das ist rechtlich fehlerhaft (BGHSt 6, 298).
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Kxoffka | Siemer | |||
| Dr. Rotberg | Schmidt | Dr. Borker |