Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Unfallflucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 500/53
- Datum
- 27.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter kann aus objektiven Indizien auch ohne Tatzeugen auf das Alleinverschulden eines Fahrers schließen, wenn die Umstände eine entsprechende Folgerung erlauben.
Soweit für den Beweis bereits Teile oder Proben von Spuren ausreichen, genügt deren Einbringung durch den Sachverständigen; eine Verletzung des § 245 StPO liegt nicht vor, wenn die für die Beweisführung erforderlichen Proben in der Hauptverhandlung vorgelegen haben.
Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) ist gewahrt, wenn geeignete und in ausreichender Zahl gehörte Sachverständige vorgelegen haben und das Gericht seine Überzeugung in den Urteilsgründen darlegt; bloße Rügen ungenügender Ausschöpfung des Fragerechts genügen nicht.
Die teilweise Anrechnung von Untersuchungshaft ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung; sie bleibt bestehen, sofern die Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten (z. B. Verursachung von Verfahrensverzögerung) nicht rechtsfehlerhaft sind.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist als Sicherungsmaßnahme nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauingenieur Wolfgang P. ████████ aus ██████, dort geboren am ██████████ 1911, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Juni 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte befuhr am 21. Dezember 1952 gegen 20.40 Uhr die Friedrich-Wilhelm-Straße in Berlin mit einem Volkswagen. Er hielt eine Geschwindigkeit von 45–50 km/h ein. Dabei stieß er mit dem rechten Teil der vorderen Stoßstange seines Fahrzeuges heftig gegen den in gleicher Richtung vor ihm auf seinem Fahrrad fahrenden 49-jährigen D. Dieser wurde gegen den Kraftwagen geschleudert und von diesem mindestens 10 m mitgenommen. Alsdann stürzte er auf das Fahrbahnpflaster. An den Folgen der erlittenen Verletzungen starb der Verunglückte alsbald.
Zur Zeit des Unfalls fuhr der Radfahrer in einer Entfernung von ungefähr 1,50 bis 1,80 m von der Bordsteinkante entfernt auf der Fahrbahn. Die Fahrbahnbreite an der Unfallstelle beträgt 15 m. Es herrschte trübes, dunkles Wetter. Die Sichtverhältnisse waren ungünstig. Die Fahrbahn war von Schneemassen geräumt, jedoch naß. Die Beleuchtungsanlage des verunglückten Fahrrades war intakt.
Nach dem Unfall fuhr der Angeklagte mit großer Geschwindigkeit davon. Er konnte nur durch den Einsatz mehrerer Funkwagen gestellt werden.
Die Blutuntersuchung ergab, daß der Angeklagte im Zeitpunkte des Zusammenstoßes unter einer Alkoholeinwirkung von 1,77 ‰ stand.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1, 9 Abs. II, 49 der Straßenverkehrsordnung vom 13.11.1937 und §§ 2, 71 der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 13.11.1937 sowie wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft ist nur teilweise angerechnet worden.
Weiterhin wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von fünf Jahren für zulässig erklärt. Die Einziehung des Führerscheines wurde angeordnet.
Die Strafkammer sieht einen Fall „besonders grober” Fahrlässigkeit für gegeben an, weil der Angeklagte „mit überhöhter Geschwindigkeit ohne jede Aufmerksamkeit ungeachtet des vorangegangenen Alkoholgenusses, der Straßenglätte und schlechten Sichtverhältnisse auf den Verunglückten an der rechten Straßenseite herauffuhr”.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrechtliche Rügen:
1.) Völlig fehl geht die Behauptung des Beschwerdeführers, die Augenscheinseinnahme vom 23.6.1953 habe in nichtöffentlicher Sitzung stattgefunden, wie sich daraus ergebe, daß in der Sitzungsniederschrift nur die Beteiligten aufgeführt seien, nicht jedoch „weitere Personen”.
Die Sitzungsniederschrift weist klar aus, daß die Hauptverhandlung vom 23.6.1953 öffentlich war und eine Beschränkung oder ein Ausschluß der Öffentlichkeit nicht angeordnet wurde. Gemäß § 274 StPO ist mithin davon auszugehen, daß die Augenscheinseinnahme in öffentlicher Verhandlung erfolgte.
Dem Verteidiger sollte es im übrigen bekannt sein, daß Zuhörer im allgemeinen nicht in die Sitzungsniederschrift als Anwesende aufgenommen werden.
2.) Auch die Rüge einer Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO dringt nicht durch.
Der Beschwerdeführer trägt hierzu vor, daß nach dem angefochtenen Urteil die vorgefundenen Farbspuren des Fahrradlackes an den Scheinwerfern und die Scherben des Deckglases, welche am Unfallort vorgefunden sein sollen, als Beweisanzeichen für die Schuldfeststellung gegenüber dem Angeklagten gedient hätten. Die fraglichen Gegenstände seien jedoch nicht sämtlich gemäß § 245 StPO zum Inhalt der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gemacht worden. Der Angeklagte und seine Verteidiger hätten somit nicht Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Beweismitteln zu äußern und entsprechende Beweisanträge zu stellen.
Die Sitzungsniederschrift ergibt insoweit, daß der Sachverständige sein Gutachten anhand von mikroskopischen Objektträgern mit Lackproben und Glasresten des Scheinwerfers erstattet hatte.
a) Hinsichtlich der Scherbenreste steht somit die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, sie hätten in der Hauptverhandlung nur zum Teil vorgelegen, nicht einmal fest. Denn nach dem dargelegten Inhalt der Sitzungsniederschrift ist davon auszugehen, daß insoweit sämtliche vorhandenen Beweisstücke durch den Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.
b) Die auf dem Kraftwagen vorgefundenen Lackspuren des Fahrrades wurden in der Hauptverhandlung nur als „Probe” benutzt. Sie sollten zum Beweise des Umstandes dienen, daß der Kraftwagen des Angeklagten mit dem Fahrrade des Verunglückten zusammengestoßen war. Soweit in der Anklage auf sie als Beweismittel Bezug genommen wird, kann sich dies bei Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise nur auf „Proben” der Lackspuren beziehen, weil für den Beweiszweck schon Teile der Lackspuren ausreichten. In diesem Umfange waren es „herbeigeschaffte” Beweismittel, die auch dem Gericht und sämtlichen Beteiligten in der Hauptverhandlung vorgelegen hatten.
3.) Weiterhin hat die Strafkammer auch die ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. II StPO) nicht verletzt.
Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind insgesamt vier Sachverständige gehört worden. Aus den Urteilsgründen (UA S. 12) ergibt sich, daß zwei Sachverständige übereinstimmend bekundet haben, medizinische Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestünden nicht. Aus der Folgerung, die das Landgericht aus diesen Sachverständigengutachten gezogen hat, geht weiter hervor, daß die Strafkammer sich wohl bewußt war, der Angeklagte habe vor dem Unfall eine größere Menge Alkohol zu sich genommen. Das angefochtene Urteil hebt nämlich hervor, „daß zwar der Angeklagte durch die enthemmende Wirkung des Alkohols und seine innere Unrast zum sofortigen Verlassen des Unfallortes getrieben worden sein mag, daß der Angeklagte im übrigen jedoch sowohl in Ansehung seiner physischen als auch seiner psychischen Konstellation den Unfall hat bemerken können und bemerkt hat”. Damit aber hat die Strafkammer, wenn auch knapp, so doch ausreichend ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, der genossene Alkohol rechtfertige auch unter Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Angeklagten die Anwendung des § 51 StGB nicht.
Diese Frage ist mithin nicht übergangen worden. Es haben, wie erwähnt, geeignete Sachverständige in ausreichender Zahl in der Hauptverhandlung insoweit zur Verfügung gestanden, die notfalls durch die Verteidiger oder den Angeklagten hätten befragt werden können. Die Beanstandung der Revision läuft letzten Endes darauf hinaus, der Tatrichter habe von seinem Fragerecht nur ungenügend Gebrauch gemacht. Mit einer solchen Rüge kann der Beschwerdeführer aber – wie der Bundesgerichtshof wiedcrholt entschieden hat – nicht gehört werden.
II. Sachrüge:
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht unterliegt das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision wendet sich hier vor allem gegen den Strafausspruch. Insoweit ergibt sich folgendes:
1.) Das Landgericht hat die Möglichkeit eines Mitverschuldens des Verunglückten verneint. Diese Feststellung geht ersichtlich auf objektive Beweisumstände (Straßenbreite, Entfernung von der Bordsteinkante, Beleuchtungsanlage des Fahrrades, Lage des Fahrrades nach dem Unglück, Spuren am Kraftwagen, Geschwindigkeit, Sichtverhältnisse usw.) zurück. Der Tatrichter war befugt, aus allen diesen Umständen auf das Alleinverschulden des Angeklagten zu schließen, auch wenn kein Tatzeuge zur Verfügung stand. Jedenfalls ist insoweit kein Ermessensmißbrauch erkennbar.
Auch die Urteilsfeststellung, daß der Getötete in einer Entfernung von ungefähr 1,50 bis 1,80 m von der Bordsteinkante entfernt radelte, steht nicht im Widerspruch zu der Folgerung des Urteils, den Radfahrer treffe kein Mitverschulden. Denn – wie erwähnt – beträgt die Fahrbahnbreite an der Unfallstelle 15 m. Da feuchtes Wetter herrschte und die Fahrbahn naß war, kann allerdings kein Verschuldensumstand des Verunglückten darin erblickt werden, daß er bei einem so breiten Damm nicht unmittelbar rechts an der Bordsteinkante fuhr, wo erfahrungsgemäß bei ungünstigen Witterungsverhältnissen schlecht zu radeln ist.
2.) Das Landgericht war auch befugt, die Untersuchungshaft nur teilweise anzurechnen. Es handelt sich insoweit ebenfalls um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden, der Angeklagte habe vorwiegend durch Ausnutzung eines nach seinem Wissen objektiv falschen Gutachtens die mehrmonatige Verzögerung des Verfahrens verursacht. Es ist kein Ermessensmißbrauch, wenn die Strafkammer auf Grund dieser Feststellung über eine wissentliche Verzögerung des Verfahrens dem Angeklagten die Untersuchungshaft nur teilweise anrechnet.
3.) Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Vorschrift des § 42m StGB in Berlin erst nach dem Unfall eingeführt worden ist; er läßt jedoch unberücksichtigt, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Maßnahme der Sicherung und Besserung ist (vgl. § 42a Nr. 7 StGB n. F.). Über sie ist daher nur nach dem Gesetz zu befinden, das zur Zeit der Entscheidung gilt (§ 2 Abs. IV StGB).
Nach alldem war die Revision des Angeklagten in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Geier | Schmitt | |||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |